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DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Gigaset AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.06.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Gigaset AG 
 
   München 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gigaset AG mit dem Sitz in München 
 
   WKN 515 600 
   ISIN DE0005156004 
 
   München, im Juni 2014 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, 
   sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gigaset AG, 
   München, am 
 
   12. August 2014 um 10.00 Uhr 
 
   im 
 
   Konferenzzentrum München 
   Hanns-Seidel-Stiftung 
   Lazarettstr. 33 
   80636 München 
 
   Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: 
 
   TOP 1 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gigaset AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 
   315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG, 
   Hofmannstr. 61, 81379 München, sowie im Internet unter www.gigaset.ag 
   eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch 
   zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt 
   daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. 
 
   TOP 2 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2013 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   TOP 3 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
 
   TOP 4 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 
   zu bestellen. 
 
   TOP 5 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014, 
   Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und entsprechende Änderung der 
   Satzung in § 4 Absatz 6 
 
   Das derzeit in § 4 Abs. 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   2013 ist durch Ausübung der Ermächtigung weitestgehend ausgeschöpft 
   und besteht nur noch in Höhe von EUR 98.509,00. Dieses Genehmigte 
   Kapital 2013 soll deshalb aufgehoben werden. Um der Gesellschaft 
   größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu geben, 
   soll zusätzlich zu dem von der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2013 
   beschlossenen Genehmigten Kapital in Höhe von EUR 25.000.000,00 ein 
   weiteres neues Genehmigtes Kapital 2014 geschaffen werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   11. August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in 
   Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 22.000.000,00 durch Ausgabe von 
   bis zu 22.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
   Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären 
   steht ein Bezugsrecht zu. 
 
   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
   übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
   den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
   entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2014 anzupassen. 
 
   2. Das Genehmigte Kapital 2013 und die entsprechende Ermächtigung des 
   Vorstands gem. § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben. 
 
   3. In § 4 der Satzung wird Absatz 6 aufgehoben und wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   11. August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in 
   Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 22.000.000,00 durch Ausgabe von 
   bis zu 22.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen 
   Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären 
   steht ein Bezugsrecht zu. 
 
   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
   übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu 
   entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung 
   festzulegen.' 
 
   TOP 6 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 4 
   Absatz 8 
 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können wesentliche 
   Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als 
   entscheidender Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Dem 
   Unternehmen fließt meist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihm später 
   unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe 
   derartiger Schuldverschreibungen ist eine entsprechende Ermächtigung 
   sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals erforderlich. 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen vom 12. Juni 2012 und das hierfür 
   geschaffene Bedingte Kapital ist durch Begebung einer Wandelanleihe in 
   2013 über EUR 23.340.289,00 weitgehend ausgeschöpft. 
 
   Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität zur 
   Nutzung dieses wichtigen Finanzierungsinstruments zu erhalten, wird 
   der Hauptversammlung vorgeschlagen, neben der durch die 
   Hauptversammlung vom 19. Dezember 2013 geschaffenen Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem 
   Bedingten Kapital in Höhe von EUR 9.500.000,00 eine neue zusätzliche 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues Bedingtes Kapital 2014 zu 
   beschließen und die Satzung entsprechend zu ändern. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
     1.    Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
 
         a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 11. August 2019 einmalig oder 
               mehrmals 
 
 
         -     durch die Gesellschaft oder durch im 
               unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Gesellschaften ('nachgeordnete 
               Konzernunternehmen') auf den Inhaber oder den Namen 
               lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
               oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis 
               zu EUR 150.000.000,00 ('Schuldverschreibungen') zu begeben 
               und 
 
 
         -     für solche von nachgeordneten 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene 
               Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen und 
 
 
         -     den Inhabern bzw. Gläubigern von 
               Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte 
               auf insgesamt bis zu 35.000.000 auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von bis zu EUR 35.000.000,00 nach näherer 
               Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden und sind gegen Barleistung auszugeben. 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
               nach Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
               Optionsbedingungen zum Bezug von Gigaset-Aktien 
               berechtigen. 
               Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen 
               Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die 
               Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch 
               Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine 
               bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag 
               am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem 
               unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
               Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben 
               die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer 
               Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in 
               Gigaset-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
               sich aus der Division des Nennbetrags oder des niedrigeren 
               Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
               lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
               Wandlungsverhältnis wird auf die vierte Nachkommastelle 
               gerundet. Die Anleihebedingungen können eine in bar zu 
               leistende Zuzahlung festsetzen und vorsehen, dass nicht 
               wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
               ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können ferner 
               auch eine Wandlungspflicht vorsehen. Der anteilige Betrag 
               am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem 
               unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
               Wandelschuldverschreibung entsprechen. 
 
 
         b)    Bezugsrecht 
 
 
               Den Aktionären steht ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können 
               auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. 
 
 
         c)    Options- oder Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
         aa)   Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80% des 
               Kurses der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. 
               Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
               Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
               Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur 
               Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die 
               Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
               Zeichnungsangeboten maßgeblich. Bei einem 
               Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels 
               mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des 
               Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht 
               schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. 
               Wandlungspreis endgültig festlegt. 
 
 
         bb)   Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann aufgrund 
               einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung 
               der Bedingungen der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt 
               werden oder Barkomponenten verändert werden oder 
               Bezugsrechte eingeräumt werden, wenn die Gesellschaft bis 
               zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter 
               Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
               Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
               begibt oder garantiert und den Inhabern von Optionsrechten 
               und/oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
               hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten zustehen würde. Das gleiche gilt auch 
               für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes 
               der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
               Wandlungspflichten führen können. In jedem Fall darf aber 
               der anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien höchstens 
               dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einem 
               niedrigeren Ausgabepreis entsprechen. 
 
 
               Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         d)    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben 
               die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
               Schuldverschreibungen und deren Bedingungen selbst bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen 
               begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens, 
               insbesondere Options- bzw. Wandlungspreis, Zinssatz, 
               Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Begründung einer 
               Options- oder Wandlungspflicht, Festlegung einer baren 
               Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, 
               Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung 
               existierender statt Ausgabe neuer Aktien, 
               Verwässerungsschutz und Options- bzw. Wandlungszeitraum 
               festzulegen. 
 
 
 
 
     2.    Bedingte Kapitalerhöhung 
 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von 
   bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
   erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
   die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 12. August 2014 von der Gesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. August 2019 gegen 
   Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
   dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten 
   Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
   insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus 
   den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
   Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
   soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
   eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2014). 
 
     3.    Satzungsänderung 
 
 
   § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 8 ergänzt: 
 
   '8. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von 
   bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
   Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt 
   erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an 
   die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 12. August 2014 von der Gesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. August 2019 gegen 
   Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
   dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten 
   Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
   insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus 
   den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
   Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
   soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
   eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2014).' 
 
   TOP 7 
   Satzungsänderungen 
 
   1. Änderung in § 5 der Satzung 
 
   § 5 Absatz 3 der Satzung bestimmt bisher, dass sich der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung gibt. Dies soll nun 
   insofern geändert werden, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung 
   für den Vorstand erlässt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   § 5 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '3. Das Verhältnis der Vorstände untereinander wird durch die 
   Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt. Die Geschäftsordnung für 
   den Vorstand erlässt der Aufsichtsrat.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung unverändert. 
 
   2. Änderung in § 6 der Satzung 
 
   Im Hinblick auf die Änderung in § 5 der Satzung soll § 6 der Satzung 
   insofern angepasst werden, dass genehmigungspflichtige Geschäfte des 
   Vorstands in der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung geregelt 
   werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   § 6 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '4. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen bedürfen Maßnahmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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