SURTECO SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 19.05.2014 15:13 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- SURTECO SE Buttenwiesen-Pfaffenhofen ISIN: DE0005176903 WKN: 517690 Einladung zur Hauptversammlung 2014 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 27. Juni 2014, um 11.00 Uhr im Sheraton München Arabellapark Hotel Arabellastraße 5 81925 München beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. TAGESORDNUNG: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2013, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von Euro (EUR) 10.078.725,15 wie folgt zu verwenden: - Zahlung einer Dividende von EUR 10.078.725,15. Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie entsprechend einer rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 1,00. Die Dividende ist am 30. Juni 2014 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Björn Ahrenkiel endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2014. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Björn Ahrenkiel, Hürtgenwald, Rechtsanwalt, erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Herr Björn Ahrenkiel verfügt über keine weitere Mitgliedschaft in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Björn Ahrenkiel ist unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihm und den Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten Aktionären bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu wählen. Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden. 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I und II sowie Änderung von § 3 Abs. (3) und (4) der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Oktober 2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal EUR 11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und zwar durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 und voller Gewinnbeteiligung ab dem 1. Januar 2013. Diese Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 4. November 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und sind damit wirksam geworden. Die aus der Kapitalerhöhung erzielten Mittel wurden von der Gesellschaft für den Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe verwendet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden das damalige Genehmigte Kapital II in voller Höhe und das damalige Genehmigte Kapital I teilweise in Anspruch genommen. Der Aufsichtsrat hat die Fassung der Satzung der Gesellschaft im Zuge dieser Kapitalerhöhung angepasst. Die Satzung der Gesellschaft enthält seither in § 3 Absatz (3) noch die Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um insgesamt nominal EUR 1.069.791,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Das frühere Genehmigte Kapital II ist seither in der Satzung nicht mehr enthalten. Um auch weiterhin Genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang bereitzustellen, sollen die bisherige Ermächtigung aufgehoben und neue Ermächtigungen für ein Genehmigtes Kapital I und ein Genehmigtes Kapital II beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, zu beschließen: a) Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 3 Absatz (3) der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung von § 3 Absatz (3) der Satzung aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00 ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. c) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00
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May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)