DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 16.05.2014 15:14 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Vtion Wireless Technology AG Frankfurt/Main ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG am 25. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, im MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,054: Bilanzgewinn: EUR 1.152.183,00 Gesamtbetrag Dividende: EUR 659.536,56 Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00 Gewinnvortrag: EUR 492.646,44 Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.' 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des gesamten Grundkapitals ausmachen. Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der volumengewichteten Durchschnittskurse im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; - unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) und auf diese zu übertragen; - unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2013 aufgehoben.' Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die Ermächtigung soll die bisherige Ermächtigung vom 27. Juni 2013 ersetzen, die durch das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot an die Aktionäre der Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 2014 bis zum 9. Mai 2014 weitgehend ausgenutzt wurde. Die Ermächtigung vom 27. Juni 2013 soll daher aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt werden, damit die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat, eigene Aktien zurückzuerwerben. Der Rückerwerb eigener Aktien stellt eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Für diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien nicht an die Gesellschaft veräußern, erhöht sich zudem die relative Beteiligung an der Gesellschaft, da die verbleibenden Aktien eine höhere Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren. Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung Die Gesellschaft hatte auf Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Gesellschaft an alle Aktionäre in der Zeit vom 5. September 2012 bis zum 26. September 2012 insgesamt 1.196.591 Aktien zu einem Stückpreis von EUR 4,15 zurückerworben. Mit Beschlüssen vom 2. April 2014 haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, diese 1.196.591 Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen. Diese Aktien existieren somit nicht mehr und das Grundkapital der Gesellschaft wurde entsprechend von EUR 14.495.086,00 um EUR 1.196.591,00 auf EUR 13.298.495,00 herabgesetzt. Ebenfalls am 2. April 2014 hat der Vorstand beschlossen, ein neues freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot an alle Aktionäre für den Rückkauf eigener Aktien abzugeben. Im Rahmen dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots hat die Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 2014 bis zum 9. Mai 2014 insgesamt 1.084.855 Aktien mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 1.084.855,00 zu einem Stückpreis von EUR 2,95 zurückerworben. Diese Aktien werden derzeit von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten. Konkrete Absichten bezüglich der Verwendung dieser eigenen Aktien bestehen derzeit nicht. Mit dem freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot an alle Aktionäre wollte der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit geben, ihre Aktien zu einem angemessenen Preis veräußern zu können. Gleichzeitig stellt der Rückerwerb eigener Aktien eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Erwerb eigener Aktien Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 Aktien der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien') mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist damit gewährleistet. Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder sonstige Formen von Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. Gemeinschaftsunternehmen) herbeiführen zu können. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise Beteiligungserwerben oder anderen Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel nutzen zu können, ohne auf den unter Umständen zeit- und kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung
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