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DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Asian Bamboo AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.05.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Asian Bamboo AG 
 
   Hamburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: A0M6M7 
   ISIN: DE000A0M6M79 
 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 20. Juni 2014 (auf Verlangen der Aktionärinnen Deutsche Balaton 
   Aktiengesellschaft und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft) 
   gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1, 121 Abs. 4 Aktiengesetz 
 
   Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. Mai 2014 wurde die 
   ordentliche Hauptversammlung der Asian Bamboo AG für Freitag, 20. Juni 
   2014, 10:00 Uhr, im Albert-Schäfer-Saal (Sitzungssaal 124) der 
   Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, einberufen. 
 
   Auf Verlangen der Aktionärinnen Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, 
   Heidelberg, und der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, 
   Heidelberg, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 
   Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 
   bis 10 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung als neue 
   Tagesordnungspunkte 11 und 12 ergänzt und hiermit bekannt gemacht: 
 
   11. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 
   142 AktG 
 
   Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG durchgeführt werden 
   zur Überprüfung der nachfolgenden Vorgänge: 
 
   Die erheblichen Verluste aus der Veränderung des beizulegenden 
   Zeitwerts des biologischen Vermögenswerts (24,7 Mio. EUR in 2013) und 
   der ebenfalls mit dem bisherigen Geschäftszweck entstandene Aufwand 
   für Rückstellungen für belastende Verträge (165,2 Millionen Euro) im 
   Geschäftsjahr 2013 sind offensichtlich der fehlerhaften 
   Geschäftspolitik der Verwaltung geschuldet, soviel Plantagefläche wie 
   möglich zu erwerben ('early mover advantage') ohne diese überhaupt 
   nutzen zu können. 
 
   Nun endlich hat die Verwaltung erkannt, dass die Probleme 
   struktureller Art sind (siehe Interview mit dem Finanzvorstand im 
   Geschäftsbericht 2013 auf Seite 15), was letztendlich nichts Anderes 
   bedeutet, als dass die Verwaltung bisher versagt hat. Die Erkenntnis 
   der strukturellen Probleme hätte der Verwaltung viel früher auffallen 
   müssen. Offensichtlich hat die Verwaltung die notwendige Expertise 
   nicht gehabt oder sich jedenfalls pflichtwidrig nicht beschafft. Im 
   Rahmen einer Sonderprüfung sollen daher Sorgfaltspflichtverletzungen 
   von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft und der daraus resultierende 
   Schaden festgelegt werden, der gegebenenfalls durch den Erwerb von 
   Plantagen, in diesem Zusammenhang abgeschlossener Verträge und der 
   fehlerhaften bzw. unterlassenen Bewertung ihrer Ertragskraft der 
   Gesellschaft und ihren Aktionären entstanden ist: 
 
   Im Einzelnen soll der Sonderprüfer folgende Vorgänge überprüfen: 
 
   11.1) War der vertraglich vereinbarte Pachtzins über die in den 
   Geschäftsjahren 2009 bis 2013 angepachteten Plantagen angemessen? 
   Inwieweit wurde durch den Abschluss viel zu langer Verträge ein 
   unangemessenes Risiko eingegangen? 
 
   11.2) Hat der Vorstand bei der Ermittlung der Angemessenheit des 
   Pachtzinses die notwendige Sorgfalt eines ordentlichen und 
   gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen, insbesondere 
   ausreichende Expertisen und Informationen Dritter eingeholt etc., um 
   die Angemessenheit zu belegen? 
 
   11.3) Ist die Ertragskraft der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 
   hinzuerworbenen Plantagen im Einzelnen mit der Sorgfalt eines 
   ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters geprüft und 
   gegebenenfalls angemessen prognostiziert worden oder sind - 
   beispielsweise - die Ertragswerte bereits erworbener Plantagen 
   schlicht übernommen worden? 
 
   11.4) Was sind die Gründe im Einzelnen dafür, dass ein Teil (welcher?) 
   der hinzuerworbenen Plantagen überhaupt nicht genutzt werden konnte, 
   bzw. nicht genutzt wurde. Ist dieser Ertragsausfall darauf 
   zurückzuführen, dass der Vorstand durch Fehlentscheidungen oder 
   Unterlassen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften 
   Geschäftsleiters verletzt hat? Welcher Aufwand wäre nötig gewesen, um 
   die Flächen überhaupt bewirtschaften zu können? Handelt es sich um 
   Ertragsausfälle oder wurde auf verschiedenen Flächen überhaupt nicht 
   angebaut? 
 
   11.5) Ist der steigende Aufwand für die Kultivierung 
   (Kultivierungskosten) vor dem Hintergrund stetig fallender Erträge und 
   genutzter Plantagen in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013 mit der 
   Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters 
   vereinbar? Sind die Planungsgrößen in der Vergangenheit für die 
   Kultivierungskosten mit kaufmännischer Sorgfalt vorgenommen worden? 
 
   11.6) Hat der Vorstand im Börsenzulassungsprospekt vom 31. Oktober 
   2007 die Risiken der Geschäftstätigkeit der Asian Bamboo Group 
   verharmlost oder verschwiegen und/oder die Aussagen zu künftigen 
   Vorhaben nicht oder nur unzureichend umgesetzt? Kam es zu 
   Falschdarstellungen, z.B. über bewirtschaftete Flächen? 
 
   11.7) Hat der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Kontrollfunktionen 
   im Sinne des § 93, § 116 AktG hinsichtlich der Vorgänge zu Ziffern 1 
   bis 6 verletzt? 
 
   11.8) Wie hoch ist der Schaden, der der Gesellschaft aus den Vorgängen 
   zu Ziffer 1 bis 6 entstanden ist? 
 
   11.9) Inwieweit wurden in der Vergangenheit Annahmen derart 
   ausgenutzt, dass überhöhte Aktiva ausgewiesen wurden, die auch in 
   keiner Relation zum IST-Ertrag standen? 
 
   11.10) Inwieweit wurden bereits nach der Erkenntnis, dass das Geschäft 
   nicht rentabel ist, weiter Flächen hinzuerworben, ohne Absicht, diese 
   zu bewirtschaften, um durch vorweggenommene, überhöhte Aktivierungen 
   von biologischen Vermögenswerten weiter eine positive Gewinn- und 
   Verlustrechnung präsentieren zu können? 
 
   11.11) Inwieweit wurden im Abschluss 2013 die biologischen 
   Vermögenswerte und/oder die Pachtvorauszahlungen unrichtig, überhöht 
   oder irreführend dargestellt, um nicht ein noch niedrigeres 
   Eigenkapital ausweisen zu müssen? 
 
   11.12) Inwieweit kam es in der Vergangenheit zu Transaktionen zwischen 
   Aktionären der Gesellschaft oder mit einer einem Aktionär 
   nahestehenden Person und/oder Konzernunternehmen der Asian Bamboo AG, 
   beispielsweise zum Abschluss oder Übertragung von Kaufverträgen, 
   Pachtverträgen, Erwerben von Flächen, und inwieweit ist der Asian 
   Bamboo AG daraus ein Nachteil entstanden, beispielsweise weil die 
   Verträge nachteilig sind oder weil unangemessene Gegenleistungen 
   vereinbart wurden? In diesem Zusammenhang sind sämtliche Transaktionen 
   seit 2007, die ein Volumen von 250.000 Euro (oder in Fremdwährung 
   umgerechnet 250.000 Euro entsprechen) überschreiten, zu untersuchen. 
 
   12. Bestellung eines Sonderprüfers 
 
   Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Domstraße 
   15, 20095 Hamburg, zum Sonderprüfer zu bestellen. 
 
   Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem 
   Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der 
   Gesellschaft, heranziehen. 
 
   Zur weiteren Konkretisierung und Begründung des Sonderprüfungsantrags 
   tragen die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die 
   DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, vor: 
 
   Die Deutsche Balaton AG als Aktionärin der Asian Bamboo AG führt einen 
   Rechtstreit gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht Hamburg. In 
   diesem Rechtsstreit geht es in erster Linie um die 
   Kultivierungskosten, insbesondere wie der biologische Vermögenswert 
   der Gesellschaft berechnet wird. Der Rechtstreit ist noch nicht 
   entschieden. Das Landgericht Hamburg hat sich jedoch zuletzt 
   dahingehend geäußert, dass es nicht nachvollziehen könne, wie sich der 
   biologische Vermögenswert berechne aus den von der Gesellschaft 
   veröffentlichten Informationen. 
 
   Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, ihren Aktionären gegenüber 
   Rechenschaft abzulegen und zu erläutern, wie sich der Wert der von ihr 
   bilanzierten Vermögenswerte berechnet. 
 
   Darüber hinaus hat die Gesellschaft am 12. Mai 2014 einen 
   Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 199,9 Millionen Euro für das 
   Geschäftsjahr 2013 veröffentlicht und darin eine deutliche gesunkene 
   Ernte mitgeteilt. Unter anderem soll die gesunkene Ernte auf ein 
   abnehmendes Angebot an landwirtschaftliche Arbeitskräfte und steigende 
   Löhne für Erntearbeiten zurückzuführen sein. Dies ist jedoch nur dann 
   plausibel, wenn die Preise für die Erntearbeit so hoch sind, dass sich 
   die Ernte nicht mehr lohnen würde. Ein derartiger Verlust innerhalb 
   eines Jahres lässt sich nicht nur mit einem lapidaren Hinweis auf ein 

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May 23, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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