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DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

bmp media investors AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.05.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   bmp media investors AG 
 
   Berlin 
 
   (WKN 330 420 - ISIN DE0003304200) 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   27. Juni 2014, 10.00 Uhr, 
 
   in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, 
   (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 
   'Yva-Bogen') 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 10. April 
           2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 
           sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. 
           zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch 
           diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die 
           Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen 
           zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
           Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das ursprünglich in der ordentlichen Hauptversammlung 2013 
           beschlossene und in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte 
           genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) in Höhe von 
           9.409.625,00 EUR besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in 
           diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5 
           Abs. 3 der Satzung). 
 
 
           Um die Gesellschaft auch zukünftig in die Lage zu versetzen, 
           gegebenenfalls flexibel und in maximaler Höhe auf zusätzliches 
           Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen 
           zu können und im Falle sich am Markt bietender 
           Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch 
           den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können, soll das 
           genehmigte Kapital wieder in der gesetzlich zulässigen Höhe 
           geschaffen werden. Dazu soll die bestehende Ermächtigung 
           aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
           10.350.587,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2019 zu 
           im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden. 
           Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für 
           Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1)    Das bestehende und bis zum 12. Juni 2018 
             befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) 
             gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit 
             aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen 
             ist. 
 
 
       2)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
             10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
             Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
             2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
             ausgeschlossen werden: 
 
 
         a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
               Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
         b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
               nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, 
               insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf 
               diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit 
               eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
 
 
         c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder 
               -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- 
               oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
         d)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
               Partner 
 
 
               oder 
 
 
         e)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
               des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
               Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts 
             Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       3)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch 
             folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: 
 
 
         '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
               10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
               Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
               Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
               Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
               2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
               ausgeschlossen werden: 
 
 
           a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
                 Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
           b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
                 zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen 
                 Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) 
                 ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. 
                 Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
                 Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende 
                 Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer 
                 anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist; 
 
 
           c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder 
                 -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- 
                 oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                 Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
                 Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
           d)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
                 Partner 
 
 
                 oder 
 
 
           e)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
                 des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, 
               am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 4: 'Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 
           beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung 
           und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die 
           entsprechende Satzungsänderung' 
 
 
           Das mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Juni 
           2013 in einer Höhe von 9.409.625,00 EUR geschaffene Genehmigte 
           Kapital 2013/I besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in 
           diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5 
           Abs. 3 der Satzung). Da es somit derzeit nicht dem gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrag von 50% des zum Zeitpunkt der 
           Einberufung gültigen Grundkapitals in Höhe von 20.701.174,00 
           EUR entspricht, soll ein neues genehmigtes Kapital mit dem 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrag geschaffen werden 
           (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014/I steht der Verwaltung zu jedem 
           gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer 
           ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf 
           zusätzliches Eigenkapital als langfristiges 
           Finanzierungsmittel zugreifen zu können. Die vorgesehene 
           Möglichkeit von Sachkapitalerhöhungen erlaubt es dem Vorstand, 
           auf sich am Markt bietende Akquisitionschancen schnell und 
           flexibel zu reagieren. Der Vorstand soll hierdurch in der Lage 
           sein, Kapitalerhöhungen, auch unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre, durchzuführen, um durch gezielte 
           Akquisitions- und Kooperationsmaßnahmen die 
           Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu verstärken und deren 
           Ertragskraft und Unternehmenswert zu steigern. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I durch 
           Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht, das bei Barkapitalerhöhungen gegebenenfalls als 
           mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG durch 
           Platzierung der neuen Aktien über ein Kreditinstitut 
           ausgestaltet werden kann. 
 
 
           Der Vorstand soll das Bezugsrecht jedoch in den folgenden 
           Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zunächst die Möglichkeit erhalten, das 
             Genehmigte Kapital 2014/I zum Zwecke von 
             Sachkapitalerhöhungen auszunutzen. Dies ermöglicht es der 
             Verwaltung insbesondere bei einem etwaigen Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
             Unternehmensteilen bzw. im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen (zusammen nachfolgend 
             'Unternehmen') 
             sowie bei einem etwaigen Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen Aktien als Gegenleistung anbieten zu 
             können. Hiermit wird der Gesellschaft die Möglichkeit 
             gegeben, auf Akquisitionsgelegenheiten, die zumeist 
             kurzfristig entstehen, rasch und flexibel reagieren zu 
             können. Die oftmals hohen Gegenleistungen können gegen 
             Gewährung von Aktien und müssen nicht in Geld erbracht 
             werden, so dass eine Akquisition ohne eine Belastung der 
             Liquiditätslage der Gesellschaft durchgeführt werden kann. 
             Die Ermächtigung ermöglicht dadurch eine optimale 
             Finanzierung des Erwerbs gegen Gewährung von Aktien mit der 
             damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
             Gesellschaft. 
 
 
             Die Einbringung von Unternehmen vornehmlich aus den 
             Zielmärkten Deutschland und Polen und vornehmlich aus den 
             Branchen Medien & Marketing Services sowie von sonstigen 
             Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage liegt im 
             Interesse der Gesellschaft, wenn sie geeignet ist, die 
             Marktposition der Gesellschaft zu stärken. Oftmals erwarten 
             auch die einbringenden Inhaber von Unternehmen bzw. von 
             sonstigen Vermögensgegenständen als Gegenleistung zumindest 
             teilweise Aktien der Gesellschaft, um (weiterhin) eine 
             Unternehmensbeteiligung zu besitzen, oder sie sind mit einer 
             Barzahlung nur zu einem gegenüber der Gewährung von Aktien 
             erheblich höheren Preis einverstanden. Da der Erwerb 
             derartiger Sacheinlagen entsprechend den Marktgegebenheiten 
             zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von 
             der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
             ordentlichen Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen 
             Wahrung der gesetzlichen Fristen auch nicht von einer etwa 
             eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Es bedarf daher eines genehmigten 
             Kapitals, das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             kurzfristig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausnutzen 
             kann. 
 
 
             Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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