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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2014 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

infas Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   infas Holding Aktiengesellschaft 
 
   Bonn 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit 
   zu der am Freitag, dem 15. August 2014, um 10:30 Uhr 
   im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn 
   (Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der infas Holding 
           Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und 
           des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 
           315 Absatz 4 HGB 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de unter der Rubrik 
   'Investor Relations News/Hauptversammlung 2014' abrufbar. Die 
   Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 
   in seiner Sitzung am 23. April 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 1.550.328,16 wie folgt zu verwenden: 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung        EUR    540.000,00 
       einer Dividende von EUR 0,06 je 
       dividendenberechtigter Aktie 
 
 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                      EUR  1.010.328,16 
 
       ________________________________________________- 
       ________________________________________________- 
       ___________ 
 
 
 
       Bilanzgewinn                                       EUR  1.550.328,16 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 
   allein amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
   Der gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen 
   bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von den Aktionären zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Sämtliche drei derzeit amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder (Herr Dipl.-Kfm. Udo Christochowitz, Herr 
   Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper und Herr Mag. Elmar Simma) stehen für 
   eine weitere Amtszeit zur Verfügung. 
 
   Der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats Herr Dr. Klaus Hahn, 
   dessen Amtszeit wie die Amtszeit von Herrn Nottenkämper und Herrn 
   Simma regulär mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. August 2014 
   geendet hätte, hat sein Aufsichtsratsmandat am 31. Oktober 2013 
   niedergelegt. Daraufhin hat die Gesellschaft eine bis zum Ablauf der 
   nächsten Hauptversammlung befristete Bestellung eines Nachfolgers beim 
   zuständigen Gericht beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn 
   vom 6. November 2013 ist Herr Udo Christochowitz gemäß § 104 Abs. 2 
   AktG mit Wirkung zum 6. November 2013 zum Aufsichtsratsmitglied der 
   infas Holding Aktiengesellschaft bestellt worden. 
 
     a)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Udo Christochowitz, 
 
 
           wohnhaft in Waldshut-Tiengen, selbständiger 
           Unternehmensberater, für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Christochowitz ist Mitglied in den folgenden gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
           Effecten-Spiegel AG, Düsseldorf (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
           Herr Udo Christochowitz verfügt über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
     b)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper, 
 
 
           wohnhaft in Usingen, selbständiger Finanzberater, für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Wilhelm Nottenkämper verfügt über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Wilhelm Nottenkämper qualifiziert sich aufgrund seiner 
           Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen als 
           unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
     c)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Mag. Elmar Simma, 
 
 
           wohnhaft in Bregenz (Österreich), Unternehmensberater bei 
           Simma & Partner Consulting GmbH, für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Mag. Elmar Simma ist Mitglied in den folgenden in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
           Arlberg-Stiftung, Bregenz (Stiftungsrat) 
 
 
           Herr Mag. Elmar Simma verfügt gegenwärtig über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft hat die Hauptversammlung die 
   Vergütung für den Aufsichtsrat festzulegen. Die Vergütungshöhe soll 
   unverändert wie bisher beibehalten werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 - gegenüber der Vergütung für 
   das Geschäftsjahr 2012 unverändert - wie folgt festzusetzen: 
 
   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2013 
   eine feste Vergütung (Grundvergütung) in Höhe von EUR 14.000,00. 
   Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe 
   von EUR 1.500 je Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der 
   genannten Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem 
   Ersatz für die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen 
   Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und Verwendung eigener Aktien 
 
 
   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf es zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Derartige 
   Ermächtigungen sind bei börsennotierten Gesellschaften weit verbreitet 
   und üblich. Da die bei der Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung 
   bis zum 22. August 2014 befristet ist, soll der Hauptversammlung ein 
   entsprechender neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die 
   Laufzeit der neuen Ermächtigung soll 5 Jahre betragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

a)    Die Gesellschaft wird unter Aufhebung der 
           bisherigen, zum 22. August 2014 auslaufenden Ermächtigung 
           ermächtigt, bis zum 14. August 2019 eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen 
           Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
           Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
           AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
           des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
           Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke 
           durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der 
           Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
           mittels eines öffentlichen Angebots zur Abgabe eines solchen 
           Angebots. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche 
             Börse AG um nicht mehr als 5 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
             XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
             Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
             eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird 
             auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
             Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
             Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere 
             kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 
             Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung 
             zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
             Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die 
             Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
 
     d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
           Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu allen 
           gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den 
           folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
       aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
             die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
             Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
             werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
             Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
             Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
             die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
             zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. 
 
 
       bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als über 
             die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert 
             werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
             nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu 
             veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-Prozent-Grenze werden 
             Aktien angerechnet, die seit Erteilung dieser Ermächtigung 
             im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder 
             in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. 
 
 
       cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
             werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
             Unternehmen. 
 
 
       dd)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- und 
             Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft und 
             mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der 
             Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
             und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
             Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
             einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen 
             des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
             übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung 
             übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an 
             Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
             Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von 
             verbundenen Unternehmen zu verwenden. Der Vorstand kann die 
             an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
             Unternehmen sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von 
             verbundenen Unternehmen zu gewährenden Aktien auch im Wege 
             von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem 
             anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             erfüllenden Unternehmens beschaffen und die aufgrund der 
             vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der 
             Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
             verwenden. 
 
 
 
     e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
           dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in 
           sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
           Vorstandsvergütung Mitgliedern des Vorstands anzubieten 
           und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. d) dd) Satz 
           2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
           einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
           gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis dd) können 
           auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
     g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
           den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis dd) und 
           lit. e) verwendet werden. 
 
 
     h)    Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Durch die vorstehende Ermächtigung soll die Gesellschaft weiterhin in 
   die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. 
   Zudem soll durch die vorgeschlagene Regelung die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über die Börse, eigene Aktien 
   auch durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist 
   der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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