Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.05.2014 15:14 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vtion Wireless Technology AG Frankfurt/Main ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG am 25. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, im MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,054: Bilanzgewinn: EUR 1.152.183,00 Gesamtbetrag Dividende: EUR 659.536,56 Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00 Gewinnvortrag: EUR 492.646,44 Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.' 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des gesamten Grundkapitals ausmachen. Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der volumengewichteten Durchschnittskurse im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)