DJ DGAP-HV: MBB Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
MBB Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 21.05.2014 15:18 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- MBB Industries AG Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2014 in Berlin Die MBB Industries AG mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am Montag, den 30. Juni 2014, um 10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die MBB Industries AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 17. März 2014 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 12.605.122,48 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,55 je Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2013 EUR 3.630.000,00 b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 8.975.122,48 Die Dividende ist am 1. Juli 2014 fällig. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Umwandlung der MBB Industries AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen MBB SE (§ 9 des Umwandlungsplans) unterbreitet, zu beschließen: a) Dem dieser Einladung als Anlage 1 beigefügten Umwandlungsplan wird zugestimmt, die dem Umwandlungsplan als Anhang A beigefügte Satzung der SE wird genehmigt. b) Die in § 4 Abs. 3 des Umwandlungsplans und in § 10 Abs. 1 der Satzung aufgeführten Herren Gert-Maria Freimuth, Dr. Peter Niggemann und Dr. Christof Nesemeier werden für die dort bestimmte Amtszeit, nämlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr der Bestellung nicht mitgezählt wird, längstens jedoch für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung, zu den ersten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. c) Die in § 9 des Umwandlungsplans aufgeführte RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der SE gewählt. Angaben nach Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex zu den Mitgliedern des gemäß dem Umwandlungsplan zu bestellenden Verwaltungsrates Der Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Gemäß dem Umwandlungsplan sollen zu den ersten Mitgliedern des Verwaltungsrats der SE bestellt werden: a) Herr Gert-Maria Freimuth, Kaufmann, geboren 10. August 1965, wohnhaft in Münster; b) Herr Dr. Peter Niggemann, Bankkaufmann und Rechtsanwalt, geboren 4. Februar 1965, wohnhaft in Düsseldorf; c) Herr Dr. Christof Nesemeier, Kaufmann, geboren 16. Dezember 1965, wohnhaft in Berlin. Herr Gert-Maria Freimuth ist an der MBB Industries AG wesentlich beteiligt im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Herr Dr. Christof Nesemeier ist an der MBB Industries AG wesentlich beteiligt im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Herr Gert-Maria Freimuth ist Aufsichtsratsvorsitzender der MBB Industries AG, der DTS IT AG und der United Labels AG sowie stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Delignit AG; sein Amt als Aufsichtsratsvorsitzender der MBB Industries AG endet mit dem Wirksamwerden der Umwandlung in die SE. Herr Dr. Christof Nesemeier ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Delignit AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats der bmp Beteiligungsmanagement AG. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung Der Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Umwandlung in eine SE ist hier als Anlage 2 beigefügt und wird den Aktionären ferner im Internet unter www.mbb.com/hv zugänglich gemacht. II. Weitere Angaben zur Einberufung 1. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) vor der Versammlung unter der nachstehenden Adresse MBB Industries AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse (oder per Telefax oder per E-Mail) den von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der Versammlung (9. Juni 2014, 00:00 Uhr (MESZ)) Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft werden den Aktionären die Eintrittskarten mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die Hauptversammlung übersandt. 2. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorhergehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 9 AktG oder § 135 Abs. 12 AktG in
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Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung, welche ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mbb.com/hv zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 9 AktG oder § 135 Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse: MBB Industries AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechte nicht vertreten werden. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Ziff. II.1) ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Vollmachts- und Weisungsformular ist der Eintrittskarte zur Hauptversammlung beigelegt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mbb.com/hv zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform, möglichst bis zum 27. Juni 2014, bei der folgenden Adresse eingehen: MBB Industries AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 3. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 330.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der MBB Industries AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 30. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: MBB Industries AG - Vorstand - Joachimstaler Straße 34 10719 Berlin oder per Telefax: +49 (0) 30 844 15 333 Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 30. März 2014, 0:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mbb.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG sind einschließlich Begründung und Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 15. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich zu richten an: MBB Industries AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 oder per E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, z. B. wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann darüber hinaus unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf des Kandidaten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Wir werden nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im Internet unter www.mbb.com/hv veröffentlichen. Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 5. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der MBB Industries AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des MBB Industries-Konzerns und der in den Konzernabschluss der MBB Industries AG einbezogenen Unternehmen. 6. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter www.mbb.com/hv auf der Internetseite der Gesellschaft. 7. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 6.600.000,00 und ist eingeteilt in 6.600.000 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt also 6.600.000. 8. Ausliegende Unterlagen Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an werden die in TOP 1 erwähnten Unterlagen, der Gewinnverwendungsvorschlag des
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Vorstands zu TOP 2 und der Umwandlungsbericht des Vorstands zu TOP 6, sowie die weiteren zu TOP 6 auszulegenden Unterlagen, den Aktionären im Internet unter www.mbb.com/hv zugänglich gemacht. Sofern bis zur Hauptversammlung bereits abgeschlossen, wird auch die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE auf diesem Wege zugänglich gemacht. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt. 9. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich unter www.mbb.com/hv auf der Internetseite der Gesellschaft. Berlin, im Mai 2014 MBB Industries AG Der Vorstand Anlage 1 UMWANDLUNGSPLAN Formwechselnde Umwandlung der MBB Industries AG, mit Sitz in Berlin, Deutschland, in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) Präambel (1) Die MBB Industries AG ist eine im Prime Standard der Börse Frankfurt zum Börsenhandel zugelassene Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland und damit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Sie ist seit 14. Dezember 2005 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin), Deutschland unter HRB 97 470 eingetragen und hat seither ihren Sitz in Berlin. Die Wertpapierkennnummer ist A0ETBQ und die ISIN DE000A0ETBQ4. (2) Das Grundkapital der MBB Industries AG beträgt EUR 6.600.000,00 und ist in 6.600.000 nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der MBB Industries AG beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der MBB Industries AG lauten auf den Inhaber. (3) Es ist geplant, die MBB Industries AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) unter der Firma MBB SE umzuwandeln. (4) Der Wechsel der Rechtsform stellt nach der Überzeugung des Vorstands der MBB Industries AG einen konsequenten Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, der dem erfolgreichen Ausbau der internationalen Geschäftstätigkeit der MBB-Gruppe von Deutschland und Polen aus folgt. Zudem bringt der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft das Selbstverständnis der MBB Industries AG als ein europäisch und weltweit ausgerichtetes Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet ferner die Möglichkeit, die bisherige Unternehmensstruktur der MBB Industries AG weiter zu entwickeln. Ferner soll durch den Übergang der Verwaltungsstruktur vom dualistischen System (Aufsichtsrat und Vorstand) zum monistischen System (Verwaltungsrat mit der Option eines delegierten Direktors) eine flexiblere und auf die Bedürfnisse der Gesellschaft besser zugeschnittene Corporate Governance implementiert werden. (5) Die MBB SE soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Berlin, Deutschland beibehalten. Der Vorstand der MBB Industries AG erstellt daher den folgenden Umwandlungsplan: § 1 Umwandlung der MBB Industries AG in die MBB SE (1) Die MBB Industries AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. (2) Die MBB Industries AG ist Gesellschafterin verschiedener deutscher Tochtergesellschaften sowie der Hanke Tissue Spólka z o.o. in der Republik Polen, Geschäftsadresse ul. Fabryczna 1, 66-470 Kostrzyn nad Odra, einer seit dem 16. August 2001 unter der Registernummer KRS 36269 (NIP - PL 598 00 09 201, REGON - 210213590) im Handelsregister Zielona Góra (Krajowy Rejestr Sadowy w Zielonej Górze) eingetragen GmbH polnischen Rechts. Die MBB Industries AG hat seit Ende 2006 das aktuell 5.911.000 PLN ausmachende Stammkapital zu 100 % gehalten und hält aktuell seit Januar 2014 hiervon noch 5.734.000 PLN, also rd. 97 %. Damit hat die MBB Industries AG seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) unterliegt. Die Voraussetzung für eine Umwandlung der MBB Industries AG in eine SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO ist damit erfüllt. (3) Die Umwandlung der MBB Industries AG in eine Europäische Gesellschaft hat weder die Auflösung der MBB Industries AG noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der bisherigen Aktionäre an der MBB Industries AG besteht aufgrund der Wahrung der Identität des formwechselnden Rechtsträgers im Verhältnis 1:1 fort, d.h. jede Aktie der MBB Industries AG entspricht einer Aktie an der MBB SE. § 2 Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister. § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der MBB SE (1) Die Firma der SE lautet 'MBB SE'. (2) Der Sitz der MBB SE ist Berlin, Deutschland; dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. (3) Das Grundkapital der MBB Industries AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe (EUR 6.600.000,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stückzahl: 6.600.000) wird zum Grundkapital der MBB SE. Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der MBB Industries AG sind, werden Aktionäre der MBB SE und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der MBB SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der MBB Industries AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (EUR 1,00 je Stückaktie) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. (4) Die MBB SE erhält die als Anlage A beigefügte Satzung. Diese ist Bestandteil dieses Umwandlungsplans. Dabei entspricht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der MBB Industries AG in eine SE die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der MBB SE (§ 4 Abs. 1 der als Anlage beigefügten Satzung der MBB SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der MBB Industries AG (§ 4 Abs. 1 der Satzung der MBB Industries AG). Die bisherigen, vollständig nicht ausgenutzten, genehmigten und bedingten Kapitalia der MBB Industries AG werden im Verhältnis 1:1 zu bedingten bzw. genehmigten Kapitalia der MBB SE nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 der Satzung der MBB SE. Hierbei werden die jeweiligen unter dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats stehenden Befugnisse des Vorstands durch entsprechende Befugnisse des Verwaltungsrats ersetzt. Abweichend von dem Vorstehenden gilt Folgendes: Sollte die MBB Industries AG vor der Umwandlung in eine SE von dem genehmigten Kapital und/oder dem bedingten Kapital Gebrauch machen, so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung der MBB SE und erhöhen sich die Grundkapitalziffern sowie die Angaben zur Zahl der Aktien in § 4 Abs. 1 der Satzung der MBB SE entsprechend. Etwaige von der Hauptversammlung vor dem Umwandlungszeitpunkt beschlossene Kapitalmaßnahmen gelten gleichermaßen für die MBB SE. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Einziehung eigener Aktien. Der Aufsichtsrat der MBB Industries AG wird ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der MBB SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der MBB Industries AG vorzunehmen. (5) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 betreffend die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2010/I besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung der MBB SE in das Handelsregister für die MBB SE mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien auszugeben, den Ausgabebetrag festzusetzen und das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, die entsprechende Ermächtigung des Verwaltungsrats tritt. Buchstabe a) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 erhält deshalb folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratist unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 2006 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2015 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). DerVerwaltungsratwird ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:...' Die nachfolgenden Spiegelstriche eins, drei und vier bleiben unverändert, im zweiten Spiegelstrich wird geändert: '...zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch denVerwaltungsrat....'.' Ferner erhält Buchstabe c) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 deshalb
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folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratwird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010/I festzulegen.' (6) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2010 betreffend die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und Schaffung eines Bedingten Kapitals besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung der MBB SE in das Handelsregister für die MBB SE mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben, den Gläubigern Wandlungsrechte einzuräumen und das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der Schuldverschreibungen festzulegen, die entsprechende Ermächtigung des Verwaltungsrats und an die Stelle der MBB Industries AG die MBB SE tritt. Buchstabe a) Absatz (1) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 erhält deshalb folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratist ermächtigt, bis zum 29. Juni 2015 auf den Inhaber und/oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu EUR 66.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren auszugeben und den Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Inhaber-Stückaktien derMBB SEmit einem anteiligen Anteil am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 einzuräumen, und zwar nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen. Wandelschuldverschreibungen können auch Wandlungspflichten enthalten. Die Schuldverschreibungen können insgesamt oder in Tranchen ausgegeben werden.' Buchstabe a) Absatz (5) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 erhält deshalb folgende Fassung: 'Die Schuldverschreibungen können auch von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank unter Übernahme der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). DerVerwaltungsratwird ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: .... [Anm: die nachfolgenden drei Spiegelstriche bleiben unverändert].' Ferner erhält Buchstabe a) Absatz (6) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 deshalb folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratwird ermächtigt, die weiteren Bedingungen und Einzelheiten der Schuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Laufzeit und Stückelung, Volumen, Zinssatz und Ausgabekurs, Wandlungspreis und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Ausübung.' Schließlich erhält deshalb der letzte Satz von Buchstabe b) des Beschlusses vom 30. Juni 2010 folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratist ermächtigt, die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' (7) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der MBB Industries AG gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juni 2013 besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung der MBB SE in das Handelsregister für die MBB SE mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Ermächtigung des Vorstands, die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wieder zu veräußern, die Ermächtigung des Verwaltungsrats zu dieser Veräußerung tritt. Buchstabe b) des Beschlusses vom 17. Juni 2013 erhält deshalb folgende Fassung: 'DerVerwaltungsratwird ermächtigt, Aktien, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, neben einer Veräußerung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgenden Zwecken zu verwenden: [Anm: Buchstaben aa) bis ee) bleiben unverändert].' (8) Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf eine Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. (9) Die MBB SE führt handelsrechtlich die Buchwerte der MBB Industries AG fort und nimmt keine von der Rechnungslegung der AG abweichende Dotierung von Rücklagen vor. § 4 Verwaltungsrat und dessen Vergütung (1) Gemäß § 10 der als Anlage A beigefügten Satzung der MBB SE wird bei der MBB SE unter Anwendung des monistischen Systems ein Verwaltungsrat gebildet, der ebenso wie der bisherige Aufsichtsrat der MBB Industries AG aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden ausschließlich durch die Hauptversammlung gewählt, die nicht an Wahlvorschläge gebunden ist. Der Verwaltungsrat setzt sich ausschließlich aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, da weder in der MBB Industries AG eine Arbeitnehmerbeteiligung vorgesehen war noch für die SE gemäß § 21 oder §§ 34 bis 38 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) zu schaffen ist. Da somit keine Veränderung in der Zusammensetzung eintritt, bedarf es auch nicht der Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG). (2) Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder und des alleinigen Vorstands der MBB Industries AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. Die jeweils festgesetzte Vergütung wird zeitanteilig gewährt. (3) Die folgenden Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE werden, auch aufgrund Bestellung in der Satzung der MBB SE, für die dort festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der MBB SE bestellt, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung: a) Gert-Maria Freimuth, von Beruf Kaufmann, geboren 10. August 1965, wohnhaft in Münster. b) Dr. Peter Niggemann, von Beruf Bankkaufmann und Rechtsanwalt, geboren 4. Februar 1965, wohnhaft in Düsseldorf. c) Dr. Christof Nesemeier, von Beruf Kaufmann, geboren 16. Dezember 1965, wohnhaft in Berlin. (4) Die Vergütung des Verwaltungsrats wird wie bisher die Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten folgende Vergütung: a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und an Sitzungen der geschäftsführenden Direktoren ein Sitzungsgeld von EUR 1.500,00. b) Der Verwaltungsrat erhält, erstmals anteilig für das Geschäftsjahr der Umwandlung, zusätzlich eine variable Vergütung von zusammen 1 % des Betrags, um den das Eigenkapital der Gesellschaft am Ende eines jeden Geschäftsjahres (Endwert) das Eigenkapital am Beginn des Geschäftsjahres (Anfangswert) übersteigt. Das Eigenkapital umfasst jeweils die Positionen des § 266 Abs. 3 A. HGB. Maßgeblich für die Berechnung von Anfangswert und Endwert sind die jeweiligen testierten Jahresabschlüsse, jedoch mit folgenden Modifikationen: Aktiva, die einen Börsenpreis haben, sind mit dem Börsenpreis anzusetzen; dies gilt nicht für Anteile an Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehr als 5 % der Stimmrechte hält. Dem Endwert sind die unterjährigen Dividendenausschüttungen und Rückzahlungen von Eigenkapital hinzuzurechnen und Einlagen auf das Eigenkapital hiervon abzuziehen. Sind in einem oder mehreren Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlagen negativ, wird der sich ergebende Negativbetrag auf die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen und gegen die künftigen Mehrbeträge verrechnet, bis die vorgetragenen Negativbeträge ausgeglichen sind. Ein Anspruch auf eine variable Vergütung entsteht erst wieder, wenn diese Negativbeträge ausgeglichen sind. Die Summe der variablen Vergütung für alle Verwaltungsratsmitglieder darf jedoch pro vollem Geschäftsjahr den Betrag von EUR 100.000,00 nicht übersteigen. Die variable Vergütung wird wie folgt auf die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats verteilt: - Vorsitzender 0,6 % - Stellvertretender Vorsitzender 0,3 % - Mitglied 0,1 %. c) Die Gesellschaft schließt für die Verwaltungsratsmitglieder eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen (einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 5.000.000,00 ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von fünf Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten. d) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten ferner Ersatz aller notwendigen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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May 21, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)