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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2014 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Funkwerk AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149/WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Montag, den 23. Juni 2014, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Pullman Am Dom, Erfurt, 
   Theaterplatz 2, 99084 Erfurt 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2013, 
           des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals I und II sowie über sonstige Änderungen der Satzung 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
 
       a)    Das in § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben und § 
             5 Absatz 7 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       b)    Das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II) wird aufgehoben und 
             § 5 Absatz 8 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
             Der Vorstand erklärt zu den Beschlussvorschlägen unter a) 
             und b), dass keine Options- und Bezugsrechte mehr auf Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital I und II existieren, die der 
             Aufhebung entgegenstehen. 
 
 
       c)    In § 3 (Bekanntmachungen, Informationen) wird das 
             Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen. 
 
 
       d)    In § 8 (Vertretung der Gesellschaft) Absatz 1 
             werden folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: 
             'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
             Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen und von 
             § 181 BGB für den Fall der Mehrfachvertretung befreien. § 
             112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
       e)    In § 15 (Teilnahme an und Verlauf der 
             Hauptversammlung) wird in Absatz 6 der zweite Satz mit dem 
             Wortlaut: 'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 
             30b WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen 
             durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' ersatzlos 
             gestrichen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
           Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Satzung) 
           läuft zum 27. Mai 2014 aus. Es soll deshalb erneuert werden. 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
           beschließen: 
 
 
           6.1. Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
 
 
           Die in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
           Vorstands, bis zum 27. Mai 2014 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
           4.050.000,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des 
           nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           6.2. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2014 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe 
           fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           6.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           6.4 Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
           'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -2-

Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist 
           berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
           der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf 
           der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß § 203 
           Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
           künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 die 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
             ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
             es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes 
             Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
             Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
             Aufwand. 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
             Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
             zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
             eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
             flexibler und liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
             rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte 
             Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
             können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
             erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
             Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
             Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
             hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
             Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig 
             prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht 
             ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
             steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
             auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vom Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung 
             der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
             festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende 
             Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von 
             Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
             Sachleistungen dar. 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
             Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
             gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine 
             kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
             günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem 
             deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer 
             Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
             Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den 
             Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der 
             Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
             Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
             Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
             Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen 
             zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
             dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
             Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
             Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
             festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
             Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
             marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten 
           Kapitals bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der Vorstand 
           in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
           Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
           berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien ohnehin nur noch bis zum 26. Mai 
           2015 gilt und eine Angleichung der Laufzeit der Ermächtigung 
           zum Aktienrückkauf an die Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           aus Sicht der Gesellschaft wünschenswert ist, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen, um 
           auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu 
           sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem Instrumentarium 
           Gebrauch machen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
           daher vor, zu beschließen: 
 
 
           7.1. Erwerbsermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 22. 
           Juni 2019. Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2010 
           beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit 
           Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
           Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen 
           Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
           die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, oder 
           die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
           Gesellschaft entfallen dürfen. 
 
 
           Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder 
           mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Der 
           Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
           Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG 
           abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft durchgeführt 
           werden. 
 
 
           7.2. Arten des Erwerbs 
 
 
           Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des 
           Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
       a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
             Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München), um nicht mehr 
             als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt des während der letzten 
             drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Börsenkurs im XETRA-Handel (MIC:XETR) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem, 
             oder sofern keine Notierung im XETRA-Handel erfolgt am 
             Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse, oder sofern keine Notierung am Handelsplatz 
             Frankfurt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt an der 
             Börse München) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
             nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
             erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das 
             Angebot angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste 
             Kaufpreis oder die angepasste Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
             Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
             kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot 
             überzeichnet ist bzw. falls bei einer Aufforderung zur 
             Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten 
             nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach 
             Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
             Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
 
           7.3. Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden 
           Ermächtigungen erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen 
           Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
 
       a)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
             wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle 
             Aktionäre verkauft werden. 
 
 
       b)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtrats 
             eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
             Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
             rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
             Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
             beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann 
             mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       c)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere können sie 
             Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
             bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt werden. 
             Gegebenenfalls kommt auch eine Einbringung der Beteiligung 
             in verbundene Unternehmen der Gesellschaft in Betracht. 
 
 
       d)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
             oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb 
             angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als 
             einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung erworbenen Aktien in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. 
             Hierbei dürfen jedoch die erworbenen Aktien gegen Barzahlung 
             nur zu einem Preis veräußert werden, der den durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München) zum Zeitpunkt 
             der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
             zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von neuen Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG begeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. 
 
 
 
           7.4. Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die 
           Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
           nach Ziffer 7.3. lit. c) bis e) verwendet werden. Darüber 
           hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung von Aktien 
           der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach Ziffer 
           7.3. lit. a) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
           ausschließen. 
 
 
           7.5. Sonstiges 
 
 
           Von den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer 7.3 kann einmal 
           oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf 
           Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden. 
           Die Ermächtigungen unter Ziffer 7.3 erfassen auch die 
           Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer 
           Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
           wurden. 
 
 

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May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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