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DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vtion Wireless Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.05.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vtion Wireless Technology AG 
 
   Frankfurt/Main 
 
   ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG 
 
   am 25. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, 
 
   im 
 
   MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2013 nebst 
           Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden 
           auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter 
           Stückaktie von EUR 0,054: 
 
 
          Bilanzgewinn:                EUR    1.152.183,00 
 
          Gesamtbetrag Dividende:      EUR      659.536,56 
 
          Betrag in Gewinnrücklage:    EUR            0,00 
 
          Gewinnvortrag:               EUR      492.646,44 
 
 
           Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und 
           für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im 
           Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen 
           dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
           ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, 
           behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den 
           Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des 
           Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung 
           wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden.' 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
           'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die 
           gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) 
           bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum 
           Ablauf des 24. Juni 2019 eigene Aktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben. 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser 
           Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr 
           zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           gesamten Grundkapitals ausmachen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter 
           Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils 
           erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der volumengewichteten 
           Durchschnittskurse im Xetra-Handel (oder in einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
           überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
           kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots 
           dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen 
           grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
           zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless 
           Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer 
           vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
           wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen 
           eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder 
             indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, 
             der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten 
             aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten 
             sowie aus Optionsschuldverschreibungen und 
             Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein 
             anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- 
             oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, 
             die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese 
             prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund 
             anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß 
             oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 
             verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme 
             von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 
             AktG) und auf diese zu übertragen; 
 
 
       -     unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, 
             ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit 
           Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2013 
           aufgehoben.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die 
           Ermächtigung soll die bisherige Ermächtigung vom 27. Juni 2013 
           ersetzen, die durch das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot 
           an die Aktionäre der Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 
           2014 bis zum 9. Mai 2014 weitgehend ausgenutzt wurde. Die 
           Ermächtigung vom 27. Juni 2013 soll daher aufgehoben und durch 
           eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt 
           werden, damit die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat, 
           eigene Aktien zurückzuerwerben. Der Rückerwerb eigener Aktien 
           stellt eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende 
           steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der 
           Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Für diejenigen 
           Aktionäre, die ihre Aktien nicht an die Gesellschaft 
           veräußern, erhöht sich zudem die relative Beteiligung an der 
           Gesellschaft, da die verbleibenden Aktien eine höhere 
           Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren. 
 
 
           Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft hatte auf Basis der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 im Rahmen eines 
           freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Gesellschaft an 
           alle Aktionäre in der Zeit vom 5. September 2012 bis zum 26. 
           September 2012 insgesamt 1.196.591 Aktien zu einem Stückpreis 
           von EUR 4,15 zurückerworben. Mit Beschlüssen vom 2. April 2014 
           haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, diese 1.196.591 
           Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen. Diese 
           Aktien existieren somit nicht mehr und das Grundkapital der 
           Gesellschaft wurde entsprechend von EUR 14.495.086,00 um EUR 
           1.196.591,00 auf EUR 13.298.495,00 herabgesetzt. 
 
 
           Ebenfalls am 2. April 2014 hat der Vorstand beschlossen, ein 
           neues freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot an alle 
           Aktionäre für den Rückkauf eigener Aktien abzugeben. Im Rahmen 
           dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots hat die 
           Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 2014 bis zum 9. Mai 
           2014 insgesamt 1.084.855 Aktien mit einem Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 1.084.855,00 
           zu einem Stückpreis von EUR 2,95 zurückerworben. Diese Aktien 
           werden derzeit von der Gesellschaft als eigene Aktien 
           gehalten. Konkrete Absichten bezüglich der Verwendung dieser 
           eigenen Aktien bestehen derzeit nicht. Mit dem freiwilligen 
           öffentlichen Erwerbsangebot an alle Aktionäre wollte der 
           Vorstand den Aktionären die Möglichkeit geben, ihre Aktien zu 
           einem angemessenen Preis veräußern zu können. Gleichzeitig 
           stellt der Rückerwerb eigener Aktien eine - im Vergleich zur 
           Ausschüttung einer Dividende steuerlich regelmäßig günstigere 
           - Möglichkeit dar, Mittel der Gesellschaft an die Aktionäre 
           auszuschütten. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 
           Aktien der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien') mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           von insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung 
           über diese zu verfügen. 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die 
           Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           ist damit gewährleistet. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als 
           Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich 
           die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche 
           Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege 
           des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zu erwerben oder sonstige Formen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. 
           Gemeinschaftsunternehmen) herbeiführen zu können. Der 
           vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
           den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich 
           bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise 
           Beteiligungserwerben oder anderen 
           Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel nutzen zu 
           können, ohne auf den unter Umständen zeit- und 
           kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen 
           Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die 
           Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er 
           wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
           gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien 
           orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
           indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung 
           eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
           Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung 
           des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird 
           dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren 
           Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % 
           des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 
           10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der 
           Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
           für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien 
           am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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© 2014 Dow Jones News
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