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DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: ecotel communication ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2014 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ecotel communication ag  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.06.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ecotel communication ag 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN: DE0005854343 
   WKN: 585434 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 25. Juli 2014, um 10.00 Uhr 
 
   im Lindner Congress Hotel, Lütticher Str. 130, 40547 Düsseldorf, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ecotel communication ag und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts für die ecotel 
           communication ag und den Konzern, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem 
           Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für eine etwaige prüferische 
           Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2014 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Auch die ecotel communication ag hat von dieser 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 
           30. Juli 2010 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft 
           zwischenzeitlich vollumfänglich Gebrauch gemacht. Um die 
           Flexibilität der Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang 
           zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden 
           Beschlussvorschlag die vorgenannte Ermächtigung aufgehoben und 
           der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       1.    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             24. Juli 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       2.    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot 
               kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
               Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der 
               von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses 
               Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis 
               der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 
         a)    Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         b)    an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         c)    zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen zu verwenden; 
 
 
         d)    einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a), b) und c) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, 
             über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den 
             Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
       4.    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
       5.    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung ist 
             die von der Hauptversammlung am 30. Juli 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt VIII. erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Johannes Borgmann, hat 
           sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 
           2014 niedergelegt. 
 
 
           Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
           Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses, vor, Frau Dr. Barbara Bludau, 
           Rechtsanwältin, Of Counsel der P+P Pöllath + Partners 
           Rechtsanwälte und Steuerberater mbB, München, mit Wirkung ab 
           Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die 
           verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds, also bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Frau Dr. Bludau übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
           Hauptversammlung keine sonstigen Mandate in gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
           aus. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
           Einberufungsbekanntmachung bestehen zwischen Frau Dr. Bludau 
           und der ecotel communication ag oder deren Konzernunternehmen, 
           den Organen der ecotel communication ag oder einem wesentlich 
           an der ecotel communication ag beteiligten Aktionär keine 
           persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Ziff. 
           5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           offenzulegen sind. 
 
 
           Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten 
           einschließlich eines Lebenslaufs stehen auch über die 
           Internetadresse http://www.ecotel.de/hv2014 zum Herunterladen 
           zur Verfügung. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ecotel communication 
           ag und der nacamar GmbH 
 
 
           Die ecotel communication ag hat am 07. Mai 2007 mit ihrer 100 
           %-igen Tochtergesellschaft nacamar GmbH einen 
           Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist 
           Grundlage der ertragsteuerlichen Organschaft zwischen diesen 
           Gesellschaften. 
 
 
           Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in einer 
           Konstellation wie der hier vorliegenden im Hinblick auf die 
           Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte dynamische 
           Verweisung, also einen Verweis der Vertragsparteien auf die 
           Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen 
           Fassung, voraussetzt. Diese neue gesetzliche Anforderung ist 
           nach einer Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten 
           des Gesetzes abgeschlossene Verträge zu beachten. 
 
 
           Um auch in Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft zwischen 
           den vorgenannten Gesellschaften rechtssicher fortführen zu 
           können, bedarf der Vertrag daher der Änderung zwecks Anpassung 
           an die neuen gesetzlichen Anforderungen. 
 
 
           Die ecotel communication ag hat daher mit der nacamar GmbH am 
           20. Mai 2014 eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese 
           bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der nacamar GmbH, die für den 25. 
           Juli 2014 vorgesehen ist, auch der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ecotel communication ag sowie der 
           Eintragung in das Handelsregister der nacamar GmbH. 
 
 
           Die Änderungsvereinbarung zu dem Ergebnisabführungsvertrag hat 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die ecotel communication ag ist während der 
             Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der nacamar GmbH 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
       -     Im Übrigen gilt der Ergebnisabführungsvertrag vom 
             07. Mai 2007 unverändert fort. 
 
 
 
           Der Vorstand der ecotel communication ag und die 
           Geschäftsführung der nacamar GmbH haben einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in 
           dem die Änderungen erläutert und begründet werden. Eine 
           Prüfung der Änderungsvereinbarung durch einen gerichtlich 
           bestellten Prüfer gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 2. 
           Halbsatz AktG ist entbehrlich, da die ecotel communication ag 
           alleinige Gesellschafterin der nacamar GmbH ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
           Der Vereinbarung vom 20. Mai 2014 zwischen der ecotel 
           communication ag und der nacamar GmbH zur Änderung des 
           Ergebnisabführungsvertrags vom 07. Mai 2007 wird zugestimmt. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag mit der nacamar GmbH nebst ihrer 
           Änderungsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des Vorstands 
           der ecotel communication ag und der Geschäftsführung der 
           nacamar GmbH nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG sowie die 
           auszulegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte (die nacamar 
           GmbH hat Anhänge und Lageberichte wegen Inanspruchnahme der 
           Erleichterungen gemäß § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in 
           diesem Zeitraum nicht erstellt) liegen vom Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der ecotel 
           communication ag, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf, zur 
           Einsicht durch die Aktionäre aus; sie sind auch unter der 
           Adresse unter http://www.ecotel.de/hv2014 zugänglich. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
           Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
           Anfrage unverzüglich und kostenfrei zugesandt. 
 
 
   * * * 
 
   Bericht an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, 
   die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über 
   die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, 
   über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
   hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. 
   Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. 
   Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
   Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
   durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 

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June 16, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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