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DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.09.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

F.A.M.E. AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.06.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   F.A.M.E. AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A0BVVK7//WKN: A0BVVK - 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
   am Freitag, den 05. September, um 11:00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, 
   stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
   ein. 
 
   Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 
   122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH. 
   Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen sechs Tagesordnungspunkte 
   sind Gegenstand dieser Einberufung. Höchst vorsorglich wird darauf 
   hingewiesen, dass Vorschläge der Verwaltung zu den 
   Tagesordnungspunkten gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht aufzunehmen 
   sind. Wegen § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG ist der vorstehend erwähnte § 124 
   Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anwendbar. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Wahl des Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor, die 
   kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 zu wählen. 
 
   2. Beschlussfassungen über die die Änderung der Firma der 
   Gesellschaft, der Änderung des Geschäftszwecks sowie andere 
   Satzungsänderungen 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
             Deutsche Cannabis AG' 
 
 
 
   § 2 Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Gegenstand des Unternehmens ist die Gründung, der 
             Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung von 
             Beteiligungen an Gesellschaften jedweder Rechtsform, 
             insbesondere aber nicht ausschließlich solcher 
             Gesellschaften, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der 
             Cannabis-Industrie haben; der Unternehmensgegenstand 
             erstreckt sich darüber hinaus auf den Erwerb, die 
             Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen aller Art 
             an Handelsgesellschaften im In- und Ausland, die Ausübung 
             der Gesellschafterrechte und -pflichten in Gesellschaften, 
             in denen Beteiligungen erworben worden sind, sowie die 
             Investition in in- und ausländischen Unternehmen, ohne 
             Gesellschafterrechte und -pflichten zu erwerben. 
 
 
       2.    Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
             einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der 
             Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu fördern. 
 
 
       3.    Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ähnliche 
             oder andere Gesellschaften sowie Vertretungen und 
             Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu gründen, zu 
             erwerben und sich an solchen zu beteiligen sowie 
             Unternehmensverträge abzuschließen, wesentliche 
             Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu 
             veräußern, auf Tochtergesellschaften oder 
             Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und/oder sich auf die 
             Wahrnehmung der Aufgaben einer (Konzern-) 
             Holdinggesellschaft zu beschränken. Der 
             Unternehmensgegenstand von Tochter- und 
             Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der 
             in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, 
             sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der 
             Gesellschaft zu fördern.' 
 
 
 
   § 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
 
       '1.   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
             ausschließlich im Bundesanzeiger.' 
 
 
 
   3. Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Das derzeitige Aufsichtsratsgremium wurde im Rahmen der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 24. November 2010 gewählt. Hierbei wurde Herr 
   Heinz Raschdorf für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2014 beschließen wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
   Herren Meinhard Starostik und Klaus Käsinger wurden für eine Amtszeit, 
   die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließen wird, zu Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats gewählt. Gemäß § 14 Absatz 1 findet die 
   Hauptversammlung jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten 8 
   Monate eines Geschäftsjahrs statt, weshalb die Aufsichtsratsmandate 
   der Herren Starostik und Käsinger nach dem 31. August 2012, also dem 
   spätesten gemäß Satzung vorgesehenen Zeitpunkt für eine 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 
   zu beschließen hat, ausgelaufen sind. 
 
   Herr Heinz Raschdorf legt mit Ablauf der außerordentlichen 
   Hauptversammlung am 05. September 2014 sein Aufsichtsratsmandat 
   nieder. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt der 
   Hauptversammlung vor, die folgenden drei Personen zum Ablauf der am 
   05. September 2014 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung 
   als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die Wahl soll jeweils gemäß § 9 
   Abs. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr 
   nach dem Beginn der Amtszeit entscheidet, erfolgen, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: 
 
 
 
       a)    Rechtsanwalt Ingo Voigt, selbständiger 
             Rechtsanwalt mit Sitz in Hamburg, Deutschland, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Coffee and friends 
             Holding AG, Elmshorn 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             keine 
 
 
       b)    Dipl.-Kaufmann Hans Jüde, geschäftsführender 
             Gesellschafter, Essen, Deutschland, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Pfandkredit AG, 
             Essen 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             keine 
 
 
       c)    Randy Shipley, geschäftsführender Gesellschafter, 
             Chicago, IL, Vereinigte Staaten von Amerika, 
 
 
             Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten: 
             keine 
 
 
             Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
             Director of Business Development, The ArcView Group, San 
             Francisco, USA 
             Board Member, SocialGravity.com, Chicago, USA 
             Board Member, CrowdFundConnect, Chicago, USA 
 
 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
   Herr Ingo Voigt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
   vorgeschlagen werden soll. 
 
   4. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen 
   Bareinlage sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EURO 2.255.000,00 um bis zu 
   EURO 4.510.000,00 auf bis zu EURO 6.765.000,00 erhöht, und zwar durch 
   Ausgabe von bis zu 4.510.000 neuen - auf den Inhaber lautenden - 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von einem 
   EURO. Der Ausgabepreis und der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen 
   Aktien werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   zeitnah festgelegt. Der Ausgabepreis beträgt mindestens 1,00 EUR. 
 
   Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des 
   unmittelbaren Bezugsrechts angeboten. Für jeweils eine auf den Inhaber 
   lautende Stückaktie können zwei neue - auf den Inhaber lautende - 
   Stückaktien bezogen werden. 
 
   Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach 
   der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Ein Bezugsrechtshandel findet 
   nicht statt. Nicht von den Altaktionären bezogene neue Stückaktien 
   können von von der Gesellschaft benannten Dritten gezeichnet werden. 
 
   Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis zum 
   Ablauf des 28. Februar 2015 mindestens 250.000 neue Stückaktien mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 27, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

einem Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 250.000,00 gezeichnet 
   sind. 
 
   Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die 
   Gesellschaft. Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung regelt 
   der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung 
   (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung 
   der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 15. November 2011 hat den Vorstand 
   mit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 
   14. November 2016 um bis zu insgesamt EUR 1.127.000,00 zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen 
   Gebrauch gemacht. Das bisherige genehmigte Kapital soll aufgehoben und 
   durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
   3.382.500,00 ersetzt werden. 
 
   Die Aktionärin Nordwert Beteiligungsgesellschaft mbH schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. November 2011 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. November 
   2016 um bis zu EUR 1.127.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen, 
   welche derzeit noch in voller Höhe besteht, wird mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend zu beschließenden neuen 
   genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Aufhebung von der Ermächtigung noch kein Gebrauch 
   gemacht worden ist. 
 
   b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   04. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     *     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     *     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 04. September 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.382.500,00 gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
     *     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     *     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen.' 
 
   d) Erweiterte Bedingungen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den Unterpunkten 
   a), b) und c) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der 
   Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 4 über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen 
   worden sind. Wenn das Grundkapital nach Erhöhung des Grundkapitals 
   weniger als die angestrebten EUR 6.765.000,00 beträgt, werden Vorstand 
   und Aufsichtsrat ermächtigt, diesen Beschluss betraglich derart 
   anzupassen, dass das 'Genehmigte Kapital 2014' maximal 50% des dann 
   tatsächlichen Grundkapitals entspricht. 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden angewiesen, die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen genehmigten Kapitals 2014 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister 
   eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig 
   oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue genehmigte Kapital 2014 
   in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. 
 
   Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts: 
 
   Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des 
   Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im 
   Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den 
   Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     *     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. 
 
 
     *     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
           zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
           eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
           flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
           zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 27, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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