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DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2014 in Marktredwitz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Greiffenberger Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Greiffenberger Aktiengesellschaft 
 
   Marktredwitz 
 
   ISIN DE0005897300 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), im 
   Veranstaltungssaal des Egerland-Kulturhauses, Fikentscherstraße 24, 
   95615 Marktredwitz stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
 
   1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger 
   AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2013, der 
   Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den 
   Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 
   Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss der Greiffenberger AG und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Eine Feststellung 
   durch die Hauptversammlung entfällt damit. Über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab. 
 
   2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31.12.2013 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   1.194.539,78 einen Betrag von EUR 1.194.539,78 in die anderen 
   Gewinnrücklagen einzustellen und einen Betrag von EUR 0,00 auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
   5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   6. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals I sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthielt in § 4 Abs. 3 das genehmigte 
   Kapital 2011/I, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 28.06.2016 das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 1.238.899,00 
   durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Unter Nutzung dieser Ermächtigung wurde im April dieses 
   Jahres eine Kapitalerhöhung um EUR 1.238.656,00 durchgeführt. Die 
   Ermächtigung des genehmigten Kapitals 2011/I ist somit derzeit in Höhe 
   eines Betrags von EUR 243,00 nicht ausgenutzt. Um der Gesellschaft 
   auch zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der Aufnahme neuen 
   Kapitals zu sichern, soll ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 
   Abs. 3 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/I) - soweit noch nicht 
   ausgenutzt - wird aufgehoben und der Vorstand wird neu ermächtigt, in 
   der Zeit bis zum 25.06.2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu 
   insgesamt EUR 1.362.764,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I). Die 
   Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das 
   Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur 
   zulässig (i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der 
   Gesellschaft insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der 
   anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
   in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
   veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. § 4 
   Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital 
   2014/I. 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
           25. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
           EUR 1.362.764,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I). 
           Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie 
           das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein 
           Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum 
           Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle 
           einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung der auf die unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige 
           Betrag am Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese 
           Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
           Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand 
           ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
           aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen.' 
 
 
   7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals II sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 das genehmigte 
   Kapital 2011/II, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 4.955.597,00 durch die Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein 
   Gebrauch gemacht worden. Um wie bisher einen zeitlichen Gleichlauf des 
   genehmigten Kapitals I und II zu gewährleisten und um der Gesellschaft 
   verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu 
   erhalten, soll die bisherige Ermächtigung gemäß dem Kapital 2011/II 
   aufgehoben und der Vorstand durch eine zur Laufzeit des unter Punkt 6 
   der Tagesordnung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals I kongruente 
   Regelung auch künftig ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4 
   Abs. 4 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/II) wird aufgehoben und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -2-

der Vorstand wird neu ermächtigt, in der Zeit bis zum 25.06.2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2014/II). Die Anzahl der Aktien muss sich in 
   demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhung 
   kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird 
   ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   genehmigten Kapital 2014/II festzulegen. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 der 
   Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital 2014/II. 
 
   § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
           25. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
           EUR 5.451.060,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
           2014/II). Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben 
           Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen 
           können gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
           den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. 
           Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum 
           Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) für den Fall einer 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
           2014/II festzulegen.' 
 
 
   8. | Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen auch 
   unter Ausschluss eines Bezugsrechts und über die Schaffung eines 
   bedingten Kapitals 2014/I sowie über eine entsprechende Änderung der 
   Satzung 
 
   Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft langfristig zu 
   erweitern, soll der Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ermächtigt werden. Zur Bedienung der 
   Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll ein 
   bedingtes Kapital beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     a)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 25.06.2019 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach auf 
           den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 
           'Schuldverschreibungen') 
           mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
           zu EUR 40.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
           Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
           insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 nach näherer Maßgabe der vom 
           Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungsbedingungen zu 
           gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder 
           mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
           verschiedenen Tranchen begeben werden. Die 
           Schuldverschreibungen können in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen werden in Euro und gegen Barleistung 
           begeben. Sie können auch durch eine unmittelbare oder 
           mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
           ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch die 
           Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
           übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
           (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für eine 
           erfolgreiche Ausgabe der Schuldverschreibungen erforderliche 
           Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass 
           der Optionspreis auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt 
           werden kann. Das Bezugsrecht kann auf ein Optionsverhältnis 
           mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und ggf. gegen Zuzahlung 
           zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die 
           Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
           nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre 
           Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
           Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf 
           ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl auf- oder abgerundet 
           werden; ferner kann ggf. eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
           Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
           auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG 
           und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
           Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der 
           nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen 
           festgelegt wird. Die Schuldverschreibungsbedingungen können 
           auch vorsehen, dass zur Bedienung der Verpflichtung aus 
           Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt neuer 
           Aktien aus bedingtem Kapital bereits existierende Aktien der 
           Gesellschaft verwendet werden können. 
 
 
           Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch eine 
           Wandlungs- bzw. Optionspflicht vorsehen. 
 
 
           Der jeweils festzulegende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro 
           festgelegt und entspricht mindestens 80 % des mit dem Umsatz 
           gewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf Börsenhandelstagen 
           vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
           endgültigen Konditionen der Schuldverschreibung. Bei einem 
           Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit 
           Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des 
           Bezugsrechtshandels maßgeblich. Dies gilt auch bei einem 
           variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei den 
           nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz. Abweichend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -3-

vom Vorstehenden kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den 
           Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
           XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse) während der fünf 
           Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
           entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) 
           liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis wird bei Ausübung des 
           Wandlungs- und Optionsrechts bzw. bei Erfüllung einer 
           entsprechenden Pflicht aufgrund der Verwässerungsschutzklausel 
           nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen durch Zahlung eines 
           entsprechenden Betrags in Geld oder durch Herabsetzung der 
           Zuzahlung ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der 
           Wandlungs- und Optionsfrist das Grundkapital unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre oder aus 
           Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
           begibt, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen 
           oder verpflichten, und den Inhabern von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten bzw. entsprechenden Verpflichtungen kein 
           Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
           Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte/-verpflichtungen 
           zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer 
           Ermäßigung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das 
           Wandlungsverhältnis durch Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den ermäßigten Wandlungspreis 
           angepasst werden. Die Wandel- bzw. 
           Optionsschuldverschreibungen können auch für 
           Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitts oder Sonderdividenden 
           sowie sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts 
           der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen, wertwahrende 
           Anpassungen des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. 
           Darüber hinaus kann die Gesellschaft für den Fall einer 
           vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die 
           Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung 
           gewähren. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, das 
           heißt die Wandlungs- und Optionsschuldverschreibungen sind 
           grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
           anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
           oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren 
           ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, als zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung der Anteil am Grundkapital, der auf zur 
           Erfüllung von Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen 
           ggf. auszugegebende Aktien entfällt, insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von 
           10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am 
           Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
           unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und 
           das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
           auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
           von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- 
           und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
           Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Erfüllung ihrer Wandlungs- 
           und Optionspflichten zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           und ggf. im Einvernehmen mit den Organen einer die 
           Schuldverschreibung begebenden Beteiligungsgesellschaft die 
           weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der 
           Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum sowie Wandlungs- und Optionspreis festzulegen 
           und zu ändern. 
 
 
     b)    Schaffung eines bedingten Kapitals 2014/I 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           4.000.000,00 durch die Ausgabe von insgesamt bis zu 1.562.500 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
           der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung gemäß 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 26.06.2014 in der Zeit bis 
           25.06.2019 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare 
           oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
           begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils 
           festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis (Ausgabebetrag der 
           Aktien). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
           durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
           gemacht wird oder entsprechende Pflichten zu erfüllen sind und 
           soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
           werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
           an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. § 4 Abs. 5 der Satzung gilt auch 
           für das bedingte Kapital 2014/I. 
 
 
     c)    Änderung der Satzung in Anpassung an die Schaffung 
           des bedingten Kapitals 2014/I 
 
 
           Nach § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird folgender 
           Abs. 7 neu eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
             EUR 4.000.000,00 durch die Ausgabe von bis zu insgesamt 
             1.562.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             erhöht (bedingtes Kapital 2014/I). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             die gemäß der Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss 
             vom 26. Juni 2014 in der Zeit bis zum 25. Juni 2019 von der 
             Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden, 
             soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
             entsprechende Pflichten zu erfüllen sind und soweit nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen.' 
 
 
 
           § 4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut 
             der Satzung entsprechend dem jeweiligen Bestand und der 
             jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. der 
             jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
             anzupassen.' 
 
 
 

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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -4-

9. | Beschlussfassung über sonstige Änderungen der Satzung der 
   Gesellschaft 
 
   Zum 01.04.2012 wurde die Zweiteilung in einen gedruckten 
   Bundesanzeiger und einen elektronischen Bundesanzeiger als 
   Bekanntmachungsorgan aufgehoben. Seither nennt sich dieses 
   Bekanntmachungsorgan einheitlich Bundesanzeiger. Diese begriffliche 
   Änderung soll in der Satzung der Gesellschaft nachvollzogen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger.' 
 
 
   II. BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   1. | Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
   und 7 (genehmigte Kapitalien) 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in 
   Punkt 6 und 7 der Tagesordnung vorgesehenen Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss zu erstatten. Der Bericht wird wie folgt 
   bekanntgemacht: 
 
   1.1 Gegenwärtig genehmigte Kapitalien und Anlass für die Änderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in der Hauptversammlung am 
   26.06.2014 die Schaffung neuer genehmigter Kapitalien I und II vor. 
   Die derzeit geltende Satzung enthält in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 die 
   genehmigten Kapitalien I und II. Nach der im April dieses Jahres 
   erfolgten Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   2011/I um EUR 1.238.656,00 ermächtigt § 4 Abs. 3 der Satzung das 
   Grundkapital der Gesellschaft noch um bis zu EUR 243,00 (genehmigtes 
   Kapital 2011/I) durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ferner ist der 
   Vorstand gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital um 
   bis zu EUR 4.955.597,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2011/II). Von der Ermächtigung des genehmigten 
   Kapitals 2011/II wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
   des genehmigten Kapitals 2011/II und - soweit noch nicht ausgenutzt - 
   des genehmigten Kapitals 2011/I laufen am 28.06.2016 aus. Um der 
   Gesellschaft auch zukünftig kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapital- als auch 
   Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der 
   Gesellschaft ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch die Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Durch die gemäß 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals 2014/II unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
   2011/II soll ferner ein zeitlicher Gleichlauf zum unter Punkt 6 der 
   Tagesordnung vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2014/I hergestellt 
   werden. 
 
   1.2 Neue genehmigte Kapitalien und damit verbundene Vorteile für die 
   Gesellschaft 
 
   Insgesamt sollen neue genehmigte Kapitalien I und II bis zu einem 
   Betrag von zusammen EUR 6.813.824,00 geschaffen werden. Dies 
   entspricht der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
   Das genehmigte Kapital 2014/I ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 25.06.2019 das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
   1.362.764,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Dies 
   entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Der 
   Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (siehe dazu unter 
   1.3). Das genehmigte Kapital 2014/II ermächtigt den Vorstand mit der 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 25.06.2019 das 
   Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu 
   insgesamt EUR 5.451.060,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der 
   Vorstand ist jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (vgl. dazu 1.3). 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus den 
   genehmigten Kapitalien 2014/I und 2014/II soll den Vorstand in die 
   Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig 
   auftretende Finanzierungserfordernisse bzw. -möglichkeiten im 
   Zusammenhang mit der Umsetzung strategischer Entscheidungen reagieren 
   zu können. 
 
   1.3 Ausschluss des Bezugsrechts bei den genehmigten Kapitalien 2014/I 
   und 2014/II 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu 
   gewähren. 
 
     a)    Der Vorstand soll im Rahmen der genehmigten 
           Kapitalien 2014/I und 2014/II ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erforderlich, um 
           ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
           können. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
           Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge in diesem Fall gering. 
 
 
     b)    Der Vorstand soll im Rahmen der genehmigten 
           Kapitalien 2014/I und 2014/II ferner ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei einer 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
           zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck 
           dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der 
           Gesellschaft zu ermöglichen. 
 
 
           Die Greiffenberger AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss 
           jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und 
           internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell 
           und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, 
           Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
           erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft 
           optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin 
           bestehen, den Erwerb eines Unternehmens oder von 
           Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an Unternehmen über 
           die Gewährung von Aktien an der Gesellschaft durchzuführen. 
           Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
           Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung 
           häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen 
           erwerben zu können, muss die Greiffenberger AG die Möglichkeit 
           haben, diese Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu 
           gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll der Greiffenberger AG die 
           Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen schnell und flexibel zu nutzen. Es kommt bei einem 
           Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und des relativen 
           Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts wären aber der Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
           Gewährung von Aktien nicht möglich und damit die für die 
           Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht 
           erreichbar. 
 
 
           Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit 
           Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn 
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
           konkretisieren, wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, 
           ob er von den genehmigten Kapitalien zum Zweck des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. 
           Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der 
           Greiffenberger AG im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft liegt, und in jedem Fall die Interessen der 
           Aktionäre angemessen wahren. Nur wenn diese Voraussetzung 
           gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche 
           Zustimmung erteilen. 
 
 
     c)    Zudem soll das Bezugsrecht beim genehmigten Kapital 
           2014/I begrenzt auf einen Erhöhungsbetrag von 10 % des 
           Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 

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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Greiffenberger Aktiengesellschaft: -5-

ausgeschlossen werden können, wenn im Falle einer 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabebetrag den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und somit die 
           Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Auf 
           den Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, 
           anzurechnen, sodass insoweit der Höchstbetrag von 10 % des 
           Grundkapitals auch unter Berücksichtigung der der 
           Hauptversammlung vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nur einmal 
           ausgenutzt werden kann. 
 
 
           Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und damit eine größtmögliche 
           Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Eine derartige 
           Kapitalerhöhung führt wegen der schnellen Handlungsmöglichkeit 
           erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine 
           vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
           Das beruht vor allem darauf, dass bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts eine Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen 
           besteht. Die Gesellschaft kann dann nicht kurzfristig auf 
           günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern 
           ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
           ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. Zwar gestattet § 186 
           Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
           zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch 
           dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, was zu 
           Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen 
           Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines 
           Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über den Umfang seiner 
           Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
           beeinträchtigt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
           Eine geschilderte Barkapitalerhöhung mit 
           Bezugsrechtsausschluss liegt damit im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar 
           dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
           und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
           Aktionäre. Die Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote 
           und ihre relativen Stimmrechtsanteile halten möchten, haben 
           indes jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
           Aktienanzahl über die Börse zu erwerben. 
 
 
     d)    Bei Beachtung aller genannten Umstände erachten 
           Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in 
           den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
           Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
           angemessen. 
 
 
   1.4 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der genehmigten 
   Kapitalien 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
   genehmigten Kapitalien 2014/I und 2014/II berichten. 
 
   2. | Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 
   (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen) 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in 
   Punkt 8 der Tagesordnung vorgesehene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss für Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen zu erstatten. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   2.1 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen 
 
   Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermöglicht die Aufnahme von Kapital 
   zu attraktiven Konditionen. Die der Hauptversammlung zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über 
   unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
   Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
   ausgegeben werden. Der Rahmen der Ermächtigung soll auf den 
   Gesamtnennbetrag von maximal EUR 40.000.000,00 und eine Berechtigung 
   zum Bezug von bis zu maximal 1.562.500 auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien der Gesellschaft begrenzt werden. 
 
   2.2 Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibung zu gewähren. 
 
     a)    Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit 
           auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund der 
           Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus den 
           Schuldverschreibungen auf 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft beschränkt. Maßgebend ist - je nachdem, was 
           geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung und zum Zeitpunkt der Ausübung 
           der Ermächtigung, d.h. der Bezugsrechtsausschluss ist daher 
           zumindest auf ein Grundkapital von EUR 1.362.764,00 und somit 
           auf einen Bezug von 532.329 Stückaktien begrenzt. Auf den 
           Höchstbetrag von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, 
           anzurechnen. Hierzu zählt insbesondere die Ausgabe von Aktien 
           aufgrund des genehmigten Kapitals 2014/I unter Inanspruchnahme 
           des Bezugsrechtsausschlusses in Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG. Durch die Anrechnung wird somit sichergestellt, 
           dass Schuldverschreibungen unter vereinfachtem 
           Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, d.h. 
           ohne besonderen sachlichen Grund im Rahmen des Höchstbetrags 
           von 10 % des Grundkapitals nur insoweit ausgegeben werden 
           können, wie während der Laufzeit der Ermächtigung nicht 
           bereits anderweitig eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien 
           unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, sinngemäßer 
           oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           erfolgt ist. 
 
 
           Die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden hierdurch in 
           Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG gewahrt. Aktionäre, die ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft aufrecht erhalten möchten, 
           können dies durch einen Zukauf von Aktien über die Börse und 
           somit zu marktgerechten Konditionen erreichen. Durch diese 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
           Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
           Kapitalmarktsituationen jeweils kurzfristig wahrnehmen zu 
           können. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass bei Einräumung 
           eines Bezugsrechts auf Schuldverschreibungen regelmäßig ein 
           von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
           (BaFin) zu billigender Wertpapierprospekt erstellt und 
           veröffentlicht werden muss, was zu einem erheblichen Zeit- und 
           Kostenaufwand führt; dies ist bei einer Privatplatzierung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts nicht der Fall. Zudem kann 
           bei Ausschluss des Bezugsrechts - im Gegensatz zu einer 
           Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht - der 
           Ausgabepreis auch erst unmittelbar vor der Platzierung 
           festgesetzt werden, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko 
           für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden wird. Zwar 
           gestattet § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 2 Satz 2 
           AktG eine Veröffentlichung des Ausgabepreises zum drittletzten 
           Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
           Volatilität an den Kapitalmärkten besteht aber auch dann ein 

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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
           und somit zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts liegt in diesen Fällen daher 
           grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
           Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt 
           sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           das Erfordernis der Festlegung eines Ausgabepreises einer 
           jeden Schuldverschreibung, der nicht wesentlich unter dem nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert für die Schuldverschreibung liegt. 
           Damit soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich 
           einer Verwässerung des Werts ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
           getragen werden. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen 
           Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibung nicht 
           wesentlich unter dem theoretischen Marktwert sinkt der Wert 
           eines Bezugsrechts praktisch auf null. Dadurch ist der Schutz 
           der Aktionäre vor einer Verwässerung des Werts ihres 
           Anteilsbesitzes gewährleistet, und es entsteht den Aktionären 
           kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
           Bezugsrechtsausschluss. 
 
 
     b)    Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag 
           des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung des 
           Bezugsrechts. Der Wert von Spitzenbeträgen ist regelmäßig 
           gering. Auch ist der Verwässerungseffekt, der durch einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eintritt, 
           minimal. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Vermögens- oder 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre ist mit dem Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge daher nicht verbunden. 
 
 
     c)    Weiter soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
           ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, in dem es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen 
           würde. Hierdurch soll verhindert werden, dass im Falle einer 
           Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte und/oder entsprechender -pflichten nach den 
           jeweiligen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungsbedingungen 
           ermäßigt wird oder die Gesellschaft ggf. einen anderweitigen 
           Verwässerungsschutz gewähren muss. Weil hierdurch insgesamt 
           ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird, liegt der 
           Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre. Schuldverschreibungen werden ferner zum Zweck der 
           erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem 
           Verwässerungsschutz ausgestattet, der darin bestehen kann, 
           dass den Inhabern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
           Emissionen ein Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen 
           einzuräumen ist. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
           Verwässerungsschutz ausweisen können, muss das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossen werden können. Zudem hat der 
           Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
           Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- und/oder 
           Optionsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- und/oder 
           Optionspflicht begründen, den Vorteil, dass im Falle einer 
           Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die 
           ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs- 
           oder Optionspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen 
           Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden 
           braucht und auch kein anderweitiger Verwässerungsschutz durch 
           die Gesellschaft, etwa in Form von Ausgleichszahlungen, 
           gewährt werden muss. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen soll. Eine 
           Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn 
           dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen 
           Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und 
           verhältnismäßig ist. 
 
 
   2.3 Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen berichten. 
 
   III. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG i. V. 
   m. § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) und in 
   deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse bzw. 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihre 
   Berechtigung nachweisen: 
 
   Greiffenberger AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48, 81241 München 
   Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung reicht eine in Textform erstellte 
   besondere Bescheinigung über den Anteilsbesitz des Aktionärs durch 
   dessen depotführendes Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, den 5. Juni 
   2014 beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis 
   müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens 
   bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, den 19. Juni 2014 
   zugehen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
   angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Die Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat 
   keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   IV. STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
   eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Formulare, die zur Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter) verwendet werden können, sind jeder 
   Eintrittskarte beigefügt. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre 
   eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei Stimmrechtsvollmachten, die 
   einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären, einem 
   geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder mit diesen gemäß den 
   aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 135 AktG Besonderheiten zu 
   beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
   Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines 

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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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