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DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2014 in Hofheim am Taunus mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deufol SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.05.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deufol SE 
 
   Hofheim am Taunus 
 
   - ISIN: DE 000A1R1EE6 - 
   - WKN: A1R1EE - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Freitag, dem 4. Juli 2014, um 10:00 Uhr 
 
 
   in der Stadthalle Hofheim, Chinonplatz 4, 65719 Hofheim am Taunus, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Deufol SE und den Konzern, des Berichts 
           des Verwaltungsrats sowie des erläuternden Berichts der 
           geschäftsführenden Direktoren zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
           4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.deufol.com im Bereich 'Investor & Public Relations' unter 
           dem Punkt 'Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden 
           Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 18.813.815,48 EUR vollständig 
           auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren der Deufol SE für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den geschäftsführenden 
           Direktoren für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Verwaltungsrats der Deufol SE für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des 
           Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats 
 
 
           Herr Dr. Tillmann Blaschke ist aus dem Verwaltungsrat 
           ausgeschieden. Für ihn ist der als Ersatzmitglied gewählte 
           Herr Marc Hübner nachgerückt. Die Amtszeit des nachgerückten 
           Ersatzmitglieds endet unter anderem dann, wenn die 
           Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied 
           des Verwaltungsrats, das durch das Ersatzmitglied ersetzt 
           worden ist, eine Nachwahl vornimmt. 
 
 
           Der Verwaltungsrat besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
           mindestens drei Mitgliedern und setzt sich im Übrigen gemäß 
           Art. 40, 43 SE-Verordnung i.V.m. §§ 23, 24 
           SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz XVIII. 
           Ziff. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer/innen in der Deufol SE vom 19. Dezember 2012 aus 
           von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl 
           der Verwaltungsratsmitglieder - soweit die Hauptversammlung 
           nichts Abweichendes bestimmt - für die Zeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt (das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet), längstens jedoch für sechs Jahre nach der 
           Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. Eine 
           Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig. 
 
 
           Die Bestimmung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           (Ziffer 5.4.3, Satz 1) in der Fassung vom 13. Mai 2013 sieht 
           vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen 
           durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft wird diese 
           Bestimmung, die den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft 
           betrifft, auf den Verwaltungsrat im monistischen System 
           entsprechend anwenden. Deshalb sollen die Wahlen zum 
           Verwaltungsrat und zum Ersatzmitglied einzeln erfolgen. 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
             Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
             ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
             Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, Herrn 
             Peter Oberegger, wohnhaft 82031 Grünwald, Geschäftsführer 
             der Peer Swan Group GmbH, als Nachfolger für Herrn Dr. 
             Tillmann Blaschke in den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu 
             wählen. 
 
 
             Zu dem vorgeschlagenen Kandidaten werden folgende Angaben 
             gemacht: 
 
 
             Herr Peter Oberegger, wohnhaft 82031 Grünwald, 
             Geschäftsführer der Peer Swan Group GmbH. Herr Peter 
             Oberegger ist Mitglied in gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten folgender Gesellschaften: pmOne AG, 
             Unterschleißheim und ist kein Mitglied eines vergleichbaren 
             in- oder ausländischen Kontrollgremiums von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
       b)    Der Verwaltungsrat schlägt der Hauptversammlung 
             vor, zusätzlich zu dem von ihr zu wählenden 
             Verwaltungsratsmitglied zum Ersatzmitglied für das auf 
             dieser Hauptversammlung gewählte Mitglied des 
             Verwaltungsrats zu wählen: 
 
 
             Herr Marc Hübner, wohnhaft 61476 Kronberg, Regionalleiter 
             Nordwest bei der Deufol SE. Herr Marc Hübner ist kein 
             Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten von 
             Gesellschaften und ist kein Mitglied eines vergleichbaren 
             in- oder ausländischen Kontrollgremiums von 
             Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
             Die Wahl von Herrn Marc Hübner erfolgt mit der Maßgabe, dass 
             er nach näherer Maßgabe der Satzung Mitglied des 
             Verwaltungsrats wird, wenn das von dieser Hauptversammlung 
             gewählte Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der 
             Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, und dass seine 
             Stellung als Ersatzmitglied wieder auflebt, wenn die 
             Hauptversammlung für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied 
             des Verwaltungsrats, das durch Herrn Marc Hübner als 
             Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine Nachwahl vornimmt. 
 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Votum AG, Frankfurt am 
           Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung und Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen und Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals 2014 sowie Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft soll zu ihrer Finanzierung die durch den 
           Kapitalmarkt gebotenen Möglichkeiten nutzen können, zu denen 
           auch Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zählen. Um der 
           Gesellschaft diese Finanzierungsform zu eröffnen, wurde in der 
           Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
           beschlossen. Diese läuft am 15. Juni 2014 ab. Um diese Form 
           der Finanzierung auch künftig nutzen zu können, wird 
           vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und Optionsschuldverschreibungen zu beschließen und 
           entsprechendes bedingtes Kapital zur Sicherung der sich 
           hieraus ergebenden Wandlungs- und Optionsrechte zu schaffen. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             und des bestehenden bedingten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
             Optionsschuldverschreibungen und das in § 5 Abs. 5 der 
             Satzung geregelte bedingte Kapital werden hiermit 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             (1) Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 3. Juli 2019 
             einmal oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der -2-

gemeinsam 'Schuldverschreibungen' genannt) im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu 100.000.000,00 EUR mit einer 
             Laufzeit von längsten 15 Jahren zu begeben und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. 
             Wandlungsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf Aktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
             insgesamt bis zu 20.000.000,00 EUR nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. 
             Die Schuldverschreibungen können in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer 
             variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung 
             kann ganz oder teilweise von der Höhe der Dividenden der 
             Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Mitgliedstaates begeben 
             werden. Im Falle der Begebung der Schuldverschreibungen in 
             einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende 
             Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs 
             (Devisenankaufskurs) der Europäischen Zentralbank am Tag der 
             Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen 
             maßgebend. 
 
 
             (2) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
             Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft 
             umzutauschen. Das Umtauschverhältnis kann sich aus der 
             Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Wandelschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
             Gesellschaft ergeben und kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
             abgerundet werden; ggf. kann eine in bar zu leistende 
             Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden. 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können des Weiteren auch eine 
             Wandlungspflicht am Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
             Zeitpunkt vorsehen. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der 
             Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG1 bleiben 
             unberührt. 
 
 
             (3) Optionsrecht 
             Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
             Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der 
             Gesellschaft berechtigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, 
             dass Spitzen zusammengelegt und ggf. gegen Zuzahlung zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen 
             werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass 
             der Optionspreis auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und ggf. bare Zuzahlung erfüllt 
             werden kann. 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der 
             Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             (4) Ersetzungsbefugnis 
             Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können das Recht 
             der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der 
             Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit 
             einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
             Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im 
             Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der 
             Optionsausübung bzw. Wandlung entspricht. 
 
 
             Die Options- bzw. Wandlungsanleihebedingungen können ferner 
             jeweils festlegen, dass im Falle der Optionsausübung bzw. 
             Wandlung auch neue Aktien oder eigene Aktien der 
             Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen 
             werden, dass die Gesellschaft den Options- bzw. 
             Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert der anderenfalls zu liefernden Aktien 
             in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach 
             näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
             aufgerundeten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der 
             Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 
             vor der Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung. 
 
 
             (5) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie muss dem Mittelwert des volumengewichteten 
             Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem an die Stelle 
             des XETRA-Handels tretenden Nachfolgesystem) an den zehn 
             Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
             Verwaltungsrat über die Begebung der Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen entsprechen. 
 
 
             Im Falle des Bezugsrechtshandels hat der jeweils 
             festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis dem Mittelwert 
             des volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktie 
             der Gesellschaft im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder 
             einem an die Stelle des XETRA-Handels tretenden 
             Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte 
             an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
             Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
             Bezugsrechtshandels, zu entsprechen. 
 
 
             Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder 
             Wandlungspreis und bei Anwendung der nachfolgenden 
             Regelungen zum Verwässerungsschutz. 
 
 
             Der Wandlungs- oder Optionspreis wird unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näheren Bestimmungen der Wandel- oder 
             Optionsanleihebedingungen angepasst, wenn die Gesellschaft 
             während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung 
             eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
             oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
             begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern 
             der Teilrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
             Optionsrechts zustehen würde. Dies gilt entsprechend für den 
             Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, 
             von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch 
             Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer 
             vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des 
             Werts der Aktien führen können. 
 
 
             (6) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dabei 
             können die Schuldverschreibungen auch an Kreditinstitute 
             oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätige Unternehmen mit der Verpflichtung 
             ausgegeben werden, diese den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre auszunehmen; 
 
 
         -     um den Inhabern von durch die Gesellschaft 
               bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde; 
 
 
         -     sofern der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
               den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der -3-

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
               jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- 
               oder Wandlungsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf 
               Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von 
               höchstens 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
               falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               entfällt. In diese Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
               ist der anteilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, 
               der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben worden sind oder die als erworbene eigene 
               Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
               Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG veräußert worden sind. 
 
 
 
             (7) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
             Anleihebedingungen 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Ausgabekurs der Schuldverschreibungen, Laufzeit, 
             Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen und den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Options- und 
             Wandlungspreis festzusetzen. 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             20.000.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, 
             auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß 
             vorstehender Ermächtigung zu lit. b) begeben werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) Ziffer 
             (5) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur 
             Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht 
             zur Wandlung erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe 
             der Anleihebedingungen benötigt wird. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
             Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung einer bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 5 der Satzung erhält folgende neue Fassung: 
 
 
       '5.   Das Grundkapital ist um bis zu 20.000.000,00 EUR 
             durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen - mit Wandlungs- oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten - der Gesellschaft, 
             die von der Gesellschaft auf der Grundlage der von der 
             Hauptversammlung vom 4. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 7 
             lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 3. Juli 2019 
             begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht 
             Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten 
             Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und zwar in allen 
             Fällen jeweils soweit das bedingte Kapital nach Maßgabe der 
             Options- oder Wandelanleihebedingungen benötigt wird. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
             Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
             Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung einer bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Verwaltungsrat ist 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang 
             der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Verwaltungsrats gem. §§ 221 Abs. 
           4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre bei der Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) auszuschließen, ist im Anschluss an die 
           Tagesordnung abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung 
           an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/hauptversammlung.html 
           und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
           sowie Satzungsänderung 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 9 beschlossene, in § 5 Abs. 3 der Satzung 
           geregelte Genehmigte Kapital in Höhe von bis zu 20.000.000,00 
           EUR ist bis zum 15. Juni 2014 befristet. Daher soll ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2014 geschaffen werden. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2009 beschlossene 
             Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu 20.000.000,00 EUR 
             zu erhöhen, wird hiermit aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 
             3. Juli 2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
             20.000.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch 
             Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital). 
 
 
             Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
             Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die 
             Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat wird 
             jedoch ermächtigt, in folgenden Fällen das Bezugsrecht 
             auszuschließen: 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
               (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
               oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch 
               die Gesellschaft; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
               1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl 
               der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze von 
               10% des Grundkapitals werden die Aktien, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, 
               im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht 
               oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund 
               einer Options- und/oder Wandelschuldverschreibung besteht, 
               die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der -4-

ausgegeben worden sind, angerechnet. 
 
 
 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
             Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
             Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der 
             Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung 
             gegenstandslos wird. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 Abs. 3 der Satzung erhält folgende neue Fassung: 
 
 
       '3.   Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
             Grundkapital bis zum 3. Juli 2019 einmalig oder mehrmals um 
             bis zu insgesamt 20.000.000,00 EUR gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlage durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
             Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
 
 
             Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
             Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die 
             Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist 
             jedoch ermächtigt, in folgenden Fällen das Bezugsrecht 
             auszuschließen: 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
               (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
               oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) durch 
               die Gesellschaft; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
               1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Anzahl 
               der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
               geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
               Ermächtigung nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze von 
               10% des Grundkapitals werden die Aktien, die während der 
               Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
               5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, 
               im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht 
               oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund 
               einer Options- und/oder Wandelschuldverschreibung besteht, 
               die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben worden sind, angerechnet. 
 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
             Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die 
             Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der 
             Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung 
             gegenstandslos wird.' 
 
 
             Der schriftliche Bericht des Verwaltungsrats gem. §§ 203 
             Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für 
             die Ermächtigung des Verwaltungsrats, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
             auszuschließen, ist im Anschluss an die Tagesordnung 
             abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an auf der 
             Internetseite der Gesellschaft unter 
 
             http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/hauptversammlung.html 
             und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
             zugänglich gemacht. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           einer Vereinbarung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags 
           zwischen der Deufol SE und der Deufol Nürnberg GmbH 
 
 
           Zwischen der Deufol SE (vormals D.Logistics 
           Aktiengesellschaft) und der Deufol Nürnberg GmbH (vormals 
           Deufol Tailleur GmbH) besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 
           26. August 2008. Die Deufol SE und die Deufol Nürnberg GmbH 
           haben am 15. Mai 2014 eine Änderungsvereinbarung zu der in dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 26. August 2008 getroffenen 
           Regelung zur Verlustübernahmeverpflichtung der Deufol SE 
           abgeschlossen. Durch die Änderung soll klargestellt werden, 
           dass der in dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. August 2008 
           enthaltene Verweis auf die gesetzliche Regelung zur 
           Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf die jeweils 
           gültige Fassung des § 302 AktG bezieht. Diese Änderung wird 
           durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) erforderlich. Danach 
           müssen Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als 
           Organgesellschaft als Voraussetzung für die 
           körperschaftssteuerliche Organschaft künftig hinsichtlich der 
           Verpflichtung zur Verlustübernahme einen ausdrücklichen 
           dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung enthalten (§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG). Weitere Änderungen 
           des genannten Gewinnabführungsvertrags sieht die 
           Änderungsvereinbarung nicht vor. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die Regelung zur Verlustübernahme wird 
             dahingehend geändert, dass die Deufol SE zur Übernahme der 
             Verluste der Deufol Nürnberg GmbH entsprechend § 302 
             Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet 
             ist. 
 
 
       -     Im Übrigen gelten die Regelungen des 
             Gewinnabführungsvertrags unverändert fort. 
 
 
       -     Die Änderungsvereinbarung steht unter dem 
             Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Deufol SE 
             und der Gesellschafterversammlung der Deufol Nürnberg GmbH. 
             Sie wird mit der Eintragung in das Handelsregister des 
             Sitzes der Deufol Nürnberg GmbH wirksam und gilt rückwirkend 
             für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die 
             Änderung eingetragen wird. 
 
 
 
           Der Verwaltungsrat der Deufol SE und die Geschäftsführung der 
           Deufol Nürnberg GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 
           295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderung 
           des Gewinnabführungsvertrags erläutert und begründet wird. 
           Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich 
           bestellten Prüfer (Vertragsprüfer) gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 
           293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG ist entbehrlich, da die Deufol 
           SE alleinige Gesellschafterin der Deufol Nürnberg GmbH ist. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung und der gemeinsame Bericht gemäß §§ 
           295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG sind zusammen mit den weiteren zu 
           veröffentlichenden Unterlagen gemäß §§ 293f Abs. 1, 295 Abs. 1 
           Satz 2 AktG vom Tag der Einberufung an im Internet unter 
 
           http://www.deufol.com/de/investor-public-relations/hauptversammlung.html 
           zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, der Änderungsvereinbarung vom 
           15. Mai 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Deufol SE und der Deufol Nürnberg GmbH vom 26. August 2008 
           zuzustimmen. 
 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und Schaffung einer neuen Ermächtigung des 
   Verwaltungsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 
   2014) erstattet der Verwaltungsrat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht an die Hauptversammlung: 
 
   Durch die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen sollen die Finanzierungsmöglichkeiten der 
   Gesellschaft erweitert werden. Die Möglichkeit, bei 
   Wandelschuldverschreibungen gegebenenfalls eine Wandlungspflicht 
   vorzusehen, erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger 

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May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deufol SE: Bekanntmachung der -5-

Finanzierungsinstrumente. 
 
   Bei der Begebung der Schuldverschreibungen durch die Gesellschaft ist 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen können dabei von 
   Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 
   Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
   Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht in folgenden 
   Fällen auszuschließen: 
 
   Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge 
   auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
   jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden 
   die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht 
   des Verwaltungsrats sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um den 
   Inhabern von bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten einen 
   angemessenen Verwässerungsschutz gewähren zu können. Der 
   Verwässerungsschutz kann Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
   durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises oder durch 
   Einräumung eines Bezugsrechts gewährt werden. Welche der Alternativen 
   angebracht ist, wird der Verwaltungsrat zeitnah zur Ausnutzung der 
   Ermächtigung entscheiden. Um nicht von vornherein auf die Alternative 
   der Verminderung des Wandlungs- oder Optionspreises beschränkt zu 
   sein, soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um 
   Inhabern solcher Schuldverschreibungen in dem Umfang Bezugsrechte 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts zustehen würde. Die hierdurch für den Fall der Begebung 
   weiterer Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ohne die 
   Durchführung einer Kapitalerhöhung bewirkte Gleichstellung der Inhaber 
   von bisherigen Wandlungs- und Optionsrechten mit Aktionären erhöht die 
   Attraktivität der begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
   und dient damit dem Interesse der Gesellschaft an der Schaffung eines 
   attraktiven Finanzierungsinstruments. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien 
   aufgrund von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   auf bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch 
   diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die 
   Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
   Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und 
   Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. 
 
   Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von 
   Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst 
   unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein 
   erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
   vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen 
   der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist 
   veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, 
   kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere 
   bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines 
   Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die 
   erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter ihrem 
   nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum 
   Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf Null. Den 
   Aktionären entsteht damit kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil 
   durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Verwaltungsrat wird bestrebt 
   sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den 
   wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre 
   Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. 
   Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
   aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den 
   Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante 
   Einbuße der Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. 
 
   Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten (auch mit Wandlungspflichten) beschränkt, auf die bis 
   zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Auf diese 
   10%-Grenze des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien 
   oder Veräußerung von eigenen Aktien einzuberechnen, soweit diese unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Durch 
   diese Einbeziehung wird sichergestellt, dass keine Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10% des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
   Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden 
   Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten 
   wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf 
   maximal 10% ihres Aktienbesitzes beschränken. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Verwaltungsrat den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. 
 
   Zur Absicherung der mit den Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen 
   verbundenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf 
   Stückaktien der Gesellschaft bedarf es eines entsprechenden Bedingten 
   Kapitals. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie 
   Satzungsänderung) erstattet der Verwaltungsrat gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht an die 
   Hauptversammlung: 
 
   Durch den Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung soll ein neues 
   genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 20.000.000,00 EUR geschaffen 
   werden. Dadurch wird der Verwaltungsrat in die Lage versetzt, auch 
   künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere 
   soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, kurzfristig auf 
   auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Den 
   Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können 
   den Aktionären dabei auch mittelbar über Kreditinstitute oder anderen 
   die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen zum 
   Bezug angeboten werden. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, das 
   Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht auszunehmen. Dies ist eine Maßnahme, die aus technischen 
   Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur 
   Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und 
   angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren 
   Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über 
   die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft 
   verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Ferner soll der Verwaltungsrat ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
   auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen oder zum Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der 
   notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende 
   Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur 
   Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer 
   Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Verkäufer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung Aktien des Käufers. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Damit die Gesellschaft auch solche Erwerbschancen nutzen kann, muss es 
   ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
   Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der 
   grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
   beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals, auf das der Verwaltungsrat schnell zugreifen kann. Der 
   Verwaltungsrat wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald 
   sich die Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Er wird das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien würde dabei vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der 
   Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Grundlage für die 
   Bewertung des einzubringenden Unternehmens bzw. der einzubringenden 
   Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstandes werden 
   Unternehmenswertgutachten bzw. Wertgutachten von Wirtschaftsprüfern 
   sein. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit 
   nicht. 
 
   Der Verwaltungsrat soll zudem ermächtigt sein, das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis der Aktien zum 
   Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschreitet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
   Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit weniger als 3%, in jedem 
   Falle aber weniger als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen. Bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird der Verwaltungsrat den Abschlag so 
   niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der 
   Bezugsrechtsausschluss kann hierbei für nicht mehr als 10% des 
   vorhandenen Grundkapitals erfolgen. Durch diese Vorgaben wird im 
   Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Auf der anderen Seite eröffnet eine 
   Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen 
   deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission 
   zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung 
   ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des 
   Ausgabebetrages erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein 
   Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt 
   werden muss. Mit dieser Form der Kapitalerhöhung soll der 
   Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, Marktchancen schnell zu 
   nutzen und einen dadurch entstehenden Eigenkapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch kurzfristig zu decken. Durch die schnelle und 
   flexible Nutzung der sich am Kapitalmarkt bietenden Möglichkeiten und 
   die marktnahe Preisfestsetzung kann eine größtmögliche Stärkung der 
   Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre erreicht 
   werden. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden 
   und für die die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 
   27. Juni 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Deufol SE 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: +49 (89) 210 27 288 
   E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
   Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären, die zu Beginn des 14. 
   Tages vor der Hauptversammlung (20. Juni 2014, 00:00 Uhr) im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der 
   Einladung zur Hauptversammlung per Post übersandt. 
 
   Sollten Sie als unser Aktionär die Einladungsunterlagen - etwa weil 
   Sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind - nicht unaufgefordert per Post 
   erhalten, senden wir sie Ihnen auch gerne auf Verlangen zu. 
   Entsprechende Anfragen bitten wir an die oben genannte 
   Anmeldeanschrift zu richten. 
 
   Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme 
   an der ordentlichen Hauptversammlung beabsichtigen, um die 
   Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
   Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, oder gegebenenfalls 
   auch unmittelbar ihren Bevollmächtigten, werden nach ordnungsgemäßer 
   Anmeldung Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, sofern sie 
   nicht von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch gemacht haben 
   (siehe dazu weiter unten). Sie sind jedoch keine Voraussetzung für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, 
   sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. 
 
   Ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, 
   einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
   gleichgestellte Person oder Personenvereinigung für Aktien, die 
   ihm/ihr nicht gehören, als Aktionär im Aktienregister eingetragen, 
   darf die betreffende Institution das Stimmrecht aus diesen Aktien nur 
   aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers der Aktien ausüben. 
 
   Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die 
   Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können 
   deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei 
   verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, 
   wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das 
   Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag 
   der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der 
   Anmeldefrist (27. Juni 2014, 24:00 Uhr; sogenannter Technical Record 
   Date) entsprechen, da in der Zeit vom 28. Juni 2014, 00:00 Uhr, bis 
   einschließlich 4. Juli 2014 keine Umschreibungen im Aktienregister 
   durchgeführt werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der 
   erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine 
   Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen 
   bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des 
   Aktienregisters noch bei dem für die betreffenden Aktien im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere 
   Person ihrer Wahl oder durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. 
 
   Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb 
   der Hauptversammlung verwendet werden können, werden den im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung und dem Anmeldeformular per Post übersandt. 
   Ferner ist auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. ihren 
   Vertretern nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeht, ein 
   Vollmachtsformular aufgedruckt und kann auch unter www.deufol.com im 
   Bereich 'Investor & Public Relations' unter dem Punkt 
   'Hauptversammlung' herunter geladen werden. Es kann zudem unter der 
   oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
   angefordert werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
   Aktionärsvereinigungen oder anderen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
   AktG gleichgestellten Personen besteht ein Formerfordernis weder dem 
   Gesetz noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
   diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 oder Absatz 
   10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen 
   wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine 
   mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Soll der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft im 
   Vorfeld der Hauptversammlung erfolgen, so kann dies bis zum Ablauf des 
   3. Juli 2014 durch Übermittlung an die folgende Adresse erfolgen: 
 
   Deufol SE 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Fax: +49 (89) 210 27 288 

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May 23, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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