Asian Bamboo AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 23.05.2014 15:13 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Asian Bamboo AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer: A0M6M7 ISIN: DE000A0M6M79 Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2014 (auf Verlangen der Aktionärinnen Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft) gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4 Aktiengesetz Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. Mai 2014 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Asian Bamboo AG für Freitag, 20. Juni 2014, 10:00 Uhr, im Albert-Schäfer-Saal (Sitzungssaal 124) der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, einberufen. Auf Verlangen der Aktionärinnen Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 10 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung als neue Tagesordnungspunkte 11 und 12 ergänzt und hiermit bekannt gemacht: 11. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG durchgeführt werden zur Überprüfung der nachfolgenden Vorgänge: Die erheblichen Verluste aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts des biologischen Vermögenswerts (24,7 Mio. EUR in 2013) und der ebenfalls mit dem bisherigen Geschäftszweck entstandene Aufwand für Rückstellungen für belastende Verträge (165,2 Millionen Euro) im Geschäftsjahr 2013 sind offensichtlich der fehlerhaften Geschäftspolitik der Verwaltung geschuldet, soviel Plantagefläche wie möglich zu erwerben ('early mover advantage') ohne diese überhaupt nutzen zu können. Nun endlich hat die Verwaltung erkannt, dass die Probleme struktureller Art sind (siehe Interview mit dem Finanzvorstand im Geschäftsbericht 2013 auf Seite 15), was letztendlich nichts Anderes bedeutet, als dass die Verwaltung bisher versagt hat. Die Erkenntnis der strukturellen Probleme hätte der Verwaltung viel früher auffallen müssen. Offensichtlich hat die Verwaltung die notwendige Expertise nicht gehabt oder sich jedenfalls pflichtwidrig nicht beschafft. Im Rahmen einer Sonderprüfung sollen daher Sorgfaltspflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft und der daraus resultierende Schaden festgelegt werden, der gegebenenfalls durch den Erwerb von Plantagen, in diesem Zusammenhang abgeschlossener Verträge und der fehlerhaften bzw. unterlassenen Bewertung ihrer Ertragskraft der Gesellschaft und ihren Aktionären entstanden ist: Im Einzelnen soll der Sonderprüfer folgende Vorgänge überprüfen: 11.1) War der vertraglich vereinbarte Pachtzins über die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 angepachteten Plantagen angemessen? Inwieweit wurde durch den Abschluss viel zu langer Verträge ein unangemessenes Risiko eingegangen? 11.2) Hat der Vorstand bei der Ermittlung der Angemessenheit des Pachtzinses die notwendige Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen, insbesondere ausreichende Expertisen und Informationen Dritter eingeholt etc., um die Angemessenheit zu belegen? 11.3) Ist die Ertragskraft der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 hinzuerworbenen Plantagen im Einzelnen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters geprüft und gegebenenfalls angemessen prognostiziert worden oder sind - beispielsweise - die Ertragswerte bereits erworbener Plantagen schlicht übernommen worden? 11.4) Was sind die Gründe im Einzelnen dafür, dass ein Teil (welcher?) der hinzuerworbenen Plantagen überhaupt nicht genutzt werden konnte, bzw. nicht genutzt wurde. Ist dieser Ertragsausfall darauf zurückzuführen, dass der Vorstand durch Fehlentscheidungen oder Unterlassen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt hat? Welcher Aufwand wäre nötig gewesen, um die Flächen überhaupt bewirtschaften zu können? Handelt es sich um Ertragsausfälle oder wurde auf verschiedenen Flächen überhaupt nicht angebaut? 11.5) Ist der steigende Aufwand für die Kultivierung (Kultivierungskosten) vor dem Hintergrund stetig fallender Erträge und genutzter Plantagen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar? Sind die Planungsgrößen in der Vergangenheit für die Kultivierungskosten mit kaufmännischer Sorgfalt vorgenommen worden? 11.6) Hat der Vorstand im Börsenzulassungsprospekt vom 31. Oktober 2007 die Risiken der Geschäftstätigkeit der Asian Bamboo Group verharmlost oder verschwiegen und/oder die Aussagen zu künftigen Vorhaben nicht oder nur unzureichend umgesetzt? Kam es zu Falschdarstellungen, z.B. über bewirtschaftete Flächen? 11.7) Hat der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Kontrollfunktionen im Sinne des § 93, § 116 AktG hinsichtlich der Vorgänge zu Ziffern 1 bis 6 verletzt? 11.8) Wie hoch ist der Schaden, der der Gesellschaft aus den Vorgängen zu Ziffer 1 bis 6 entstanden ist? 11.9) Inwieweit wurden in der Vergangenheit Annahmen derart ausgenutzt, dass überhöhte Aktiva ausgewiesen wurden, die auch in keiner Relation zum IST-Ertrag standen? 11.10) Inwieweit wurden bereits nach der Erkenntnis, dass das Geschäft nicht rentabel ist, weiter Flächen hinzuerworben, ohne Absicht, diese zu bewirtschaften, um durch vorweggenommene, überhöhte Aktivierungen von biologischen Vermögenswerten weiter eine positive Gewinn- und Verlustrechnung präsentieren zu können? 11.11) Inwieweit wurden im Abschluss 2013 die biologischen Vermögenswerte und/oder die Pachtvorauszahlungen unrichtig, überhöht oder irreführend dargestellt, um nicht ein noch niedrigeres Eigenkapital ausweisen zu müssen? 11.12) Inwieweit kam es in der Vergangenheit zu Transaktionen zwischen Aktionären der Gesellschaft oder mit einer einem Aktionär nahestehenden Person und/oder Konzernunternehmen der Asian Bamboo AG, beispielsweise zum Abschluss oder Übertragung von Kaufverträgen, Pachtverträgen, Erwerben von Flächen, und inwieweit ist der Asian Bamboo AG daraus ein Nachteil entstanden, beispielsweise weil die Verträge nachteilig sind oder weil unangemessene Gegenleistungen vereinbart wurden? In diesem Zusammenhang sind sämtliche Transaktionen seit 2007, die ein Volumen von 250.000 Euro (oder in Fremdwährung umgerechnet 250.000 Euro entsprechen) überschreiten, zu untersuchen. 12. Bestellung eines Sonderprüfers Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor zu beschließen: Die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Domstraße 15, 20095 Hamburg, zum Sonderprüfer zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen. Zur weiteren Konkretisierung und Begründung des Sonderprüfungsantrags tragen die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, vor: Die Deutsche Balaton AG als Aktionärin der Asian Bamboo AG führt einen Rechtstreit gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht Hamburg. In diesem Rechtsstreit geht es in erster Linie um die Kultivierungskosten, insbesondere wie der biologische Vermögenswert der Gesellschaft berechnet wird. Der Rechtstreit ist noch nicht entschieden. Das Landgericht Hamburg hat sich jedoch zuletzt dahingehend geäußert, dass es nicht nachvollziehen könne, wie sich der biologische Vermögenswert berechne aus den von der Gesellschaft veröffentlichten Informationen. Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, ihren Aktionären gegenüber Rechenschaft abzulegen und zu erläutern, wie sich der Wert der von ihr bilanzierten Vermögenswerte berechnet. Darüber hinaus hat die Gesellschaft am 12. Mai 2014 einen Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 199,9 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2013 veröffentlicht und darin eine deutliche gesunkene Ernte mitgeteilt. Unter anderem soll die gesunkene Ernte auf ein abnehmendes Angebot an landwirtschaftliche Arbeitskräfte und steigende Löhne für Erntearbeiten zurückzuführen sein. Dies ist jedoch nur dann plausibel, wenn die Preise für die Erntearbeit so hoch sind, dass sich die Ernte nicht mehr lohnen würde. Ein derartiger Verlust innerhalb eines Jahres lässt sich nicht nur mit einem lapidaren Hinweis auf ein
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May 23, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)