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DGAP-HV: COR&FJA AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: COR&FJA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2014 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

COR&FJA AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   COR&FJA AG 
 
   Leinfelden-Echterdingen 
 
   ISIN DE0005130108 
   WKN 513010 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, dem 26. Juni 2014, 11:00 Uhr, in das Kongress- und 
   Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771 
   Leinfelden-Echterdingen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
           für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 
           37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr 
           2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Prof. Dr. Elmar Helten, Vorsitzender des Aufsichtsrats, 
           hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats und als 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats zum Ablauf des 30. Juni 2014 
           niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich. 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Die msg systems ag mit dem Sitz in Ismaning, Landkreis 
           München, hat als Aktionärin, die mehr als 25 % der Stimmrechte 
           an der Gesellschaft hält, gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
           vorgeschlagen, Herrn Dr. Christian Hofer, der seit dem 01. 
           Februar 2013 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und 
           Vorstandsvorsitzender ist, als Mitglied des Aufsichtsrats zu 
           bestellen. Der Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an. 
           Die Bestellung von Herrn Dr. Christian Hofer als Mitglied des 
           Vorstands der Gesellschaft und als Vorstandsvorsitzender endet 
           zum Ablauf des 30. Juni 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Hofer, 
           Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzender der COR&FJA 
           AG, wohnhaft in Herrsching, als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. 
           Elmar Helten zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
 
           Die Wahl erfolgt für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum Ablauf 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird. 
 
 
           Ein Lebenslauf von Herrn Dr. Christian Hofer kann auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://cor.fja.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
           eingesehen und heruntergeladen werden. 
 
 
           Herr Dr. Christian Hofer ist Mitglied in folgenden gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten und folgenden vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats bei der INSIDERS 
             Technologies GmbH, Kaiserslautern 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex teilt der Aufsichtsrat zu den persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Christian Hofer zu 
           der COR&FJA AG und deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           COR&FJA AG und wesentlich an der COR&FJA AG beteiligten 
           Aktionären mit: Der vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Christian 
           Hofer ist seit 01. Februar 2013 Mitglied des Vorstands der 
           Gesellschaft und Vorstandsvorsitzender. Die Bestellung von 
           Herrn Dr. Christian Hofer als Mitglied des Vorstands der 
           Gesellschaft und als Vorstandsvorsitzender endet zum Ablauf 
           des 30. Juni 2014. Ebenso endet der Dienstvertrag zwischen 
           Herrn Dr. Christian Hofer und der Gesellschaft zum Ablauf des 
           30. Juni 2014. Ferner ist es bei der msg systems ag 
           beabsichtigt, Herrn Dr. Christian Hofer wieder in den 
           Aufsichtsrat der msg systems ag zu bestellen und ihm 
           gegebenenfalls auch den Vorsitz des Aufsichtsrats anzutragen. 
           Herr Dr. Christian Hofer hatte aufgrund seiner Bestellung als 
           Vorstand der COR&FJA AG seine Ämter als Mitglied und 
           Vorsitzender des Aufsichtsrats der msg systems ag 
           niedergelegt. 
 
 
           Darüber hinaus steht Herr Dr. Christian Hofer nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner weiteren nach Ziffer 
           5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu 
           der COR&FJA AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           COR&FJA AG oder einem wesentlich an der COR&FJA AG beteiligten 
           Aktionär. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von 
           Herrn Dr. Christian Hofer vorgesehen ist, ihn als Kandidaten 
           für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird der Wechsel von Herrn Dr. Christian Hofer in den 
           Aufsichtsratsvorsitz wie folgt begründet: Der Aufsichtsrat ist 
           der Ansicht, dass die Wahl von Herrn Dr. Christian Hofer in 
           den Vorsitz des Aufsichtsrats im Interesse der COR&FJA AG und 
           deren Aktionäre liegt. Herr Dr. Christian Hofer war als 
           Vorstandsmitglied der HUK-Coburg-Versicherungsgruppe bis Ende 
           2009 unter anderem verantwortlich für die Betriebsorganisation 
           und die IT. Daneben leitete er über zehn Jahre den Ausschuss 
           für Betriebswirtschaft und Informationstechnologie des 
           Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. In 
           seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender hat er die 
           deutliche Straffung des Produkt- und Dienstleistungsangebots 
           und die strategische Neuausrichtung der COR&FJA AG Gruppe 
           maßgeblich geprägt. Die COR&FJA AG soll weiterhin bestmöglich 
           von der Expertise Herrn Dr. Christian Hofers, seiner Erfahrung 
           und seiner Reputation im Markt profitieren. Dazu ist der 
           Vorsitz des Aufsichtsrats am besten geeignet. Als Vorsitzender 
           des Aufsichtsrats nähme Herr Dr. Christian Hofer nicht nur die 
           Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr, sondern stünde auch 
           dem Vorstand als erster Ansprechpartner aus dem 
           Kontrollgremium zur Verfügung. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderung betreffend 
           die Umfirmierung der Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             '(1) Die Firma der Gesellschaft lautet msg life ag.' 
 
 
       2.    Der Vorstand wird angewiesen, diese 
             Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden, dass diese Satzungsänderung erst nach dem 
             01.10.2014 in dem für die Gesellschaft zuständigen 
             Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz und die 
           Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre 
 
 
           Die in der Hauptversammlung der COR&FJA AG am 17. August 2010 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 
           16. August 2015 aus. Damit die Gesellschaft auch in Zukunft 
           zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt ist, soll die 
           Gesellschaft bereits jetzt unter Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             ('COR&FJA-Aktien') bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder 
             die ihr gemäß den §§ 71 ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, 
             zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
             Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung 
             darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in 
             eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, in 
             Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals 
             durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre 
             Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
             Dritte im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgenutzt 
             werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis 
             zum Ablauf des 25. Juni 2019. Die Befristung gilt für den 
             Zeitpunkt des Erwerbs, nicht jedoch für das Halten der 
             Aktien über diesen Zeitpunkt hinaus. 
 
 
       b)    Der Erwerb der COR&FJA-Aktien erfolgt nach Wahl 
             des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines an 
             alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots nach 
             Maßgabe des Folgenden: 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, so 
               darf der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
               Schlusskurs der COR&FJA-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
               Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
               Tag des Erwerbs der Aktien über die Börse um nicht mehr 
               als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10% 
               unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre, so legt die Gesellschaft 
               einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je COR&FJA-Aktie 
               fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird 
               der endgültige Preis aus den vorliegenden 
               Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine 
               Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, 
               die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, 
               wenn sich nach der Veröffentlichung eines Angebots während 
               der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Das 
               Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
               Anzahl der angedienten COR&FJA-Aktien die von der 
               Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl 
               übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre 
               insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der angedienten COR&FJA-Aktien erfolgt. Eine 
               bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
               Stück zum Erwerb angebotener COR&FJA-Aktien je Aktionär 
               sowie eine kaufmännische Rundung können vorgesehen werden. 
               Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen 
               Kaufpreisspanne je COR&FJA-Aktie dürfen (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               COR&FJA-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
               an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht 
               mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen 
               Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines 
               Kaufangebotes. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an 
               seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Anpassung. 
 
 
 
             Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese 
             zwingend Anwendung finden. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden oder einer 
             früher erteilten Ermächtigung oder durch 
             Gesamtrechtsnachfolge erworben wurden, zu allen gesetzlich 
             zugelassenen Zwecken und insbesondere dazu zu verwenden, um 
             sie 
 
 
         (1)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen 
               Sachleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen daran, anzubieten und auf diese zu 
               übertragen; 
 
 
         (2)   an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit 
               der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz 
               verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb 
               anzubieten und auf diese zu übertragen; 
 
 
         (3)   zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der 
               Gesellschaft begebenen Wandel- oder Optionsanleihen zu 
               verwenden; 
 
 
         (4)   den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre 
               gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und 
               des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) zum 
               Bezug anzubieten, wobei eine Veräußerung über die Börse 
               diesen Anforderungen genügt; 
 
 
         (5)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
               Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien gegen 
               Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               Börsenkurs einer COR&FJA-Aktie zum Zeitpunkt der 
               Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (ohne 
               Erwerbsnebenkosten); oder 
 
 
         (6)   einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. 
 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können ganz oder 
             in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder 
             gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
             Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als 
             diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß 
             lit. c) Ziffer (1), (2), (3) oder (5) verwendet werden. 
             Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von 
             eigenen Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines 
             Verkaufsangebots gemäß lit. c) Ziffer (4) an die Aktionäre 
             der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
             ausschließen. 
 
 
       f)    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung gemäß 
             vorstehenden lit. a) bis e) endet die in der 
             Hauptversammlung vom 17. August 2010 beschlossene 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
 
 
           Der COR&FJA AG soll die Möglichkeit eröffnet bleiben, eigene 
           Aktien zu erwerben. Deshalb soll die Gesellschaft ermächtigt 
           werden, eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden 
           anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals zu 
           erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in 
           anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an 
           alle Aktionäre zu veräußern. 
 
 
           Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines an 
           alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
           durchgeführt werden. Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
           Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
           öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann 
           jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, 
           wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
           welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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