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Dow Jones News
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DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -5-

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vtion Wireless Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.05.2014 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vtion Wireless Technology AG 
 
   Frankfurt/Main 
 
   ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG 
 
   am 25. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, 
 
   im 
 
   MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2013 nebst 
           Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden 
           auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter 
           Stückaktie von EUR 0,054: 
 
 
          Bilanzgewinn:                EUR    1.152.183,00 
 
          Gesamtbetrag Dividende:      EUR      659.536,56 
 
          Betrag in Gewinnrücklage:    EUR            0,00 
 
          Gewinnvortrag:               EUR      492.646,44 
 
 
           Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und 
           für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im 
           Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen 
           dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der 
           ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen, 
           behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den 
           Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des 
           Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung 
           wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden.' 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
           'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die 
           gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) 
           bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum 
           Ablauf des 24. Juni 2019 eigene Aktien mit einem rechnerischen 
           Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben. 
           Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser 
           Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen 
           eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr 
           zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           gesamten Grundkapitals ausmachen. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter 
           Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils 
           erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der volumengewichteten 
           Durchschnittskurse im Xetra-Handel (oder in einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % 
           überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
           kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots 
           dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen 
           grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine 
           bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis 
           zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je 
           Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann 
           weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless 
           Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer 
           vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben 
           wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen 
           eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder 
             indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, 
             der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
             Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze 
             vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
             der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten 
             aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten 
             sowie aus Optionsschuldverschreibungen und 
             Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein 
             anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-

entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch- 
             oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden, 
             die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese 
             prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund 
             anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß 
             oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden; 
 
 
       -     unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts 
             der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr 
             verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme 
             von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 
             AktG) und auf diese zu übertragen; 
 
 
       -     unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, 
             ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
 
           Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
           erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit 
           Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2013 
           aufgehoben.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die 
           Ermächtigung soll die bisherige Ermächtigung vom 27. Juni 2013 
           ersetzen, die durch das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot 
           an die Aktionäre der Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 
           2014 bis zum 9. Mai 2014 weitgehend ausgenutzt wurde. Die 
           Ermächtigung vom 27. Juni 2013 soll daher aufgehoben und durch 
           eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt 
           werden, damit die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat, 
           eigene Aktien zurückzuerwerben. Der Rückerwerb eigener Aktien 
           stellt eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende 
           steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der 
           Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Für diejenigen 
           Aktionäre, die ihre Aktien nicht an die Gesellschaft 
           veräußern, erhöht sich zudem die relative Beteiligung an der 
           Gesellschaft, da die verbleibenden Aktien eine höhere 
           Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren. 
 
 
           Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die Gesellschaft hatte auf Basis der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 im Rahmen eines 
           freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Gesellschaft an 
           alle Aktionäre in der Zeit vom 5. September 2012 bis zum 26. 
           September 2012 insgesamt 1.196.591 Aktien zu einem Stückpreis 
           von EUR 4,15 zurückerworben. Mit Beschlüssen vom 2. April 2014 
           haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, diese 1.196.591 
           Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen. Diese 
           Aktien existieren somit nicht mehr und das Grundkapital der 
           Gesellschaft wurde entsprechend von EUR 14.495.086,00 um EUR 
           1.196.591,00 auf EUR 13.298.495,00 herabgesetzt. 
 
 
           Ebenfalls am 2. April 2014 hat der Vorstand beschlossen, ein 
           neues freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot an alle 
           Aktionäre für den Rückkauf eigener Aktien abzugeben. Im Rahmen 
           dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots hat die 
           Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 2014 bis zum 9. Mai 
           2014 insgesamt 1.084.855 Aktien mit einem Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 1.084.855,00 
           zu einem Stückpreis von EUR 2,95 zurückerworben. Diese Aktien 
           werden derzeit von der Gesellschaft als eigene Aktien 
           gehalten. Konkrete Absichten bezüglich der Verwendung dieser 
           eigenen Aktien bestehen derzeit nicht. Mit dem freiwilligen 
           öffentlichen Erwerbsangebot an alle Aktionäre wollte der 
           Vorstand den Aktionären die Möglichkeit geben, ihre Aktien zu 
           einem angemessenen Preis veräußern zu können. Gleichzeitig 
           stellt der Rückerwerb eigener Aktien eine - im Vergleich zur 
           Ausschüttung einer Dividende steuerlich regelmäßig günstigere 
           - Möglichkeit dar, Mittel der Gesellschaft an die Aktionäre 
           auszuschütten. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019 
           Aktien der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien') mit 
           einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
           von insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung 
           über diese zu verfügen. 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die 
           Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
           ist damit gewährleistet. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw. 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, 
           eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als 
           Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich 
           die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche 
           Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege 
           des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zu erwerben oder sonstige Formen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B. 
           Gemeinschaftsunternehmen) herbeiführen zu können. Der 
           vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft 
           den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich 
           bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise 
           Beteiligungserwerben oder anderen 
           Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel nutzen zu 
           können, ohne auf den unter Umständen zeit- und 
           kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen 
           Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die 
           Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er 
           wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
           gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien 
           orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
           indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung 
           eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
           Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung 
           des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird 
           dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren 
           Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % 
           des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 
           10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der 
           Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
           für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien 
           am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -3-

eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen 
           Unterschreiten ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der 
           Veräußerungspreis nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs 
           im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt. 
 
 
           Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die 
           Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel 
           zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von 
           Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu 
           nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in 
           geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder 
           Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit- 
           und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus 
           bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu 
           sein. 
 
 
           Die Ermächtigung sieht ferner die Möglichkeit vor, von der 
           Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des 
           Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Mitarbeitern 
           der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu 
           gewähren oder anzubieten (mit Ausnahme von 
           Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG). 
           Das ermöglicht es der Gesellschaft, Anreize für ihre 
           Mitarbeiter zu schaffen und die Interessen der Mitarbeiter und 
           der Aktionäre auf eine nachhaltige Steigerung des Aktienkurses 
           der Vtion-Aktien auszurichten. 
 
 
           Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. 
 
 
           Ausnutzung und Berichte 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und 
           damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten 
           Ermächtigungen berichten. 
 
 
     7.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen 
           Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014, Aufhebung der 
           bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wird die Erneuerung der Ermächtigung des 
           Vorstands zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
             und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2019 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Inhaber und/oder den Namen lautende (i) 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) 
             Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte 
             und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 
             'Finanzinstrumente' 
             und (i) bis (vi) gemeinsam 'Instrumente') im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer 
             Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte auf bis zu 6.500.000 neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
             6.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. 
             Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die 
             Finanzinstrumente können auch durch Gesellschaften begeben 
             werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
             eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu 
             übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Finanzinstrumenten Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf 
             neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             zu gewähren. 
 
 
             Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
             Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die Instrumente werden in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. 
             Teilgenussrechte eingeteilt. 
 
 
             Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen 
             erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen 
             zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen 
             Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
 
             Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den 
             Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von 
             einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der 
             Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente 
             durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft eine direkte oder indirekte 
             Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder 
             teilweise auszuschließen, 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem 
               Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger 
               Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von 
               Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht 
               auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum 
               Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen 
               Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der 
               insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese 
               prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben wurden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, 
               Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu 
               gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
               zustehen würde; 
 
 
         -     sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben 
               werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. 
               Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur 
               für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit 
               einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer 
               Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
               des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des 

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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -4-

Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze 
               ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
             Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
             erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der 
             Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines 
             Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
             eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
             Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des 
             unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
             Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
             Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das 
             Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb 
             einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder 
             während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
             auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des 
             Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 
             2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. 
             Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung 
             bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien 
             der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. 
             Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag 
             der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte 
             nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 
             Jahre betragen. 
 
 
             Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, 
             bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums 
             oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue 
             Aktien der Gesellschaft umzutauschen. 
 
 
             Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der 
             Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht 
             Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
             Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor 
             Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass 
             die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte 
             statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien 
             erfüllt werden können. 
 
 
             Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis bzw. einem variablem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis entweder 
 
 
         (a)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag 
               der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
               der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen 
               unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines 
               Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) 
               an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der 
               Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten betragen oder 
 
 
         (b)   mindestens 80 % des nicht gewichteten 
               durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die 
               Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit 
               Ausnahme der beiden letzten Handelstage des 
               Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 
             Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- 
             oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines 
             entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht 
             bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn 
             die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
             unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder 
             Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt 
             oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
             kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der 
             Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer 
             Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
             auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch 
             Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis 
             angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
             bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines 
             Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger 
             Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung 
             der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 
             199 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Weitere Bedingungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften 
             festzulegen. 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.500.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.500.000 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von 

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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2014'). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
             Gewährung von Aktienbezugsrechten an die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von Finanzinstrumenten, die gemäß der vorstehenden 
             Ermächtigung bis zum 24. Juni 2019 von der Gesellschaft 
             begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach 
             Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. 
             Wandelgenussrechtsbedingungen auch der Ausgabe von Aktien an 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen bzw. 
             Wandelgenussrechten, die mit Wandlungspflichten ausgestattet 
             sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. a) jeweils festzulegenden 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten aus 
             Finanzinstrumenten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur 
             Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht 
             zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene oder in 
             sonstiger Weise geschaffene Aktien zur Bedienung dieser 
             Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
             Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
             Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein 
             Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.500.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 auf den Inhaber 
               lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
               bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
 
           -     die Inhaber bzw. Gläubiger von 
                 Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der 
                 Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. 
                 Juni 2014 bis zum 24. Juni 2019 auszugebenden Wandel- 
                 oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder 
                 Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder 
 
 
           -     die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
                 Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. 
                 Juni 2014 bis zum 24. Juni 2019 auszugebenden 
                 Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten 
                 ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. 
 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung wird ferner nur insoweit 
               durchgeführt, soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise 
               geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. 
               Pflichten zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
               Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres 
               an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
               entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass 
               die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
               das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten 
               noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
               Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
               teilnehmen.' 
 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 anzupassen sowie alle 
             sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der 
             Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
 
 
       e)    Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 
             beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen sowie das bisherige Bedingte 
             Kapital 2010 gemäß § 4 Abs. (6) der Satzung werden mit 
             Wirksamwerden der unter lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung 
             und des unter lit. b) beschlossenen neuen Bedingten Kapitals 
             2014 sowie der Satzungsänderung gemäß lit. c) aufgehoben.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Zweck der Ermächtigung 
 
 
           Die Ermächtigung zur Emission von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie von Wandel- und/oder 
           Optionsgenussrechten versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
           Kapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen zu 
           beschaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien 
           der Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch 
           möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit 
           einer Wandlungspflicht ausgestattet sind. Daneben soll die 
           Gesellschaft zur Finanzierung auch Genussrechte und 
           Gewinnschuldverschreibungen ausgeben dürfen. 
 
 
           In Zeiten, in denen herkömmliche Formen der Finanzierung wie 
           zum Beispiel die Finanzierung über Bankkredite teilweise nur 
           schwer oder zu hohen Finanzierungskosten zugänglich sein 
           können und der Ausblick für den Finanzsektor unsicher ist, 
           stellt die Ermächtigung zur Emission der genannten Instrumente 
           eine alternative Finanzierungsmöglichkeit dar und erhält der 
           Gesellschaft damit die erforderliche 
           Finanzierungsflexibilität. 
 
 
           Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Bei der Ausgabe der Instrumente steht den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der 
           Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Instrumente von 
           einer oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der 
           Gesellschaft soll der Vorstand jedoch auch ermächtigt werden, 
           in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen. 
           Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
           liegen im Interesse der Gesellschaft; sie sind erforderlich, 
           geeignet und angemessen. 
 
 
           Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses der Instrumente ergebende 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung des 
           Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
 
           Ferner soll das Bezugsrecht auf Instrumente ausgeschlossen 
           werden können, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat, 
           durch Ausgabe von Instrumenten liquiditätsschonend 
           Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran 
           oder sonstige sacheinlagefähige Vermögensgegenstände zu 
           erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu 
           gewinnen. Die Gesellschaft muss im Unternehmens- und 
           Aktionärsinteresse im Einzelfall in der Lage sein, den Erwerb 
           eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer 
           Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenstände sowie die 
           Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Dies lässt sich 
           häufig nur dann realisieren, wenn die Gesellschaft als 
           Gegenleistung Instrumente auf Aktien der Gesellschaft anbieten 
           kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die 

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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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