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DGAP-HV: RM Rheiner Management AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

RM Rheiner Management AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.07.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   RM Rheiner Management AG 
   Köln 
 
 
   Wertpapierkenn-Nummer 701 870 
 
   ISIN DE 0007018707 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   am 26. August 2014 um 10.00 Uhr 
 
   im 'Haus am See', Spiegelsalon, Bachemer Landstraße 420, 50935 Köln, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss am 9. April 2014 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht 
           erforderlich. Mangels eines Bilanzgewinns ist auch kein 
           Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und 
           Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, 51688 Wipperfürth, zum 
           Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 15 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bei 
   der Gesellschaft anmelden. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein 
   in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache aus. 
 
   Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der 
   Hauptversammlung (05. August 2014, 0:00 Uhr (MESZ) - sogenannter 
   'Nachweisstichtag') beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen 
   der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis 
   spätestens 19. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
   RM Rheiner Management AG 
   c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
   FMS-FWA / Corporate Actions 
   Am Markt 14-16 
   28195 Bremen 
   Telefax: 04 21/ 3 60 31 53 
   E-Mail-Adresse: hv@neelmeyer.de 
 
   Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Stimmrecht 
 
   Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Der 
   Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die fristgemäße 
   Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung'). 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126 b BGB). Zur Erteilung einer Vollmacht kann das Formular verwendet 
   werden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, die der Aktionär bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Das Erfordernis 
   der Textform gilt nicht im Falle einer Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
   Personen oder Unternehmen (§ 135 AktG), hier sind jedoch 
   möglicherweise Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
   Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der 
   Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch unter 
   der E-Mail-Adresse vollmacht@rheiner-management.de elektronisch 
   übermittelt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
   berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge 
   von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 
   1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG wird die Gesellschaft 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und (bei Gegenanträgen) 
   zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.rheiner-management.de/gegenantraege 
   veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 11. August 2014, 24:00 Uhr 
   (MESZ) unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge berücksichtigt: 
 
   RM Rheiner Management AG 
   HV-Stelle 
   Friesenstraße 50 
   50670 Köln 
   Telefax: 02 21 - 8 20 32 30 
   E-Mail: info@rheiner-management.de 
 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum 
   ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der 
   Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der 
   Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für 
   Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu 
   unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   Erweiterung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 11.000 
   Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen muss. Die Aktionäre, die eine Erweiterung 
   der Tagesordnung verlangen, haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Das 
   Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 26. Juli 2014, 24:00 Uhr 
   (MESZ) schriftlich unter folgender Adresse zugegangen sein: 
 
   RM Rheiner Management AG 
   Vorstand 
   Friesenstraße 50 
   50670 Köln 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 07, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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