DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2014 in Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deufol SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 23.05.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Deufol SE Hofheim am Taunus - ISIN: DE 000A1R1EE6 - - WKN: A1R1EE - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Freitag, dem 4. Juli 2014, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Deufol SE und den Konzern, des Berichts des Verwaltungsrats sowie des erläuternden Berichts der geschäftsführenden Direktoren zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.deufol.com im Bereich 'Investor & Public Relations' unter dem Punkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 18.813.815,48 EUR vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren der Deufol SE für das Geschäftsjahr 2013 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats der Deufol SE für das Geschäftsjahr 2013 Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats Herr Dr. Tillmann Blaschke ist aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Für ihn ist der als Ersatzmitglied gewählte Herr Marc Hübner nachgerückt. Die Amtszeit des nachgerückten Ersatzmitglieds endet unter anderem dann, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Verwaltungsrats, das durch das Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine Nachwahl vornimmt. Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus mindestens drei Mitgliedern und setzt sich im Übrigen gemäß Art. 40, 43 SE-Verordnung i.V.m. §§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz XVIII. Ziff. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer/innen in der Deufol SE vom 19. Dezember 2012 aus von der Hauptversammlung zu wählenden Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder - soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet), längstens jedoch für sechs Jahre nach der Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. Eine Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig. Die Bestimmung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.3, Satz 1) in der Fassung vom 13. Mai 2013 sieht vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft wird diese Bestimmung, die den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft betrifft, auf den Verwaltungsrat im monistischen System entsprechend anwenden. Deshalb sollen die Wahlen zum Verwaltungsrat und zum Ersatzmitglied einzeln erfolgen. a) Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, Herrn Peter Oberegger, wohnhaft 82031 Grünwald, Geschäftsführer der Peer Swan Group GmbH, als Nachfolger für Herrn Dr. Tillmann Blaschke in den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu wählen. Zu dem vorgeschlagenen Kandidaten werden folgende Angaben gemacht: Herr Peter Oberegger, wohnhaft 82031 Grünwald, Geschäftsführer der Peer Swan Group GmbH. Herr Peter Oberegger ist Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Gesellschaften: pmOne AG, Unterschleißheim und ist kein Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. b) Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung vor, zusätzlich zu dem von ihr zu wählenden Verwaltungsratsmitglied zum Ersatzmitglied für das auf dieser Hauptversammlung gewählte Mitglied des Verwaltungsrats zu wählen: Herr Marc Hübner, wohnhaft 61476 Kronberg, Regionalleiter Nordwest bei der Deufol SE. Herr Marc Hübner ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten von Gesellschaften und ist kein Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Die Wahl von Herrn Marc Hübner erfolgt mit der Maßgabe, dass er nach näherer Maßgabe der Satzung Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das von dieser Hauptversammlung gewählte Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, und dass seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auflebt, wenn die Hauptversammlung für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied des Verwaltungsrats, das durch Herrn Marc Hübner als Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine Nachwahl vornimmt. 6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Votum AG, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 sowie Satzungsänderung Die Gesellschaft soll zu ihrer Finanzierung die durch den Kapitalmarkt gebotenen Möglichkeiten nutzen können, zu denen auch Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zählen. Um der Gesellschaft diese Finanzierungsform zu eröffnen, wurde in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen beschlossen. Diese läuft am 15. Juni 2014 ab. Um diese Form der Finanzierung auch künftig nutzen zu können, wird vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu beschließen und entsprechendes bedingtes Kapital zur Sicherung der sich hieraus ergebenden Wandlungs- und Optionsrechte zu schaffen. Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des bestehenden bedingten Kapitals Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und das in § 5 Abs. 5 der Satzung geregelte bedingte Kapital werden hiermit aufgehoben. b) Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (1) Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 3. Juli 2019 einmal oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden
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gemeinsam 'Schuldverschreibungen' genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu 100.000.000,00 EUR mit einer Laufzeit von längsten 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 20.000.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann ganz oder teilweise von der Höhe der Dividenden der Gesellschaft abhängig sein. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Mitgliedstaates begeben werden. Im Falle der Begebung der Schuldverschreibungen in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs (Devisenankaufskurs) der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen maßgebend. (2) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis kann sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben und kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ggf. kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Wandelanleihebedingungen können des Weiteren auch eine Wandlungspflicht am Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG1 bleiben unberührt. (3) Optionsrecht Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und ggf. gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (4) Ersetzungsbefugnis Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung entspricht. Die Options- bzw. Wandlungsanleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung auch neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Options- bzw. Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung. (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie muss dem Mittelwert des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA-Handels tretenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen entsprechen. Im Falle des Bezugsrechtshandels hat der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis dem Mittelwert des volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Stelle des XETRA-Handels tretenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, zu entsprechen. Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz. Der Wandlungs- oder Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näheren Bestimmungen der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen angepasst, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern der Teilrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. (6) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dabei können die Schuldverschreibungen auch an Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätige Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; - um den Inhabern von durch die Gesellschaft bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde; - sofern der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
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