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DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

SURTECO SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   SURTECO SE 
 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
 
   ISIN: DE0005176903 
   WKN: 517690 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 27. Juni 2014, um 11.00 Uhr im 
 
   Sheraton München Arabellapark Hotel 
   Arabellastraße 5 
   81925 München 
 
   beginnenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die 
           SURTECO SE und den Konzern einschließlich des erläuternden 
           Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie der Erklärung zur 
           Unternehmensführung gemäß § 289a HGB mit dem Corporate 
           Governance Bericht für das Geschäftsjahr 2013, des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da eine Beschlussfassung gesetzlich nicht erforderlich ist und 
           der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits festgestellt und 
           den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von Euro (EUR) 10.078.725,15 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Zahlung einer Dividende von EUR 10.078.725,15. 
             Auf die ausgegebenen 15.505.731 Aktien entfällt eine 
             Dividende von EUR 0,65 je Stückaktie entsprechend einer 
             rechnerischen Beteiligung am Grundkapital von jeweils EUR 
             1,00. 
 
 
 
           Die Dividende ist am 30. Juni 2014 zahlbar. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Björn Ahrenkiel endet 
           mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Juni 2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Björn Ahrenkiel, 
           Hürtgenwald, Rechtsanwalt, erneut in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Die Wiederwahl erfolgt bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Mitglieds des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Herr Björn Ahrenkiel verfügt über keine weitere Mitgliedschaft 
           in anderen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Björn Ahrenkiel ist unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zwischen ihm und den 
           Gesellschaften des SURTECO-Konzerns, den Organen der SURTECO 
           SE und wesentlich an der SURTECO SE beteiligten Aktionären 
           bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen 
           Beziehungen. 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach 
           Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), Amtsblatt EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, Seite 1 
           (nachfolgend auch 'SE-Verordnung' genannt) in Verbindung mit § 
           95 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) und § 8 Absatz (1) der 
           Satzung. Danach besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, 
           die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht 
           aus der Vereinbarung nach dem SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) 
           über die Arbeitnehmerbeteiligung etwas anderes ergibt. 
           Aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 2007 nach dem SEBG 
           werden drei Mitglieder des Aufsichtsrats von Betriebsräten des 
           SURTECO-Konzerns nach näherer Maßgabe der Vereinbarung als 
           Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Die 
           Hauptversammlung hat demgemäß die Möglichkeit, insgesamt sechs 
           Mitglieder des Aufsichtsrats als Anteilseignervertreter zu 
           wählen. 
 
 
           Die Gesellschaft unterliegt weder dem Mitbestimmungsgesetz 
           1976, noch dem Drittelbeteiligungsgesetz oder anderen 
           Mitbestimmungsgesetzen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des 
           Aufsichtsrats nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals I und II sowie Änderung von § 3 Abs. (3) 
           und (4) der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben im Oktober 
           2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 
           nominal EUR 11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf 
           insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu 
           erhöhen, und zwar durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von jeweils EUR 1,00 und voller Gewinnbeteiligung 
           ab dem 1. Januar 2013. Diese Kapitalerhöhung und ihre 
           Durchführung wurden am 4. November 2013 in das Handelsregister 
           des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und sind damit wirksam 
           geworden. Die aus der Kapitalerhöhung erzielten Mittel wurden 
           von der Gesellschaft für den Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe 
           verwendet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden das 
           damalige Genehmigte Kapital II in voller Höhe und das damalige 
           Genehmigte Kapital I teilweise in Anspruch genommen. Der 
           Aufsichtsrat hat die Fassung der Satzung der Gesellschaft im 
           Zuge dieser Kapitalerhöhung angepasst. Die Satzung der 
           Gesellschaft enthält seither in § 3 Absatz (3) noch die 
           Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital um insgesamt 
           nominal EUR 1.069.791,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
           Das frühere Genehmigte Kapital II ist seither in der Satzung 
           nicht mehr enthalten. 
 
 
           Um auch weiterhin Genehmigtes Kapital in angemessenem Umfang 
           bereitzustellen, sollen die bisherige Ermächtigung aufgehoben 
           und neue Ermächtigungen für ein Genehmigtes Kapital I und ein 
           Genehmigtes Kapital II beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die bisherige Ermächtigung zur Erhöhung des 
             Grundkapitals gemäß § 3 Absatz (3) der Satzung wird unter 
             gleichzeitiger Aufhebung von § 3 Absatz (3) der Satzung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00 
             ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
             ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von 
             den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
             keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
             nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen 
             werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
             Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -2-

mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle 
             der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist, 
             Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der 
             Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der 
             Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats. 
 
 
       d)    Die vorstehenden Beschlüsse unter a), b) und c) 
             werden nur wirksam, wenn zugleich die jeweils anderen 
             Beschlüsse dieses Tagesordnungspunkts und die nachfolgenden 
             Änderungen in § 3 der Satzung wirksam werden. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft demgemäß wie folgt zu ändern, wobei die 
           Satzungsänderungen nur gemeinsam und nur dann wirksam werden, 
           wenn die zuvor beschlossene Aufhebung der bisherigen 
           Ermächtigung unter a) und die Ermächtigungen unter b) und c) 
           wirksam werden: 
 
 
           § 3 Absätze (3) und (4) der Satzung werden wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 1.500.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand kann mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00 
             ausschließen, sofern die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
             ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern der Vorstand von 
             den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
             keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre 
             nur für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen 
             werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der 
             Bedingungen der Ausgabe entscheidet der Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
       (4)   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             27. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
             oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 6.200.000,00 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe auf den 
             Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Im Falle 
             der Barkapitalerhöhung ist den Aktionären ein Bezugsrecht 
             einzuräumen, wobei der Vorstand jedoch ermächtigt ist, 
             Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, 
             die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem 
             Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen übernehmen zu lassen mit der Verpflichtung, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Im Falle der 
             Sachkapitalerhöhung ist der Vorstand ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und der Bedingungen der 
             Ausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über die Zustimmung zum 
           Abschluss von drei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
           Unternehmensverträgen 
 
 
           Zwischen der SURTECO SE als jeweils herrschender Gesellschaft 
           einerseits und verschiedenen Tochtergesellschaften in der 
           Rechtsform einer GmbH andererseits bestehen folgende 
           Gewinnabführungsverträge bzw. Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge (im Folgenden auch vereinfachend 
           einheitlich als 'Unternehmensverträge' bezeichnet): 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag 
             (Ergebnisabführungsvertrag) vom 28. April 2005 mit der 
             BauschLinnemann GmbH, Sassenberg; 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag 
             (Ergebnisabführungsvertrag) vom 11. März 2002 mit der W. 
             Döllken & Co. GmbH, Gladbeck; 
 
 
       *     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) vom 25. Mai 
             2001 mit der Bausch Decor GmbH, Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
             (seinerzeit noch firmierend als BAUSCH DEKOR GmbH). 
 
 
 
           Die SURTECO SE und ihre als Vertragspartner an den 
           Unternehmensverträgen beteiligten Tochtergesellschaften haben 
           Änderungsvereinbarungen bezüglich der Regelungen zur 
           Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen wird 
           klargestellt, dass die in den Unternehmensverträgen bereits 
           bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur 
           Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils 
           gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Anlass zu dieser 
           Klarstellung gibt das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene 
           Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts. Danach sollen Gewinnabführungsverträge mit 
           einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen 
           dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung vorsehen. Außerdem soll § 1.3 der 
           Gewinnabführungsverträge bzw. § 2.3 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages vorsorglich dahingehend geändert 
           werden, die Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
           verwenden oder' zu streichen, weil ein solcher Ausgleich der 
           geforderten dynamischen Verweisung auf § 302 AktG 
           möglicherweise bei künftigen Änderungen von § 302 AktG 
           zuwiderlaufen könnte. Im Fall der Bausch Decor GmbH wird der 
           bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerdem 
           dahingehend geändert, dass die Beherrschung (§ 1 des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) aufgehoben wird 
           und es sich damit künftig - wie in den übrigen vorgenannten 
           Fällen - nur noch um einen Gewinnabführungsvertrag handelt, 
           weil eine separate Beherrschung im Unternehmensvertrag bei 
           einer 100%igen Tochtergesellschaft nicht erforderlich ist. 
           Weitere Änderungen der Unternehmensverträge sehen die 
           Änderungsvereinbarungen nicht vor. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen haben folgenden wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       *     Die SURTECO SE ist zur Übernahme der Verluste der 
             jeweiligen Tochtergesellschaft entsprechend allen 
             Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung verpflichtet. 
 
 
       *     In § 1.3 der Ergebnisabführungsverträge und § 2.3 
             des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden die 
             Worte 'zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden 
             oder' gestrichen. 
 
 
       *     Im Fall der Bausch Decor GmbH wird § 1 des 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages aufgehoben und 
             der Vertrag künftig als 'Ergebnisabführungsvertrag' 
             bezeichnet. 
 
 
       *     Der weitere Inhalt der Unternehmensverträge 
             bleibt unverändert. Soweit das herrschende Unternehmen in 
             den Unternehmensverträgen noch als 'BAUSCH + LINNEMANN 
             Aktiengesellschaft' bzw. als 'SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT' 
             bezeichnet ist, berührt dies die Wirksamkeit der 
             Unternehmensverträge nicht, weil die BAUSCH + LINNEMANN 
             Aktiengesellschaft in SURTECO AKTIENGESELLSCHAFT umfirmiert 
             und diese Gesellschaft 2007 formwechselnd in eine SE 

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May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -3-

umgewandelt wurde. Die SURTECO SE ist als Vertragspartei der 
             Unternehmensverträge nach wie vor identisch. Gleiches gilt, 
             soweit die Firma der BAUSCH DEKOR GmbH zwischenzeitlich in 
             Bausch Decor GmbH geändert wurde. Eine Änderung der 
             Bezeichnungen ist aus Gründen der Einheitlichkeit der 
             Verträge nicht vorgesehen. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der SURTECO SE, außerdem mit Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlungen der jeweiligen 
           Tochtergesellschaften und anschließender Eintragung in das 
           Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaften wirksam. 
           Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften 
           sollen den Änderungsvereinbarungen kurzfristig nach Zustimmung 
           durch die Hauptversammlung der SURTECO SE zustimmen. 
 
 
           Der Vorstand der SURTECO SE und die Geschäftsführungen der 
           beteiligten Tochtergesellschaften haben jeweils einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG 
           erstattet, in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung 
           erläutert und begründet wurde. Eine Prüfung der 
           Änderungsvereinbarungen durch einen Vertragsprüfer gemäß § 
           293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, da sämtliche 
           Geschäftsanteile der betreffenden Tochtergesellschaften 
           vollständig von der SURTECO SE gehalten werden. Die 
           gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu 
           veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der SURTECO SE 
           zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch 
           in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassungen 
           vor: 
 
 
       a)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der 
             BauschLinnemann GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Änderungsvereinbarung zu dem 
             Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und der 
             W. Döllken & Co. GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
       c)    Der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- 
             und Gewinnabführungsvertrag, die zwischen der SURTECO SE und 
             der Bausch Decor GmbH am 29. April 2014 abgeschlossen wurde, 
             wird zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung 
           zu jeder Änderungsvereinbarung gesondert abstimmen zu lassen. 
 
 
     8.    Neufestsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat 
           und Änderung von § 12 Absatz (1) und Absatz (3) der Satzung 
 
 
           Die Satzung der SURTECO SE sieht in § 12 Absatz (1) derzeit 
           eine Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die 
           aus einem relativ geringen Festbetrag von EUR 3.000,00 pro 
           Jahr besteht und die Vergütung im Übrigen an die Höhe der 
           jeweiligen jährlichen Dividende koppelt. Eine vergleichende 
           Untersuchung hat ergeben, dass die niedrige Festvergütung und 
           die hohe Abhängigkeit von der Dividende nicht mehr dem 
           heutigen Standard bei börsennotierten Gesellschaften 
           entspricht. Aus diesem Grund soll die Vergütung dahingehend 
           neu gestaltet werden, dass der Mindestbetrag der Vergütung 
           erhöht, im Gegenzug aber die Dividendenabhängigkeit ab einer 
           gewissen Höhe (Dividende von 90 Eurocent je Stückaktie) 
           verringert wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 
           (Aufsichtsratsvergütung) der Satzung in Absatz (1) wie folgt 
           neu zu fassen mit der Maßgabe, diese Regelung erstmals auf die 
           Vergütung des Aufsichtsrats für das gesamte Geschäftsjahr 2014 
           anzuwenden: 
 
 
       '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
             dem Ersatz ihrer Auslagen eine nach Ablauf des 
             Geschäftsjahres und nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
             Hauptversammlung zahlbare Vergütung. Die Vergütung beträgt 
             pro Eurocent Dividende pro Aktie für das Jahr, für das die 
             Vergütung gezahlt wird, 400,00 EUR, mindestens aber 
             18.000,00 EUR. Übersteigt die Dividende 90 Eurocent pro 
             Aktie, so beträgt die Vergütung pro Eurocent für den Teil 
             der Dividende, der 90 Eurocent übersteigt, nur noch 200,00 
             EUR.' 
 
 
 
           In § 12 Absatz (3) der Satzung soll ferner klargestellt 
           werden, dass die zusätzliche Vergütung für Mitglieder des 
           Prüfungsausschusses nicht stets EUR 40.000,00 jährlich 
           betragen muß, sondern ein Betrag von bis zu EUR 40.000,00 
           dafür verwendet werden kann, über deren Höhe und Aufteilung 
           der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Prüfungsausschusses 
           entscheidet. 
 
 
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demgemäß vor, § 12 Absatz (3) der 
     Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
       '(3)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten 
             über die in Absatz (1) und (2) genannte Vergütung hinaus 
             eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt bis zu 
             40.000,00 EUR jährlich. Über die Höhe und Aufteilung dieser 
             weiteren Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat auf 
             Vorschlag des Prüfungsausschusses nach billigem Ermessen 
             unter Berücksichtigung der jeweils mit der Tätigkeit der 
             Mitglieder des Prüfungsausschusses verbundenen zeitlichen 
             Inanspruchnahme.' 
 
 
 
           Die übrigen Absätze von § 12 der Satzung bleiben unverändert. 
 
 
     9.    Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für 
           die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2015 aufgestellt werden, soweit die 
           prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
     II.   BERICHTE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
 
           Bericht über die Ausnutzung des bisherigen Genehmigten 
           Kapitals 
 
 
           Der Vorstand der SURTECO SE hat am 30. Oktober 2013 
           beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von nominal EUR 
           11.075.522,00 um nominal EUR 4.430.209,00 auf insgesamt 
           nominal EUR 15.505.731,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen, und 
           zwar durch vollständige Ausnutzung des seinerzeitigen 
           Genehmigten Kapitals II und teilweise Ausnutzung des 
           seinerzeitigen Genehmigten Kapitals I. Die Kapitalerhöhung 
           erfolgte durch Ausgabe von 4.430.209 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von jeweils EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab 
           dem 1. Januar 2013. Der Gesamtaufsichtsrat hatte bereits zuvor 
           am 23. Oktober 2013 das Präsidium des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen einer 
           solchen Kapitalerhöhung für den Gesamtaufsichtsrat zu fassen. 
           Das Präsidium hat daraufhin am 30. Oktober 2013 dem Beschluss 
           des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           zugestimmt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat der 
           Vorstand den Angebotspreis und den Bezugspreis für die neuen 
           Aktien auf EUR 18,00 je neuer Aktie festgesetzt, dem das 
           Aufsichtsratspräsidium gleichfalls am 31. Oktober 2013 
           zugestimmt hat. Dieser Angebots- und Bezugspreis beruhte auf 
           den von institutionellen Investoren abgegebenen Angeboten im 
           Rahmen eines bankenüblichen, beschleunigten 
           Bookbuilding-Verfahrens, das von der Joh. Berenberg, Gossler & 
           Co. KG ('Berenberg') durchgeführt wurde. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung wurden am 31. 
           Oktober 2013 und 1. November 2013 zum Handelsregister 
           angemeldet und am 4. November 2013 in das Handelsregister des 
           Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Die Kapitalerhöhung ist 
           damit wirksam geworden, sodass das Grundkapital der SURTECO SE 
           nunmehr insgesamt nominal EUR 15.505.731,00 beträgt. 
 
 
           Die aus der Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien sind - wie 
           die bisherigen Aktien der SURTECO SE - zum Börsenhandel 
           zugelassen. 
 
 
           Die neuen Aktien wurden von Berenberg nach näherer Maßgabe 

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DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -4-

eines zuvor abgeschlossenen Aktienübernahmevertrags 
           übernommen. Soweit Bezugsrechte von Aktionären zuvor an 
           Berenberg abgetreten worden waren, wurde ein Teil der neuen 
           Aktien vorab platziert. Zur Wahrung der Bezugsrechte der 
           Aktionäre wurde sodann in der Zeit vom 1. November 2013 bis 
           14. November 2013 (Bezugsfrist) ein Bezugsangebot 
           unterbreitet. Aktien, die weder in der Vorabplatzierung 
           platziert noch im Rahmen des Bezugsangebots bezogen wurden, 
           wurden anschließend im Rahmen eines sogenannten 'Rump 
           Placements' platziert, wobei der Angebotspreis je neuer Aktie 
           im Rump Placement dem Angebotspreis je neuer Aktie in der 
           Vorabplatzierung entsprach. 
 
 
           Aus der Kapitalerhöhung ist der Gesellschaft insgesamt ein 
           Bruttoerlös von EUR 79,7 Mio. zugeflossen. Die mit der 
           Kapitalerhöhung verbundenen Kosten belaufen sich auf insgesamt 
           ca. EUR 4,2 Mio. Der Streubesitz gemäß der Definition der 
           Deutschen Börse hat sich infolge der Kapitalerhöhung von 22,6 
           % auf gerundet 45,4 % erhöht. 
 
 
           Die Kapitalerhöhung wurde durchgeführt, um den beabsichtigten 
           Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe finanzieren zu können. Demgemäß 
           wurden die aus der Kapitalerhöhung folgenden Mittel in voller 
           Höhe zum Erwerb der SÜDDEKOR-Gruppe von der 2D Holding GmbH, 
           Heroldstatt, verwendet. Die SÜDDEKOR-Gruppe umfasst die 
           Unternehmen SÜDDEKOR GmbH in Laichingen, Dakor Melamin 
           Imprägnierungen GmbH in Heroldstatt, SÜDDEKOR Art Design + 
           Engraving GmbH, Willich, SUDDEKOR LLC, Agawam, USA, SUDDEKOR 
           Management Inc. Agawam, USA und Sueddekor OOO in Moskau, 
           Russland. 
 
 
           Bei der SÜDDEKOR-Gruppe handelt es sich um eine Gruppe von 
           Unternehmen, die im Bereich papierbasierter 
           Oberflächenbeschichtungsprodukte, insbesondere in den Märkten 
           für Dekorpapier und Finishfolien, tätig ist. Die 
           SÜDDEKOR-Gesellschaften erzielten in 2012 konsolidierte 
           Umsätze von insgesamt ca. EUR 239,1 Mio. und beschäftigten im 
           selben Zeitraum ca. 770 Mitarbeiter. Durch die Akquisition 
           wird SURTECO ihre Marktpräsenz spürbar stärken und zudem ihr 
           Produktportfolio erweitern. 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (Schaffung 
           Genehmigten Kapitals) gemäß Artikel 9 Absatz 1 lit. c) ii) 
           SE-Verordnung, § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das noch vorhandene 
           Genehmigte Kapital I aufzuheben - dazu der Beschlussvorschlag 
           unter Tagesordnungspunkt 6 a) - und neues Genehmigtes Kapital 
           I und II, jeweils mit der gesetzlichen Höchstlaufzeit von fünf 
           Jahren, zu schaffen - dazu die Beschlussvorschläge unter 
           Tagesordnungspunkt 6 b) und c), und die Satzung entsprechend 
           anzupassen. Der Vorstand erstattet dazu den folgenden Bericht: 
 
 
           Genehmigtes Kapital I 
 
 
           Der Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkt 6 enthält 
           unter b) eine Ermächtigung für den Vorstand, das Grundkapital 
           um bis zu EUR 1.500.000,00 einmalig oder in Teilbeträgen durch 
           Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei soll dem 
           Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um die 
           Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage 
           für diese Ermächtigung ist § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 AktG und der 
           Überleitungsvorschrift für die SE (Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) 
           SE-Verordnung). Einen Anhaltspunkt für den möglichen Abschlag 
           vom Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals I liefert der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens 
           abgegebene Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen 
           Bundestages, wonach ein Abschlag von in der Regel 3 % bis 
           maximal 5 % des aktuellen Börsenkurses möglich sein wird. Bei 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag 
           jedoch so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der 
           Bezugsrechtsausschluss kann hiernach maximal für einen 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.500.000,00, das 
           heißt für weniger als 10 % des bei Wirksamwerden der 
           Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, erfolgen. Durch diese 
           Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
           Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor Verwässerung 
           ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält 
           aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
           aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
           Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
           seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
           gleichen Bedingungen zu erwerben. Auf der anderen Seite 
           eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die 
           Möglichkeit, einen höheren und schnelleren Mittelzufluss als 
           im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Maßgeblicher 
           Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche 
           Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags 
           für die neuen Aktien erfolgen kann und somit beim 
           Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer 
           Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit 
           dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, 
           unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für 
           die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. 
 
 
           Das Bezugsrecht kann ferner für den Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, dient - wenn die 
           Emission im Übrigen unter Gewährung eines Bezugsrechts erfolgt 
           - der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und 
           damit der Erleichterung der technischen Durchführung der 
           Ausgabe neuer Aktien. Ein solches Vorgehen ist allgemein 
           üblich und sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten eines 
           Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen 
           Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der 
           mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge kaum spürbar ist. 
 
 
           Sofern der Vorstand von den oben genannten Ermächtigungen 
           keinen Gebrauch macht, steht den Aktionären das Bezugsrecht 
           zu. Zu anderen Zwecken darf das Bezugsrecht nicht 
           ausgeschlossen werden. Die Aktien können im Rahmen des 
           gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar 
           gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG, ohne dass es dazu 
           einer expliziten Ermächtigung bedarf. 
 
 
           Genehmigtes Kapital II 
 
 
           Der Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkt 6 enthält 
           ferner unter c) eine Ermächtigung für den Vorstand, das 
           Grundkapital um bis zu EUR 6.200.000,00 einmalig oder in 
           Teilbeträgen durch Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital II). Dadurch soll die Gesellschaft in die 
           Lage versetzt werden, künftigen Kapitalbedarf - insbesondere 
           auch für Akquisitionen - kurzfristig aus Eigenkapital zu 
           decken. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II ist den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
           Aktien können den Aktionären dabei auch mittelbar gewährt 
           werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG, ohne dass es dazu einer 
           expliziten Ermächtigung bedarf. Das Bezugsrecht kann auch hier 
           für den Ausgleich von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. 
           Die Möglichkeit, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, 
           dient - wenn die Emission im Übrigen unter Gewährung eines 
           Bezugsrechts erfolgt - der Darstellung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der 
           technischen Durchführung der Ausgabe neuer Aktien. Ein solches 
           Vorgehen ist allgemein üblich und sachlich gerechtfertigt, 
           weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen 
           in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die 
           Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen 

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DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -5-

der Beschränkung auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist. 
 
 
           Die in der Ermächtigung des Vorstands vorgesehene Möglichkeit, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
           bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soll 
           der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten 
           Einzelfällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteile gegen Überlassung von Aktien der SURTECO SE 
           erwerben zu können. 
 
 
           Die Gesellschaft steht im nationalen und internationalen 
           Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den 
           Märkten, in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre 
           schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, 
           Unternehmen oder Beteiligungen zur Verbesserung der 
           Wettbewerbsposition zu erwerben. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Beteiligungen durch die Ausgabe von Aktien 
           'bezahlen' zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
           eine Expansion und/oder Komplettierung ihres Tätigkeitsgebiets 
           ohne Belastung ihrer Finanz- und Liquiditätsmöglichkeiten 
           durchzuführen. Der Gesellschaft wird dadurch ein Instrument in 
           die Hand gegeben, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
           Zuhilfenahme flexibler Finanzierungsmöglichkeiten zu 
           realisieren. Auch der Verkäufer eines Unternehmens kann an 
           einer Gegenleistung, die ganz oder teilweise in SURTECO-Aktien 
           besteht, ein Interesse haben, sodass die Beteiligung 
           anderenfalls in einem solchen Fall nicht erworben werden 
           könnte. Die Einräumung einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre ist für diese Fälle notwendig, 
           da die Einberufung einer Hauptversammlung zum Beschluss über 
           einen entsprechenden konkreten Fall zu kostspielig und zum 
           anderen regelmäßig aus Zeitgründen nicht möglich ist. 
 
 
           Gegenwärtig gibt es keine Akquisitionsvorhaben, die bereits im 
           Detail verhandelt sind. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen 
           sind jedoch auf einen längeren Zeitraum von fünf Jahren 
           befristet, um die sich in den kommenden Jahren ergebenden 
           Chancen gegebenenfalls nutzen zu können. Die Gesellschaft wird 
           mögliche Gegenstände eines künftigen Erwerbs zu gegebener Zeit 
           prüfen, um weiter zu wachsen. Wenn sich Möglichkeiten eines 
           Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, 
           wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
           Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
           Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn sich der 
           Erwerb im Rahmen des Akquisitionsvorhabens hält, das der 
           Hauptversammlung in diesem Vorstandsbericht abstrakt 
           umschrieben wurde, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
           SURTECO-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
           liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der 
           Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung 
           zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II erteilen. Über 
           Einzelheiten seines Vorgehens wird der Vorstand in der 
           Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb 
           gegen Ausgabe von SURTECO-Aktien folgt. 
 
 
     III.  WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft nominal EUR 15.505.731,00. Es 
           ist eingeteilt in 15.505.731 Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
           Stückaktie. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien. Jede 
           Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit 
           insgesamt 15.505.731 Stimmen. 
 
 
     2.    Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts; 
           Nachweisstichtag 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
           20. Juni 2014 in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           bei nachstehender Adresse angemeldet haben: 
 
 
           SURTECO SE 
           c/o Commerzbank AG 
           GS-MO 4.1.1 General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax +49 (0) 69/136 26351 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
           Die Aktionäre müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
           Dazu ist bis zum Ablauf des 20. Juni 2014 ein in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende 
           Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz 
           beizubringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 6. 
           Juni 2014 (Nachweisstichtag) beziehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben daher 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
           Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom 
           Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
           lassen. 
 
 
     3.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
     a)    Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Der Aktionär kann seine Stimmrechte auch durch einen 
           Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine 
           Aktionärsvereinigung oder andere Person seiner Wahl ausüben 
           lassen. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite 
           der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Um 
           den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
           sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der 
           depotführenden Bank eingehen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
           Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Übermittlung der 
           Vollmacht und einen Widerruf der Vollmacht steht den 
           Aktionären folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur 
           Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           andere der in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten 
           Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, 
           besteht ein Textformerfordernis kraft Gesetzes nicht. Wir 
           weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
           bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere 
           Form der Vollmacht verlangen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 
           1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
           Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, 
           eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 
           oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen 
           über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
 
     b)    Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
           Gesellschaft 
 
 
           Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den 
           Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern 
           müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des 
           Stimmrechts erteilt werden. Es kann hierzu das auf der 
           Vorderseite der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet 
           werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: SURTECO SE: Bekanntmachung der -6-

Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform. Den Aktionären steht für 
           die Übermittlung einer solchen Vollmacht und deren Widerruf 
           folgende Adresse und E-Mail-Anschrift zur Verfügung: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
 
 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     4.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Artikeln 53 und 56 der SE-Verordnung, § 
           50 Abs. 2 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) und § 122 Abs. 2 
           AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
           Grundkapital entsprechend 500.000 Stückaktien erreichen, 
           können gemäß Artikeln 53, 56 SE-Verordnung in Verbindung mit § 
           50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen 
           (gegebenenfalls in Form eines oder mehrerer 
           Beschlussgegenstände) so präzisiert werden, dass der Vorstand 
           diese nach den Anforderungen des § 124 AktG bekannt machen 
           kann. Ein Nachweis, dass der Aktionär die Aktien mindestens 
           drei Monate vor dem Antrag erworben hat und hält (§§ 122 Abs. 
           1 und 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG), ist nicht 
           erforderlich, weil die SE-Verordnung als höherrangiges Recht 
           eine solche Vorgabe nicht enthält. 
 
 
           Ergänzungsanträge nebst Begründung oder Beschlussvorlagen 
           müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 
           2014 unter 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
 
           zugegangen sein. 
 
 
           Soweit die rechtzeitig eingegangenen Ergänzungsanträge 
           bekanntmachungspflichtig sind, werden sie unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
           europaweit verbreitet, auf der Internetseite der Gesellschaft 
           (www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht und den Aktionären 
           zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung nach § 125 
           Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Eventuelle Stellungnahmen der 
           Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt gemacht. 
 
 
     5.    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
           Artikel 53 SE-Verordnung und §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
           Gemäß Artikel 53 SE-Verordnung und § 126 Abs. 1 AktG können 
           Anträge von Aktionären bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der 
           Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 12. Juni 2014, 
           ausschließlich an folgende Adresse übersandt werden: 
 
 
           SURTECO SE 
           Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
           86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
           Fax +49 (0) 8274/9988-505 
           E-Mail: s.gruettner@surteco.com 
 
 
           Bekanntzumachende Gegenanträge von Aktionären mit dem Namen 
           des Aktionärs und der Begründung werden unverzüglich nach 
           Zugang des Verlangens unter der Internetadresse 
           www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Eventuelle 
           Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise bekannt 
           gemacht. 
 
 
           Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die 
           vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich 
           der dort angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend 
           mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag von dem Aktionär nicht 
           begründet werden muss. 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge sowie deren Begründungen brauchen 
           gemäß § 126 Abs. 2 AktG von der Gesellschaft nicht zugänglich 
           gemacht zu werden, 
 
 
       1.    soweit sich der Vorstand durch das 
             Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
 
       2.    wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
             satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
             würde, 
 
 
       3.    wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
             offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn 
             sie Beleidigungen enthält, 
 
 
       4.    wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
             Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
             der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
             ist, 
 
 
       5.    wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der 
             Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist 
             und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil 
             des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
       6.    wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an 
             der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
             vertreten lassen wird, oder 
 
 
       7.    wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
             zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. 
 
 
 
           Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
           wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
           Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in 
           den vorgenannten Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht 
           zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort) sowie 
           bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 125 
           Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. 
 
 
           Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
           Beschlussfassung Gegenanträge, kann der Vorstand die 
           Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 
 
 
           Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in 
           der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der 
           Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG 
           zugesandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der 
           Gesellschaft übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der 
           Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er 
           zuvor zugänglich gemacht wurde. 
 
 
     6.    Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß Artikel 53 
           SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Nach Artikel 53 SE-Verordnung und § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
           Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
           soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
           Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
           geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 
           131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). 
 
 
           Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher 
           ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft 
           verweigern. Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
           www.surteco.com über den Link 'Investor Relations' und den 
           Link 'Hauptversammlung'. 
 
 
     7.    Internetseite der Gesellschaft, über die die 
           Informationen nach Artikel 53 SE-Verordnung in Verbindung mit 
           § 124a AktG zugänglich sind 
 
 
           Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie die 
           weiteren Informationen finden Sie auch auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.surteco.com über den Link 'Investor 
           Relations' und den Link 'Hauptversammlung'. 
 
 
     8.    Ausliegende Unterlagen 
 
 
           Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 7 genannten 
           Unterlagen können neben der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.surteco.com auch in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Johan-Viktor-Bausch-Straße 2, 86647 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

Buttenwiesen-Pfaffenhofen, eingesehen werden. Sie werden den 
           Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner 
           werden die Unterlagen auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           sein und näher erläutert werden. 
 
 
     9.    Bekanntmachung dieser Einladung 
 
 
           Die Einberufung ist am 19. Mai 2014 im Bundesanzeiger bekannt 
           gemacht worden. 
 
 
   Buttenwiesen-Pfaffenhofen, im Mai 2014 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
19.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  SURTECO SE 
              Johan-Viktor-Bausch-Straße 2 
              86647 Buttenwiesen-Pfaffenhofen 
              Deutschland 
Telefon:      +49 8274 99880 
Fax:          +49 8274 9988515 
E-Mail:       ir@surteco.com 
Internet:     http://www.surteco.com 
ISIN:         DE0005176903 
WKN:          517690 
Börsen:       Frankfurt,  München,  Berlin,  Düsseldorf,  Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 19, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)

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