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Dow Jones News
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DGAP-HV: Mologen AG: Korrektur: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mologen AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
03.07.2014 16:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Berichtigung der Veröffentlichung vom 3. Juli 2014 
 
   Aufgrund eines Systemfehlers ist der erste Absatz von 
   Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe c) in der 
   Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung vom 3. Juli 2014 
   redaktionell nicht korrekt wiedergegeben. 
   Diese Berichtigung gibt die redaktionell korrekte Fassung wieder. 
 
 
   MOLOGEN AG 
 
   Berlin 
 
   Stammaktien 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
   - ISIN DE 000 663 72 00 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am Mittwoch, 13. August 2014, 11.00 Uhr, 
   in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
   Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
   stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des 
           Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats 
           sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 
           4 HGB, jeweils für das zum 31. Dezember 2013 beendete 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. 
           Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur 
           Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht 
           erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind 
           der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich 
           zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz oder Satzung 
           hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
          Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie für eine 
           etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 
           Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder 
           werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung 
           der Gesellschaft aus drei Personen. Mit Beendigung der 
           Hauptversammlung am 13. August 2014 endet die Amtszeit der 
           Aufsichtsratsmitglieder Gregor Kunz und Stefan ten Doornkaat. 
           Folglich sind zwei Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen. 
           Herr Kunz und Herr ten Doornkaat stehen für eine Wiederwahl 
           nicht zur Verfügung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
 
           Die folgenden Personen werden mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats gewählt: 
 
 
       a)    Herr Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main, 
 
 
             Selbständiger Unternehmensberater. 
 
 
             Herr Krautscheid ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     DESIGN Bau AG, Kiel (Vorsitzender des 
               Aufsichtsrats) 
 
 
         -     EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr 
               (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
         -     EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, 
               Griesheim (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
         -     Heliocentris Energy Solutions AG, Berlin 
               (Mitglied des Aufsichtsrats) 
 
 
 
       b)    Herr Dr. Stefan M. Manth, Basel, Schweiz, 
 
 
             Unabhängiger Experte und Berater für Pharma und 
             Biotechnologie. 
 
 
             Herr Dr. Manth ist Mitglied folgender gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Cardiorentis AG, Zug, Schweiz (Mitglied des 
               Verwaltungsrats) 
 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
 
 
           Von den vorgeschlagenen Personen qualifiziert sich 
           insbesondere Herr Krautscheid aufgrund seiner Ausbildung und 
           beruflichen Tätigkeit als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 
           100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den 
           vorgeschlagenen Kandidaten und der MOLOGEN AG und den Organen 
           der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der MOLOGEN AG 
           beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung wird auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem 
           weiterführenden Link 'Investoren', 'Hauptversammlung' als 
           weitere Informationen zu den Kandidaten ein kurzer Überblick 
           über ihren Werdegang zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 
           2014, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre und Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 16. Juli 2013 
           durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der 
           Satzung geschaffen, welches am 19. Juli 2013 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde. Das 
           genehmigte Kapital besteht noch in Höhe von EUR 6.164.980,00 
           und kann noch bis zum 15. Juli 2018 ausgenutzt werden. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der im Geschäftsjahr 2014 erfolgten 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR 
           1.541.244,00 und der Erhöhung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft auf (nach Ausübung von Mitarbeiteroptionen 
           gegenwärtig) insgesamt EUR 16.973.626,00 sowie um 
           sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage 
           ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
           Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig 
           anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das derzeitige 
           genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes 
           genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes Kapital 2014). 
           Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2014 soll die 
           gesetzliche Maximalhöhe von 50 % des aktuellen Grundkapitals 
           der Gesellschaft, d.h. EUR 8.486.813,00, haben und bis zum 12. 
           August 2019 ausgeübt werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehende 
             genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) 
             bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2014 aufgehoben. Bis 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit 
             geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der 
             Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit bestehende Ermächtigung 
             im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
 
 
       b)    Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 12. August 2019 mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen 
             einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 
             8.486.813,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei 
             gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom Gesetz 
             abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den 
             Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes 
             Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen 
 
 
         a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist; 
 
 
         b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus 
               Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustünde; 
 
 
         c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen 
               Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der 
               neu auszugebenden Aktien den volumengewichteten 
               Durchschnittswert der Börsenkurse der bereits 
               börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
               durch den Vorstand um maximal 3 % unterschreitet; oder 
 
 
         d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der 
               Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. 
               Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und 
               Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind 
             Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem 
             vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
             zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 
             2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
             Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, 
             entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die 
             jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
             bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
             gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 12. August 2019 mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
               lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder 
               Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um 
               höchstens EUR 8.486.813,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
               2014) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung einen vom 
               Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu 
               bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom 
               Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               ein- oder mehrmalig auszuschließen 
 
 
           a)    soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
                 erforderlich ist; 
 
 
           b)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
                 bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue 
                 Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; 
 
 
           c)    soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und das rechnerisch auf die 
                 ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 
                 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung überschreitet ('Höchstbetrag') und der 
                 Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse der 
                 bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
                 Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
                 des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
                 Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
                 den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand um maximal 3 % 
                 unterschreitet; oder 
 
 
           d)    soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere in Form von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, 
                 Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die 
                 für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich 
                 sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche 
                 Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige 
                 Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden. 
 
 
 
               Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der 
               Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder 
               (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben 
               sind, sofern die Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach 

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July 03, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

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