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DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

bmp media investors AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.05.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   bmp media investors AG 
 
   Berlin 
 
   (WKN 330 420 - ISIN DE0003304200) 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   27. Juni 2014, 10.00 Uhr, 
 
   in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, 
   (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 
   'Yva-Bogen') 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 10. April 
           2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 
           sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. 
           zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch 
           diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die 
           Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen 
           zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
           Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das ursprünglich in der ordentlichen Hauptversammlung 2013 
           beschlossene und in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte 
           genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) in Höhe von 
           9.409.625,00 EUR besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in 
           diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5 
           Abs. 3 der Satzung). 
 
 
           Um die Gesellschaft auch zukünftig in die Lage zu versetzen, 
           gegebenenfalls flexibel und in maximaler Höhe auf zusätzliches 
           Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen 
           zu können und im Falle sich am Markt bietender 
           Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch 
           den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können, soll das 
           genehmigte Kapital wieder in der gesetzlich zulässigen Höhe 
           geschaffen werden. Dazu soll die bestehende Ermächtigung 
           aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
           10.350.587,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2019 zu 
           im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden. 
           Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für 
           Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1)    Das bestehende und bis zum 12. Juni 2018 
             befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) 
             gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit 
             aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen 
             ist. 
 
 
       2)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
             10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
             Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
             2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
             ausgeschlossen werden: 
 
 
         a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
               Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
         b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages 
               nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt, 
               insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
               überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das 
               im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung 
               der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf 
               diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit 
               eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
 
 
         c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder 
               -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- 
               oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
               Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- 
               oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
         d)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
               Partner 
 
 
               oder 
 
 
         e)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
               des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
               Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts 
             Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn 
             des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der 
             Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       3)    § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch 
             folgenden neuen Abs. 3 ersetzt: 
 
 
         '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu 
               10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
               lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
               Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -2-

Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei 
               Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder 
               Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
               2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch 
               ausgeschlossen werden: 
 
 
           a)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
                 Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger 
                 Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt; 
 
 
           b)    wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                 bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
                 zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen 
                 Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) 
                 ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
                 Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. 
                 Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das im Zeitpunkt 
                 des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der 
                 Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende 
                 Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige 
                 Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                 entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer 
                 anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist; 
 
 
           c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder 
                 -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options- 
                 oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                 Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
                 Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
           d)    für die Ausgabe von Aktien an strategische 
                 Partner 
 
 
                 oder 
 
 
           e)    um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund 
                 des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                 Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
               Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, 
               am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
               Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 4: 'Beschlussfassung über die 
           Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 
           beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung 
           und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die 
           entsprechende Satzungsänderung' 
 
 
           Das mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Juni 
           2013 in einer Höhe von 9.409.625,00 EUR geschaffene Genehmigte 
           Kapital 2013/I besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in 
           diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5 
           Abs. 3 der Satzung). Da es somit derzeit nicht dem gesetzlich 
           vorgesehenen Höchstbetrag von 50% des zum Zeitpunkt der 
           Einberufung gültigen Grundkapitals in Höhe von 20.701.174,00 
           EUR entspricht, soll ein neues genehmigtes Kapital mit dem 
           gesetzlich zulässigen Höchstbetrag geschaffen werden 
           (Genehmigtes Kapital 2014/I). 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014/I steht der Verwaltung zu jedem 
           gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer 
           ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf 
           zusätzliches Eigenkapital als langfristiges 
           Finanzierungsmittel zugreifen zu können. Die vorgesehene 
           Möglichkeit von Sachkapitalerhöhungen erlaubt es dem Vorstand, 
           auf sich am Markt bietende Akquisitionschancen schnell und 
           flexibel zu reagieren. Der Vorstand soll hierdurch in der Lage 
           sein, Kapitalerhöhungen, auch unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre, durchzuführen, um durch gezielte 
           Akquisitions- und Kooperationsmaßnahmen die 
           Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu verstärken und deren 
           Ertragskraft und Unternehmenswert zu steigern. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I durch 
           Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht, das bei Barkapitalerhöhungen gegebenenfalls als 
           mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG durch 
           Platzierung der neuen Aktien über ein Kreditinstitut 
           ausgestaltet werden kann. 
 
 
           Der Vorstand soll das Bezugsrecht jedoch in den folgenden 
           Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats zunächst die Möglichkeit erhalten, das 
             Genehmigte Kapital 2014/I zum Zwecke von 
             Sachkapitalerhöhungen auszunutzen. Dies ermöglicht es der 
             Verwaltung insbesondere bei einem etwaigen Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
             Unternehmensteilen bzw. im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen (zusammen nachfolgend 
             'Unternehmen') 
             sowie bei einem etwaigen Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen Aktien als Gegenleistung anbieten zu 
             können. Hiermit wird der Gesellschaft die Möglichkeit 
             gegeben, auf Akquisitionsgelegenheiten, die zumeist 
             kurzfristig entstehen, rasch und flexibel reagieren zu 
             können. Die oftmals hohen Gegenleistungen können gegen 
             Gewährung von Aktien und müssen nicht in Geld erbracht 
             werden, so dass eine Akquisition ohne eine Belastung der 
             Liquiditätslage der Gesellschaft durchgeführt werden kann. 
             Die Ermächtigung ermöglicht dadurch eine optimale 
             Finanzierung des Erwerbs gegen Gewährung von Aktien mit der 
             damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
             Gesellschaft. 
 
 
             Die Einbringung von Unternehmen vornehmlich aus den 
             Zielmärkten Deutschland und Polen und vornehmlich aus den 
             Branchen Medien & Marketing Services sowie von sonstigen 
             Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage liegt im 
             Interesse der Gesellschaft, wenn sie geeignet ist, die 
             Marktposition der Gesellschaft zu stärken. Oftmals erwarten 
             auch die einbringenden Inhaber von Unternehmen bzw. von 
             sonstigen Vermögensgegenständen als Gegenleistung zumindest 
             teilweise Aktien der Gesellschaft, um (weiterhin) eine 
             Unternehmensbeteiligung zu besitzen, oder sie sind mit einer 
             Barzahlung nur zu einem gegenüber der Gewährung von Aktien 
             erheblich höheren Preis einverstanden. Da der Erwerb 
             derartiger Sacheinlagen entsprechend den Marktgegebenheiten 
             zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von 
             der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden 
             ordentlichen Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen 
             Wahrung der gesetzlichen Fristen auch nicht von einer etwa 
             eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung 
             beschlossen werden. Es bedarf daher eines genehmigten 
             Kapitals, das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             kurzfristig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausnutzen 
             kann. 
 
 
             Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung 
             gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -3-

dann nutzen, wenn der Wert der zu gewährenden Aktien und der 
             Wert der Gegenleistung, d. h. der Wert des zu erwerbenden 
             Unternehmens oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in 
             einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zum Erwerb 
             anstehende Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände 
             werden dabei marktorientiert bewertet, gegebenenfalls auf 
             der Grundlage eines Wertgutachtens. Bei der Bewertung der 
             auszugebenden Aktien der Gesellschaft wird sich der Vorstand 
             in der Regel an deren Börsenkurs orientieren. Eine 
             schematische Anknüpfung an den Börsenkurs wird der Vorstand 
             allerdings nicht vornehmen, um bereits erzielte 
             Verhandlungsergebnisse nicht in Frage zu stellen. 
 
 
             Auf Grund vorstehender Erwägungen kann es im Interesse der 
             Gesellschaft liegen und gerechtfertigt sein, zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
             das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen 
             auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in 
             jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der 
             Erwerb gegen Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts bei Berücksichtigung der Interessen der 
             Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
             liegt. 
 
 
             Zum Erwerb von Unternehmen bzw. sonstigen 
             Vermögensgegenständen kann der Vorstand auch eigene Aktien 
             einsetzen, die auf Grund der durch die Hauptversammlung vom 
             07. Juli 2010 zu Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung 
             zum Erwerb eigener Aktien erworben werden. Die Entscheidung 
             über die Art und Quelle der Gegenleistung für die 
             Sacheinlage - Ausnutzung des genehmigten Kapitals und/oder 
             Verwendung eigener Aktien - treffen die zuständigen Organe 
             der Gesellschaft. 
 
 
       b)    Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann ausschließen können, wenn 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
             Altaktien nicht wesentlich unterschreitet und die 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
             überschreiten. 
 
 
             Damit wird die Verwaltung in die Lage versetzt, zur Stärkung 
             der Eigenkapitalbasis kurzfristig einen eventuellen 
             Kapitalbedarf decken zu können und hierfür günstige 
             Börsensituationen auszunutzen, um bei der Platzierung der 
             Aktien durch marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises eine 
             größtmögliche Eigenkapitalzufuhr zu erreichen. Aufgrund der 
             volumenmäßigen Begrenzung auf 10% des Grundkapitals und des 
             börsennahen Ausgabepreises behalten die Aktionäre die 
             Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung ihrer 
             Beteiligungsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
             gleichen Bedingungen an der Börse zu erwerben. 
 
 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen bringt der Gesellschaft 
             den Vorteil, Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern, 
             für die Kapital benötigt wird, schnell und flexibel nutzen 
             zu können. Das liegt im Interesse der Gesellschaft und 
             versetzt sie zudem in die Lage, durch Ausgabe der Aktien 
             etwa an institutionelle oder strategische Anleger 
             zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen. 
 
 
             Eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ermöglicht 
             eine marktnahe Festlegung des Bezugspreises und damit 
             erfahrungsgemäß einen höheren Mittelzufluss als eine 
             Bezugsrechtsemission. Sie erfolgt mithin im wohlverstandenen 
             Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Demgegenüber 
             ist die Durchführung einer Bezugsrechtsemission kosten- und 
             zeitintensiver. 
 
 
             Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Ermächtigung 
             ausreichend berücksichtigt: Dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
             Verwässerungsschutz wird zunächst dadurch Rechnung getragen, 
             dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
             dürfen. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014/I bis zum 
             Zeitpunkt seiner jeweiligen Ausnutzung auf Grund einer 
             anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, soweit eine 
             derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
 
             Ferner darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreiten. Der 
             Vorstand wird sich bei der Festlegung des Ausgabebetrages 
             bemühen, einen eventuell erforderlichen Abschlag auf den 
             Börsenkurs gemäß im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse so 
             niedrig wie nach den zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrages herrschenden Marktbedingungen 
             möglich zu halten; der Abschlag wird voraussichtlich 
             höchstens 3%, keinesfalls aber mehr als 5% des Börsenpreises 
             betragen. Daher hat jeder Aktionär die Möglichkeit, Aktien 
             über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen wie der 
             Zeichner der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien zu 
             erwerben, um seine Beteiligungsquote und sein relatives 
             Stimmrecht aufrechtzuerhalten. Dem Gedanken des 
             Verwässerungsschutzes wird mithin Rechnung getragen. 
 
 
             Zur Gewährung von Aktien an Investoren gegen Bareinlage 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann der 
             Vorstand auch eigene Aktien einsetzen, die auf Grund der 
             durch die Hauptversammlung vom 07. Juli 2010 zu 
             Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien erworben werden. Während der Laufzeit des 
             vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2014/I dürfen insgesamt 
             höchstens Aktien im Nominalwert von 10% des Grundkapitals in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben bzw. 
             veräußert werden, sei es unter Verwendung eigener Aktien 
             oder neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014/I. 
 
 
       c)    Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von künftig zu begebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte zu gewähren, wenn 
             dies die Bedingungen der jeweiligen Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen vorsehen. 
 
 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen sind zur 
             Erleichterung der Platzierbarkeit im Kapitalmarkt regelmäßig 
             mit einem Verwässerungsschutz versehen, der besagt, dass den 
             Inhabern bzw. Gläubigern der Options- oder 
             Wandschuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen 
             mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des 
             Options- oder Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären 
             zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr 
             Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
             ihre Options- oder Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hätte 
             den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
             Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. 
             Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der 
             Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
             kann. Um dies zu erreichen, ist ein teilweiser 
             Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Er hat jedoch nur einen 
             sehr begrenzten Umfang. 
 
 
       d)    Durch die ferner vorgesehene Möglichkeit, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für die Ausgabe von Aktien an 
             strategische Partner auszuschließen, soll die Gesellschaft 
             in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -4-

erwerben oder neue strategisch wichtige Investoren für sich 
             zu gewinnen. Nicht selten ergibt sich im Laufe von 
             Verhandlungen die Notwendigkeit, dem Veräußerer bei 
             derartigen Erwerbsvorgängen nicht Geld, sondern Aktien der 
             Gesellschaft anzubieten. Auch strategische Partner der 
             Gesellschaft machen ihre Unterstützung oder gemeinsame 
             Projekte zum Teil von einer Beteiligung an der Gesellschaft 
             abhängig. Die Gesellschaft soll daher ein Instrument 
             erhalten, flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
             anderweitige Gelegenheiten zum Erwerb von strategisch 
             sinnvollen Akquisitionsobjekten oder zur Nutzung von 
             strategischen Optionen reagieren und diese unter 
             Zuhilfenahme liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten realisieren zu können. Die 
             Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende 
             vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
             reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der 
             Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
             Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von 
             Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d.h. 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
             Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d.h. die 
             Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und ähnlichem. Darüber hinaus umfasst sie 
             Fälle, in denen die Gesellschaft mit einem strategischen 
             Partner eine Kooperation eingehen möchte und der 
             strategische Partner dies von einer Beteiligung an der 
             Gesellschaft abhängig macht oder eine solche Beteiligung 
             zweckdienlich erscheint. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Um daher auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig 
             zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das 
             Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöhen zu können. 
 
 
       e)    Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen ist erforderlich, damit im Hinblick auf den 
             Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
             Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 
             Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden die 
             technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung 
             des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Wert des 
             jeweiligen Spitzenbetrages je Aktionär ist in der Regel 
             gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen 
             solchen Bezugsrechtsausschluss deutlich höher; dem steht ein 
             nur geringer Verwässerungseffekt beim Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge gegenüber. Die als freie 
             Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
             Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
             sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
             Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der 
             erleichterten Durchführung einer Kapitalerhöhung und kann 
             sich daher als angemessen erweisen. 
 
 
 
           Bei Ausnutzung einer der vorbeschriebenen Ermächtigungen zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts wird der Ausgabepreis so 
           festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die 
           Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. 
 
 
           Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals auf der nachfolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Der Vorstand soll zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ermächtigt werden, um dem Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
           Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen Finanzierung zu 
           eröffnen. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           zu beschließen: 
 
 
       1)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Juni 
             2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 30 Mio. EUR mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von 
             Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den 
             Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf 
             bis zu 10.350.587 auf den Inhaber lautende nennbetragslose 
             Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) der Gesellschaft 
             nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
             Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren. 
 
 
             Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             solche Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die 
             Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
             der Wandelanleihebedingungen während des Wandlungszeitraumes 
             oder am Ende des Wandlungszeitraumes verpflichtet sind, die 
             Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sacheinlagen 
             begeben werden. Sie können ferner unter Beachtung des 
             zulässigen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 
             Schuldverschreibungen können sowohl auf den Inhaber als auch 
             auf den Namen lauten. 
 
 
             Die Optionsschuldverschreibungen und/oder die mit 
             Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Sie können auch von einer Bank oder einem 
             Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
             jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit der anteilige Betrag am Grundkapital der 
               aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 10 
               % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und des bei 
               der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
               Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach 
               anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten 
               theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
               Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               entsprechenden Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist; 
 
 
         b)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         c)    soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die von der 
               Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein 
               Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Umtausch- oder Bezugsrechtes bzw. nach Erfüllung einer 
               etwaigen Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         d)    soweit Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen begeben werden, der Erwerb des Gegenstandes 
               der Sachleistung im überwiegenden Interesse der 
               Gesellschaft liegt; 
 
 
         e)    für die Ausgabe an strategische Partner. 
 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte 
             beigefügt, die die Inhaber der Teilschuldverschreibungen 
             nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -5-

von neuen Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
             Schuldverschreibungen sowie die Options- oder 
             Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
             ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit 
             einer festen oder mit einer variablen Verzinsung 
             ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei 
             einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise 
             von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie 
             der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das 
             Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den 
             Anleihebedingungen variabel sind und der Wandlungspreis 
             innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
             von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
             festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall 
             auch auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
             kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
             Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
             zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum 
             Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, 
             darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die 
             Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus dem 
             bedingten Kapital in bereits existierende Aktien der 
             Gesellschaft gewandelt werden können bzw. dass das 
             Optionsrecht aus den Optionsschuldverschreibungen durch 
             Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für 
             eine Aktie muss entweder mindestens 100% des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der Schlussauktion im Xetra-Handel oder eines an die 
             Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystems (der 'Xetra-Schlusskurs') an 
             den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen 
             oder mindestens 100% des durchschnittlichen 
             Xetra-Schlusskurses an den Tagen, an denen die Bezugsrechte 
             auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der 
             beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen. 
 
 
             Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der 
             Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
             ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen, einschließlich 
             Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, mit 
             Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
             ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach 
             diesem Beschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
             ihres Umtausch- oder Bezugsrechtes zustehen würde, kann der 
             jeweils festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis in den 
             Grenzen des § 9 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der weiteren 
             Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen durch 
             Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung 
             des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung einer etwa 
             festgelegten Zuzahlung ermäßigt und/oder das 
             Umtauschverhältnis im Verhältnis zum ermäßigten 
             Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung unter 
             Zusammenlegung von Aktien eine entsprechende Anpassung der 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte vorsehen. 
 
 
             In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
             der Schuldverschreibung und bei einer Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen mit einem Disagio auch deren 
             Ausgabepreis übersteigen. Im Sinne dieser Ermächtigung 
             entspricht der Ausgabepreis bei Übernahme der 
             Schuldverschreibung durch einen Emissionsmittler und einer 
             Verpflichtung des Emissionsmittlers, die Schuldverschreibung 
             einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten 
             zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder den 
             Dritten zu zahlen ist, im Übrigen entspricht der 
             Ausgabepreis dem Ausgabebetrag. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorstehenden 
             Bedingungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung von Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Laufzeit, Zinssatz, Stückelung, Ausgabepreis, 
             Verwässerungsschutz, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzulegen. 
 
 
       2)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             10.350.587,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.350.587 auf 
             den Inhaber lautenden nennbetragslose Stammaktien 
             (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
             von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
             vorstehender Ermächtigung unter Ziff. 1 bis zum 26. Juni 
             2019 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an 
             Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit 
             Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem gemäß Ziff. 1 jeweils festzulegenden 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- 
             bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder die zur Wandlung 
             verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre 
             Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien 
             zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. 
             Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
             in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
             bzw. durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       3)    § 5 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: 
 
 
         '4.   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               10.350.587,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.350.587 auf 
               den Inhaber lautenden nennbetragslose Stammaktien mit 
               Stimmrecht (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von 
               Aktien an die Inhaber von Options- bzw. 
               Wandlungsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 von der 
               Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der 
               Ausgabe von Aktien an Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten 
               ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
               insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- 
               bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung 
               verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
               ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene 
               Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt 
               werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- 
               bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -6-

weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5: 'Beschlussfassung 
           über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
           Schaffung eines bedingten und entsprechende Satzungsänderung' 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') sowie die Schaffung des dazugehörigen 
           bedingten Kapitals sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft 
           zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im 
           Interesse der Gesellschaft liegenden zeitnahen und flexiblen 
           Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 
           i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, 
           soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
           Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder die 
           Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen 
           nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
           AktG). 
 
 
           Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand 
           auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug 
           der Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in 
           bestimmten Grenzen, und zwar zum einen nur in begrenztem 
           Umfang und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten 
           engen Voraussetzungen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
             auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbundenen 
             Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Ausgabepreis 
             erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen 
             nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die 
             Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
             kurzfristig zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung 
             der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der 
             Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine derartige marktnahe 
             Festsetzung der Konditionen und reibungslose Platzierung 
             wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
             gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
             Bezugspreises (und damit der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf 
             der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
             Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
             Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
             Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
             führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
             Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die 
             erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
             zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
             Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
             Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
             ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Für diesen Fall 
             eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß 
             § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
             Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach 
             dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende 
             Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls 
             sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung 
             die 10%-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - sofern dieser Betrag 
             niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden sowohl 
             neue Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 27. Juni 
             2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
             203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden als auch solche eigenen Aktien, die gemäß § 71 Abs. 1 
             Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 
             221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, 
             sofern eine solche Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
 
             Aus § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
             ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
             sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
             wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht 
             eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
             Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
             der hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der 
             Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
             Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
             Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
             hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der 
             Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und 
             Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
             Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
             Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass 
             der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
             Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis 
             zu keiner nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien 
             führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines 
             Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären 
             durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
             wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
 
 
             Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil 
             am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
             Options- oder Wandlungsrechten oder dem Eintritt der 
             Options- oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von 
             Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
             ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
             Gesellschaft eine marktnahe Festsetzung von Konditionen, 
             größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit 
             bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
             Marktsituationen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den 
             Betrag der jeweiligen Emission ein praktikables 
             Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den 
             Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
             insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen mit 
             runden Beträgen die technische Durchführung der 
             Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich 
             erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden 
             entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
             Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
       c)    Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
             Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten erfolgt mit 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -7-

Rücksicht auf den sogenannten Verwässerungsschutz, der 
             diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in 
             aller Regel zusteht. Dies hat den Vorteil, dass der Options- 
             bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- 
             oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht ermäßigt zu 
             werden braucht und dadurch für die Gesellschaft insgesamt 
             ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
             Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
       d)    Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen werden können, um die Schuldverschreibungen 
             gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen soll 
             der Gesellschaft höchst vorsorglich die Möglichkeit 
             verschaffen, die Schuldverschreibungen auch im Zusammenhang 
             mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies 
             kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch werden. In 
             solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine 
             Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
             erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative 
             darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien 
             oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten anzubieten. Diese Möglichkeit schafft 
             zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der 
             Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
 
             Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als 
             auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen 
             jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des 
             betreffenden Gegenstandes im überwiegenden Interesse der 
             Gesellschaft liegt oder ein anderweitiger Erwerb, 
             insbesondere durch Kauf, tatsächlich oder tatsächlich nicht 
             oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In 
             diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob 
             ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung 
             steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die 
             Stellung der Aktionäre eingreift. So wird z. B. bei dem 
             Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z. B. 
             anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den 
             außenstehenden Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht 
             gegen Barleistungen gewährt werden kann. Dem Interesse der 
             Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die 
             Gesellschaft bei dem Erwerb von Sacheinlagen gegen die 
             Begebung einer Schuldverschreibung und/oder die Ausgabe 
             neuer Aktien verpflichtet ist, sich am Marktpreis zu 
             orientieren. 
 
 
       e)    Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
             werden können, um die Schuldverschreibungen strategischen 
             Partnern anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft 
             z. B. in die Lage versetzt werden, Finanzierungsangebote 
             durch strategische Partner auch dann nutzen zu können, wenn 
             der Partner seine Unterstützung von der Einräumung von 
             Wandlungsrechten oder Optionen abhängig macht. Die 
             Gesellschaft soll daher ein Instrument erhalten, flexibel 
             auf vorteilhafte Angebote oder Gelegenheiten zu reagieren. 
             Auch in diesem Zusammenhang werden Vorstand und Aufsichtsrat 
             prüfen, ob die angebotene Finanzierungsmöglichkeit und die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen im konkreten Fall im 
             Interesse der Gesellschaft liegt, wie hoch das Interesse der 
             Gesellschaft an der Partnerschaft oder Zusammenarbeit ist 
             und ob keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des 
             Werts der Aktien der Aktionäre eintritt. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           RSM Verhülsdonk GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, 
           Niederlassung Berlin 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung (Angaben nach § 30b WpHG) 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
           Bundesanzeiger 20.701.174,00 EUR - es ist eingeteilt in 
           20.701.174 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede 
           Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der Gesellschaft 
           gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
           werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine 
           eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils 
           20.701.174. 
 
 
     2.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 
           3 Nr. 1 AktG) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
 
 
           bmp media investors AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49-(0)89-30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
           unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 20. 
           Juni 2014, 24.00 Uhr (MESZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). 
           Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des 
           depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis 
           hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
           Hauptversammlung, das heißt auf den 06. Juni 2014, 0.00 Uhr 
           (MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der 
           Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform und 
           müssen in deutscher, englischer oder polnischer Sprache 
           abgefasst sein. 
 
 
           Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht 
           ausüben zu können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien 
           bei einem deutschen Institut verwahrt haben, wie in den 
           vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut 
           eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. 
           Üblicherweise wird das depotführende Institut die 
           erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung 
           übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen 
           Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die 
           Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, 
           bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die 
           Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp media 
           investors AG, c/o Computershare Operations Center unter der 
           oben genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten 
           Anmeldefrist zugegangen sein. 
 
 
           Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut 
           verwahrt haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres 
           depotführenden Instituts direkt an die bmp media investors AG, 
           c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten 
           Adresse. Auch hier gilt, dass die Anmeldung mit 
           Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf der 
           Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen 
           entnehmen Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage 
           unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
           wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den 
           Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der nachgewiesene 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
 
 
           Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch 
           eine Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können 
           deshalb über ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag 
           oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche 
           Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
           für Erwerb und Zuerwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -8-

die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind 
           daher nicht teilnahmeberechtigt. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
           möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres 
           Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen 
           Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
           Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
           gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts 
           bevollmächtigt wird. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, 
           dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der 
           Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine 
           Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung vor Beginn 
           der Hauptversammlung per Post, per Telefax oder auf 
           elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
           zusätzlich folgende Adresse an: 
 
 
           bmp media investors AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49-(0)89-30903-74675 
           E-Mail: bmp-hv2014@computershare.de 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
           Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
           vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
           Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
           werden kann, befindet sich zum einen auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
           beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und 
           steht zum anderen auf unserer Homepage unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht kann auch auf jedem 
           anderen gesetzlich zulässigen Weg erteilt werden. 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer diesen gem. § 135 Abs. 8 und 
           Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder 
           Institution können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils 
           zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
 
           Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der 
           Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
           Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur 
           Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes 
           nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
           Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden 
           aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
           Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt insbesondere für etwaige 
           erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
           Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an. Ein 
           Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder 
           Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch auf unserer 
           Homepage unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
           Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. 
 
 
           Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
           bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
           Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
           spätestens bis zum 26. Juni 2014, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), 
           postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu 
           übermitteln: 
 
 
           bmp media investors AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49-(0)89-30903-74675 
           E-Mail: bmp-hv2014@computershare.de 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht 
           zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt 
           haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von 
           der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch in 
           der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
           bevollmächtigen. 
 
 
           Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
           der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind 
           auch auf unserer Homepage unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           einsehbar. 
 
 
     4.    Rechte der Aktionäre (§ 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG) 
 
 
       a)    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
             einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von 500.000,00 EUR (das sind 500.000 Aktien) erreichen, 
             können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
             gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
             schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
             muss bei der Gesellschaft spätestens am 27. Mai 2014, 24.00 
             Uhr (MESZ) eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
             Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von 
             Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
             AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: 
 
 
             bmp media investors AG 
             Der Vorstand 
             Schlüterstraße 38 
             10629 Berlin 
             Telefax: +49-(0)30-20305-555 
 
 
             Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen finden 
             sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
             http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
       b)    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
             126 Abs. 1, 127 AktG 
 
 
             Der Vorstand wird etwaige Anträge gegen einen Vorschlag von 
             Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
             Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge 
             zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des 
             Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG von Aktionären gemäß §§ 
             126 Abs. 1, 127 AktG nur zugänglich machen, wenn sie der 
             Gesellschaft bis spätestens zum 12. Juni 2014, 24.00 Uhr 
             (MESZ) zugehen. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von 
             Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu 
             richten: 
 
 
             bmp media investors AG 
             - Hauptversammlung - 
             Schlüterstraße 38 
             10629 Berlin 
             Telefax: +49-(0)30-20305-555 
 
 
             Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge 
             werden nicht berücksichtigt. 
 
 
             Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende Anträge 
             und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des 
             Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
             Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang 
             unter der Internetadresse 
 
 
 
             http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
             veröffentlicht. 
 
 
             Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und 
             Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite der 

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May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Gesellschaft unter 
 
 
 
             http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
       c)    Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
             Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
             erforderlich ist. 
 
 
             Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre 
             finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
             http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
 
     5.    Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf 
           der Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
           Hauptversammlung im Investor Relations Bereich unserer 
           Homepage unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
           zugänglich. 
 
 
           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 
           §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich 
           ebenfalls unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
 
 
   Berlin, im Mai 2014 
 
   bmp media investors AG 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
20.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  bmp media investors AG 
              Schlüterstraße 38 
              10629 Berlin 
              Deutschland 
E-Mail:       IR@bmp.com 
Internet:     http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html 
ISIN:         DE0003304200 
WKN:          330420 
Börsen:       Regulierter Markt Frankfurt,  Warschau 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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