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DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2014 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Funkwerk AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Funkwerk AG 
 
   Kölleda 
 
   - ISIN DE0005753149/WKN 575314 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   Montag, den 23. Juni 2014, 11.00 Uhr (Einlass ab 10.00 Uhr) 
   im Pullman Am Dom, Erfurt, 
   Theaterplatz 2, 99084 Erfurt 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.12.2013, 
           des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen 
           Mitglieder) für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, München, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals I und II sowie über sonstige Änderungen der Satzung 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
 
       a)    Das in § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben und § 
             5 Absatz 7 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
       b)    Das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II) wird aufgehoben und 
             § 5 Absatz 8 der Satzung ersatzlos gestrichen. 
 
 
             Der Vorstand erklärt zu den Beschlussvorschlägen unter a) 
             und b), dass keine Options- und Bezugsrechte mehr auf Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital I und II existieren, die der 
             Aufhebung entgegenstehen. 
 
 
       c)    In § 3 (Bekanntmachungen, Informationen) wird das 
             Wort 'elektronischen' ersatzlos gestrichen. 
 
 
       d)    In § 8 (Vertretung der Gesellschaft) Absatz 1 
             werden folgende Sätze 3 und 4 ergänzt: 
             'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
             Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen und von 
             § 181 BGB für den Fall der Mehrfachvertretung befreien. § 
             112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
       e)    In § 15 (Teilnahme an und Verlauf der 
             Hauptversammlung) wird in Absatz 6 der zweite Satz mit dem 
             Wortlaut: 'Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 
             30b WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen 
             durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG.' ersatzlos 
             gestrichen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine 
           entsprechende Satzungsänderung 
           Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Satzung) 
           läuft zum 27. Mai 2014 aus. Es soll deshalb erneuert werden. 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
           beschließen: 
 
 
           6.1. Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
 
 
           Die in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
           Vorstands, bis zum 27. Mai 2014 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
           4.050.000,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des 
           nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch 
           Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
           6.2. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2014 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe 
           fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
           Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           6.3 Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           6.4 Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
           'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 22. 
           Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 
           EUR 4.050.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 
           Abs. 1 oder § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG zugelassenen 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden; 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -2-

Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist 
           berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
           der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf 
           der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß § 203 
           Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
           künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 die 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014 haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
             ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
             es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes 
             Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
             Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
             Aufwand. 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
             Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
             zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
             eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
             flexibler und liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
             rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte 
             Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
             können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
             erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
             Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
             Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
             hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
             Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig 
             prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht 
             ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
             steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
             auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vom Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung 
             der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
             festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende 
             Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von 
             Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
             Sachleistungen dar. 
 
 
       c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
             des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
             neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
             (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
             Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
             gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine 
             kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
             günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem 
             deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer 
             Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
             Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den 
             Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der 
             Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
             Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
             Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
             Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen 
             zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
             dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
             Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
             Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
             festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
             Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
             marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
 
           Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten 
           Kapitals bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der Vorstand 
           in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
           Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
           berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien durch die Gesellschaft sowie 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung 
           zum Erwerb eigener Aktien ohnehin nur noch bis zum 26. Mai 
           2015 gilt und eine Angleichung der Laufzeit der Ermächtigung 
           zum Aktienrückkauf an die Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           aus Sicht der Gesellschaft wünschenswert ist, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen, um 
           auch zukünftig im Interesse der Gesellschaft in der Lage zu 
           sein, im Rahmen der Ermächtigung von diesem Instrumentarium 
           Gebrauch machen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
           daher vor, zu beschließen: 
 
 
           7.1. Erwerbsermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar bis zum 22. 
           Juni 2019. Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2010 
           beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit 
           Beginn der Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
           Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen 
           Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
           die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, oder 
           die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
           Gesellschaft entfallen dürfen. 
 
 
           Die Erwerbsermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder 
           mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Der 
           Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -3-

AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
           Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG 
           abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft durchgeführt 
           werden. 
 
 
           7.2. Arten des Erwerbs 
 
 
           Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) nach Wahl des 
           Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
 
       a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
             Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München), um nicht mehr 
             als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt des während der letzten 
             drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Börsenkurs im XETRA-Handel (MIC:XETR) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem, 
             oder sofern keine Notierung im XETRA-Handel erfolgt am 
             Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse, oder sofern keine Notierung am Handelsplatz 
             Frankfurt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt an der 
             Börse München) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
             nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach der 
             Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
             erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das 
             Angebot angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste 
             Kaufpreis oder die angepasste Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München) während der 
             letzten drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen 
             Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
             kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot 
             überzeichnet ist bzw. falls bei einer Aufforderung zur 
             Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten 
             nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach 
             Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
             Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
 
           7.3. Verwendung der erworbenen Aktien 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden 
           Ermächtigungen erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen 
           Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
 
       a)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
             wieder über die Börse oder über ein Angebot an alle 
             Aktionäre verkauft werden. 
 
 
       b)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtrats 
             eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
             Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
             rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
             Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
             beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann 
             mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
 
 
       c)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere können sie 
             Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung 
             bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt werden. 
             Gegebenenfalls kommt auch eine Einbringung der Beteiligung 
             in verbundene Unternehmen der Gesellschaft in Betracht. 
 
 
       d)    Die auf Grund der vorstehenden Ermächtigung 
             erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
             oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb 
             angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als 
             einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der vorstehenden 
             Ermächtigung erworbenen Aktien in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen. 
             Hierbei dürfen jedoch die erworbenen Aktien gegen Barzahlung 
             nur zu einem Preis veräußert werden, der den durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs im XETRA-Handel 
             (MIC:XETR) an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem, oder sofern keine Notierung 
             im XETRA-Handel erfolgt am Handelsplatz Frankfurt (MIC:XFRA) 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse, oder sofern keine 
             Notierung am Handelsplatz Frankfurt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse erfolgt an der Börse München) zum Zeitpunkt 
             der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
             zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von neuen Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG begeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. 
 
 
 
           7.4. Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit die 
           Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
           nach Ziffer 7.3. lit. c) bis e) verwendet werden. Darüber 
           hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung von Aktien 
           der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots nach Ziffer 
           7.3. lit. a) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
           ausschließen. 
 
 
           7.5. Sonstiges 
 
 
           Von den vorstehenden Ermächtigungen in Ziffer 7.3 kann einmal 
           oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf 
           Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden. 
           Die Ermächtigungen unter Ziffer 7.3 erfassen auch die 
           Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer 
           Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
           wurden. 
 
 

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May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -4-

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
           der Tagesordnung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt nur noch bis zum 
           26. Mai 2015. Gleichzeitig erscheint eine Angleichung der 
           Laufzeit der Ermächtigung zum Aktienrückkauf an die Laufzeit 
           des genehmigten Kapitals aus Sicht der Gesellschaft 
           zweckmäßig. Daher soll der Gesellschaft bereits vor Ablauf der 
           bestehenden Ermächtigungsdauer durch eine neue Ermächtigung 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit gegeben werden, 
           im Interesse der Gesellschaft in sinnvollem Umfang von diesem 
           Instrumentarium Gebrauch machen zu können. Mit der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage 
           versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen 
           Möglichkeit des Erwerbs und der anschließenden Verwendung 
           eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen 
           Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu 
           realisieren. 
 
 
           Der Erwerb kann direkt über die Börse oder mittels eines an 
           die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
           Kaufangebots oder durch die öffentliche Aufforderung zur 
           Abgabe eines solchen Angebots durchgeführt werden. Dabei ist 
           der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
           Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Anzahl 
           der angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der 
           Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss 
           der Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, 
           eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleiner 
           Teile bis zu maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient dazu, die technische Abwicklung des Erwerbs zu 
           erleichtern. 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den 
           folgenden: Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien entweder 
           über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Angebots wieder veräußern. In beiden Fällen bleibt 
           das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt. 
 
 
           Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer 
           Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von 
           der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der 
           Hauptversammlung eingezogen werden können. Die 
           Hauptversammlung kann gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die 
           Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine 
           Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben der 
           Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung 
           eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
           automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital. 
 
 
           Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch zu weiteren 
           Zwecken verwendet werden können, die rechtlich einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen: 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit 
           der Vorstand die zurückerworbenen Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Sachleistung veräußert, anbietet oder 
           gewährt insbesondere im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden 
           Anteilsbesitzes. 
 
 
           Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive 
           Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde soll 
           der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene 
           Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten 
           Einzelfällen als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen anbieten zu können. Die Möglichkeit, eigene Aktien 
           anstelle oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als 
           Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb anbieten zu können, 
           kann einen Vorteil beim Wettbewerb um attraktive 
           Erwerbsobjekte schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende 
           Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche Entscheidungen 
           müssen typischerweise sehr kurzfristig getroffen werden. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu 
           Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel 
           ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer 
           Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem 
           Zweck ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung 
           eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Der Vorstand 
           wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der erbetenen 
           Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann 
           ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die 
           Wiederveräußerung oder Überlassung von eigenen Aktien zum 
           Zwecke des Unternehmenserwerbs und der damit verbundene 
           Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung der 
           Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt. Der Vorstand wird dabei insbesondere auch 
           sicherstellen, dass bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
           die Interessen der Aktionäre gewahrt bleiben. Der Aufsichtsrat 
           wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
           Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er ebenfalls zu 
           dieser Überzeugung gelangt. 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft weiterhin als 
           Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
           Arbeitnehmer der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben werden können. Insbesondere 
           soll für die jeweils Berechtigten als zusätzliches 
           Anreizsystem die Möglichkeit geschaffen werden, die Aktien der 
           Gesellschaft mit einem angemessenen Abschlag gegenüber dem 
           aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die Aktien sollen hierbei 
           mit einer Sperrfrist von nicht weniger als einem Jahr zugesagt 
           bzw. übertragen werden können. Soweit diesen Personen die 
           Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms angeboten 
           werden, gilt eine Sperrfrist von vier Jahren. Hierzu ist 
           jeweils der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
           AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, 
           zurückerworbene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diesen 
           entfallenden Anteil am Grundkapital von höchstens 10 % mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis 
           zu veräußern, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
           zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die 
           Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
           Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle 
           Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen 
           werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die 
           Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf 
           günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- 
           wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts dieses geringen 
           Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem 

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May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Funkwerk AG: Bekanntmachung der -5-

Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs zum 
           Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die 
           Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
           erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen 
           Konditionen über die Börse erwerben. 
 
 
           Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           begebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist außerdem 
           der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf 
           Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           durch Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss 
           ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei 
           bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
           Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den 
           Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Er wird von der 
           auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien nur 
           in der Weise Gebrauch machen, dass - unter Einbeziehung 
           bereits bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
           unter Bezugsrechtsauschluss - die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird. 
 
 
           Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung 
           der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die 
           Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
           auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
           eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre 
           technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitze vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Im Übrigen wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung der 
           Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten 
           ihres Vorgehens berichten. 
 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 
           8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien. Hiervon sind im Zeitpunkt der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien 
           teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt 
           grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von 
           der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können 
           Stimmrechte nicht ausgeübt werden. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis 
           ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür ist ein in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut 
           erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
           den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') - also Montag, den 02. 
           Juni 2014, 0.00 Uhr - zu beziehen. Die Anmeldung und der 
           Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 
           16. Juni 2014, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse 
           zugegangen sein: 
 
 
           Funkwerk AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 89 30903 - 74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand 
           nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit 
           dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
           des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag 
           noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
           sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich 
           insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
           ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
           für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
           Bevollmächtigten ausüben lassen, z.B. durch ein 
           Kreditinstitut, durch eine Vereinigung von Aktionären, durch 
           die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder 
           einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der 
           ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
           Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre 
           zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass die 
           Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen 
           berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
           Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG 
           gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, 
           so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. 
           Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig 
           abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern 
           nicht. 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Kennwort Hauptversammlung 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per E-Mail an: hv2014@funkwerk.com 
 
 
           oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die 
           Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es 
           eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend 
           genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis 
           der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der 
           Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
 
 
           Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres 
           Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts 
           durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
           bedarf es Weisungen zu den entsprechenden 
           Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem 
           Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
           erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung 
           unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
           Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von 
           Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen 
           und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt 
           wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
 
 
           Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Freitag, den 
           20. Juni 2014, 18.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse 
           erteilt, geändert oder widerrufen werden: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Kennwort Hauptversammlung 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per Telefax: +49 3635 458 - 399 
           oder per E-Mail an: hv2014@funkwerk.com 
 
 
           Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten 
           und Weisungen ist auch eine Übergabe während der 
           Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
           die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die 
           Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit 
           mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
           bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
           Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen 
           halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Abs. 7 AktG. 
           Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG 
           zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung 
           muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum 
           Donnerstag, den 29. Mai 2014, 24.00 Uhr zugegangen sein. Das 
           Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt 
           adressiert werden: 
 
 
           Funkwerk AG 
           Vorstand 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
           Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
           ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
           gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
           unter der Internetadresse www.funkwerk.com im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
           126 Abs. 1, 127 AktG 
           Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu 
           Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der 
           Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der 
           Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
           sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
           Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
           Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des 
           Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für 
           Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen 
           Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse 
 
           http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ 
           zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens 
           Sonntag, den 8. Juni 2014, 24.00 Uhr, an die nachfolgend 
           genannte Adresse 
 
 
           Funkwerk AG 
           Im Funkwerk 5 
           99625 Kölleda 
           oder per E-Mail an: hv2014@funkwerk.com 
           oder per Fax an: + 49 3635 458 - 399 
 
 
           übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine 
           entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt 
           sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, 
           wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
           genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und 
           eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den 
           Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 
           126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 
           5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
     6.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
           AktG 
           Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
           verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu 
           geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
           Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
           Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
           Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
           genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft 
           auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
           Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
           zugänglich ist. 
 
 
     7.    Informationen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
           finden sich im Internet unter 
 
           http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/. 
           Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung 
           der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen 
           und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie 
           weitere Informationen zur Verfügung. 
 
 
   Kölleda, im Mai 2014 
 
   Funkwerk AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
15.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Funkwerk AG 
              Im Funkwerk 5 
              99625 Kölleda 
              Deutschland 
E-Mail:       hv2014@funkwerk.com 
Internet:     http://www.funkwerk.com/funkwerk_de/investor-relations/hauptversammlung/ 
ISIN:         DE0005753149 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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