DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.05.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 - - WKN 622360 und A1TNWE - Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 10. Juli 2014, um 14:00 Uhr in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Untergeschoss, im Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 80636 München ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013, des mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die Hauptversammlung' eingesehen werden. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2014, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine entsprechende Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 5.1 § 5 Absatz 3 und 3a der Satzung werden mit Wirksamwerden der nachfolgenden Beschlussfassungen über die Schaffung des genehmigten Kapitals 2014/I aufgehoben. 5.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 5.3 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, a) um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. 5.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I anzupassen. 5.5 § 5 Absatz 3 und Absatz 3a der Satzung werden mit folgendem Wortlaut neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 09. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.368.426,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I anzupassen. (3a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden bedingten Kapitalia und weitere Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Das in § 5 Absatz 6 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital I), das § 5 Absatz 7 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital II), das in § 5 Absatz 8 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital III) und das in § 5 Absatz 9 der Satzung enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital IV) werden ersatzlos aufgehoben; § 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben. 6.2 Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 6.1, dass keine Options- und/oder Bezugsrechte mehr auf Aktien aus dem Bedingten Kapital I, II, III und IV existieren, die der Aufhebung entgegenstehen. 6.3 § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: 'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die
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Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.' 7. Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr 2013 für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 5.400,00; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, also EUR 10.800,00 und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR 8.100,00 Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit einem früheren Mitglied des Aufsichtsrats Die Gesellschaft hat am 14., 15. und 19. Mai 2014 einen dreiseitigen Vergleichsvertrag mit dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE European Group Limited (ACE) abgeschlossen. Der Vergleichsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Vergleichsvertrags zwischen der Gesellschaft, dem vormaligen Aufsichtsratsmitglied Heribert J. Wiedenhues und der ACE European Group Limited über Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Wiedenhues zuzustimmen. Der Vergleich hat folgenden Gegenstand und wesentlichen Inhalt: (1) Die Gesellschaft hat gegenüber Herrn Dr. Wiedenhues einen Schadensersatzanspruch in Höhe von USD 225.000,00 mit der Begründung geltend gemacht, ihr sei ein Schaden in dieser Höhe entstanden, weil der Aufsichtsrat der Entscheidung des Vorstandes zum Erwerb von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG durch die Tochtergesellschaft der Gesellschaft MH Media Holding GmbH und der Gewährung eines zum Anspruchserwerb bestimmten, nunmehr notleidenden Darlehens im Jahre 2009 zugestimmt habe. Der Aufsichtsrat und damit auch Herr Dr. Wiedenhues hat nach Ansicht der Gesellschaft den verstorbenen Vorstand Herrn Brockmann nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die MH Media Holding GmbH zum Zwecke des Erwerbs von Ansprüchen gegen die Commerzbank AG überwacht. Herr Dr. Wiedenhues war bis zum Ende des Jahres 2009 Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft. (2) Zur Vermeidung einer langwierigen und im Hinblick auf die behauptete Schadenshöhe unverhältnismäßig kostenaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit des Schadensersatzanspruches sind die Parteien übereingekommen, ohne Präjudiz für ihren jeweiligen Standpunkt zur Sach- und Rechtslage einen Vergleich mit den wesentlichen Merkmalen zu schließen: (3) ACE verpflichtet sich, zur Abgeltung des von der Gesellschaft behaupteten Schadenersatzanspruches an diese einen Betrag von EUR 35.000,00 zu zahlen. (4) Mit Abschluss und Erfüllung der Vergleichsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verfolgung von Ansprüchen die Commerzbank AG gemäß vorstehendem Punkt (1) gegenüber Dr. Wiedenhues sowie den vormaligen Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Adams und Arnsperger und den Erben des verstorbenen Vorstandes Brockmann abgegolten. Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber den Genannten, keine Schadensersatzansprüche aus §§ 93, 116 AktG oder einer anderen Rechtsgrundlage geltend zu machen. (5) Die ACE ist zur Leistung der Abgeltungszahlung gemäß Punkt (3) nur unter der Voraussetzung bereit, dass damit jegliche weitere Inanspruchnahme aus dem (bereits im August 2011 beendeten) Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/I die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, der Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, a) für Spitzenbeträge. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014/I soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger Beachtung
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