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DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Intertainment Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.05.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Intertainment Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 - 
   - WKN 622360 und A1TNWE - 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 10. Juli 2014, um 14:00 Uhr 
 
   in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Untergeschoss, im 
   Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2013, des mit dem Lagebericht für die 
           Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
           Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen 
           werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für 
           das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, 
           für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie 
           für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
           des Geschäftsjahres 2014, sofern dieser einer solchen 
           prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PSP Peters Schönberger GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       5.1   § 5 Absatz 3 und 3a der Satzung werden mit 
             Wirksamwerden der nachfolgenden Beschlussfassungen über die 
             Schaffung des genehmigten Kapitals 2014/I aufgehoben. 
 
 
       5.2   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
       5.3   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 
 
 
 
       5.4   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I 
             anzupassen. 
 
 
       5.5   § 5 Absatz 3 und Absatz 3a der Satzung werden mit 
             folgendem Wortlaut neu gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2014/I anzupassen. 
 
 
             (3a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I auszuschließen, 
 
 
         a)    soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         c)    wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
               nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden bedingten Kapitalia und weitere Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       6.1   Das in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene 
             bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I), das § 5 Absatz 7 der 
             Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II), 
             das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene bedingte Kapital 
             (Bedingtes Kapital III) und das in § 5 Absatz 9 der Satzung 
             enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital IV) werden 
             ersatzlos aufgehoben; § 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und 
             Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben. 
 
 
       6.2   Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 6.1, 
             dass keine Options- und/oder Bezugsrechte mehr auf Aktien 
             aus dem Bedingten Kapital I, II, III und IV existieren, die 
             der Aufhebung entgegenstehen. 
 
 
       6.3   § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 
             ergänzt: 
             'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG 
             durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer 
             Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die 
             Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 
             125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen 
             auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf 
             besteht jedoch nicht.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der 
           Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die 
           Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene 
           Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils 
           abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der 
           Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, 
           der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält 
           für das Geschäftsjahr 2013 für seine Tätigkeit eine pauschale 
           Vergütung in Höhe von EUR 5.400,00; der 
           Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, 
           also EUR 10.800,00 und sein Stellvertreter das 
           Eineinhalbfache, also EUR 8.100,00 Zusätzlich erstattet die 
           Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf 
           ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. 
           Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während 
           eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine 
           zeitanteilige Vergütung. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Vergleich mit einem früheren Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 14., 15. und 19. Mai 2014 einen 
           dreiseitigen Vergleichsvertrag mit dem vormaligen 
           Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE 
           European Group Limited (ACE) abgeschlossen. Der 
           Vergleichsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
           der Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Vergleichsvertrags zwischen der Gesellschaft, dem vormaligen 
           Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE 
           European Group Limited über Ersatzansprüche der Gesellschaft 
           gegen Herrn Wiedenhues zuzustimmen. 
 
 
           Der Vergleich hat folgenden Gegenstand und wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       (1)   Die Gesellschaft hat gegenüber Herrn Dr. 
             Wiedenhues einen Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 
             225.000,00 mit der Begründung geltend gemacht, ihr sei ein 
             Schaden in dieser Höhe entstanden, weil der Aufsichtsrat der 
             Entscheidung des Vorstandes zum Erwerb von Ansprüchen gegen 
             die Commerzbank AG durch die Tochtergesellschaft der 
             Gesellschaft MH Media Holding GmbH und der Gewährung eines 
             zum Anspruchserwerb bestimmten, nunmehr notleidenden 
             Darlehens im Jahre 2009 zugestimmt habe. Der Aufsichtsrat 
             und damit auch Herr Dr. Wiedenhues hat nach Ansicht der 
             Gesellschaft den verstorbenen Vorstand Herrn Brockmann nicht 
             mit der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit der 
             Darlehensgewährung an die MH Media Holding GmbH zum Zwecke 
             des Erwerbs von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG 
             überwacht. Herr Dr. Wiedenhues war bis zum Ende des Jahres 
             2009 Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft. 
 
 
       (2)   Zur Vermeidung einer langwierigen und im Hinblick 
             auf die behauptete Schadenshöhe unverhältnismäßig 
             kostenaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die 
             Begründetheit des Schadensersatzanspruches sind die Parteien 
             übereingekommen, ohne Präjudiz für ihren jeweiligen 
             Standpunkt zur Sach- und Rechtslage einen Vergleich mit den 
             wesentlichen Merkmalen zu schließen: 
 
 
       (3)   ACE verpflichtet sich, zur Abgeltung des von der 
             Gesellschaft behaupteten Schadenersatzanspruches an diese 
             einen Betrag von EUR 35.000,00 zu zahlen. 
 
 
       (4)   Mit Abschluss und Erfüllung der 
             Vergleichsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der 
             Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der 
             Verfolgung von Ansprüchen die Commerzbank AG gemäß 
             vorstehendem Punkt (1) gegenüber Dr. Wiedenhues sowie den 
             vormaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Adams und 
             Arnsperger und den Erben des verstorbenen Vorstandes 
             Brockmann abgegolten. Die Gesellschaft verpflichtet sich 
             gegenüber den Genannten, keine Schadensersatzansprüche aus 
             §§ 93, 116 AktG oder einer anderen Rechtsgrundlage geltend 
             zu machen. 
 
 
       (5)   Die ACE ist zur Leistung der Abgeltungszahlung 
             gemäß Punkt (3) nur unter der Voraussetzung bereit, dass 
             damit jegliche weitere Inanspruchnahme aus dem (bereits im 
             August 2011 beendeten) Versicherungsvertrag ausgeschlossen 
             ist. 
 
 
 
             Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 
          gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
           des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
           künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I die 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
           Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2014/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, der Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
             ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
             es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes 
             Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die 
             Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
             Aufwand. 
 
 
       b)    wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
             Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
             werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014/I soll 
             der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
             Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
             Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
             erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
             zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
             eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
             flexibler und liquiditätsschonender 
             Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, 
             rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte 
             Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
             können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der 
             Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
             erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen 
             durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die 
             Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
             Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
             Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
             Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
             Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
             hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
             Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
             vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann 
             diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
             stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar 
             beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen 
             Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
             Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
             Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig 
             prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht 
             ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
             steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei 
             auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem Vorstand mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.