Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.05.2014 15:29
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ALBIS Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 32. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, 1. Juli 2014, 11:00 Uhr,
im
Novotel Hamburg Alster
Lübecker Straße 3
22087 Hamburg
stattfindenden
32. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder
Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder läuft mit
Beendigung dieser Hauptversammlung ab. Es sind daher neue
Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Der Aufsichtsrat der
ALBIS Leasing AG setzt sich nach § 9 Absatz 1 der Satzung
sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG aus drei von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl
a) Herrn Dr. Rolf Aschermann, Berlin, Rechtsanwalt
in Kanzlei Aschermann Rechtsanwälte
Herr Dr. Aschermann ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
flexis AG, Stuttgart (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
b) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf, Hamburg,
Hochschullehrer für betriebswirtschaftliche Steuerlehre und
externes Rechnungswesen an der Universität Hamburg
Herr Prof. Dr. Zündorf ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Schlathof Beteiligung AG, Gelsenkirchen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
c) Herrn Dr. Peter-Jörg Klein, Berlin, Rechtsanwalt
in eigener Kanzlei
Herr Dr. Klein ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
Norddeutsche Revisions- und Treuhand AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats); Europäische Akademie
Berlin, Berlin (Vorsitzender des Beirats)
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung und gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex: Zwischen den Kandidaten und den
Gesellschaften des ALBIS Leasing AG Konzerns, deren Organen
und sonstigen wesentlich an der ALBIS Leasing AG beteiligten
Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der
Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.
b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und
-lagebericht entscheidet, wird die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2
WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als
Obergesellschaft mit der ALBIS HiTec Leasing AG als
Untergesellschaft
Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und
Alleingesellschafterin am 8. Mai 2014 mit der von ihr
abhängigen ALBIS HiTec Leasing AG, eingetragen beim
Amtsgericht Hamburg unter HRB 103681 ('Tochtergesellschaft'),
als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag')
geschlossen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung
der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft, die bis zum
Termin der Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG beschlossen
werden soll, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der
ALBIS Leasing AG.
Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
* Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich,
während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach
Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen.
* Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der
Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen,
sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer des Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der
Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die
vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im
Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der
Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind.
* Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während
der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht,
als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
* Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf
des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit
der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu
diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30.
April des Folgejahres.
* Der Vertrag findet erstmals Anwendung auf das
Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft, das am 1. Juli 2014
beginnt. Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis
zum 31. Dezember 2019 fest abgeschlossen
(Mindestvertragsdauer). Der Vertrag verlängert sich danach
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich
gekündigt wird. Wird der Vertrag nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt er nicht mehr für
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May 16, 2014 09:29 ET (13:29 GMT)
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