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Dow Jones News
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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2014 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

infas Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   infas Holding Aktiengesellschaft 
 
   Bonn 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit 
   zu der am Freitag, dem 15. August 2014, um 10:30 Uhr 
   im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn 
   (Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der infas Holding 
           Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und 
           des Konzernlageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 
           315 Absatz 4 HGB 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft www.infas-holding.de unter der Rubrik 
   'Investor Relations News/Hauptversammlung 2014' abrufbar. Die 
   Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 
   in seiner Sitzung am 23. April 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch 
   die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass 
   zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 1.550.328,16 wie folgt zu verwenden: 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung        EUR    540.000,00 
       einer Dividende von EUR 0,06 je 
       dividendenberechtigter Aktie 
 
 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                      EUR  1.010.328,16 
 
       ________________________________________________- 
       ________________________________________________- 
       ___________ 
 
 
 
       Bilanzgewinn                                       EUR  1.550.328,16 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2013 
   allein amtierenden Mitglied des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das 
   Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats 
 
 
   Der gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen 
   bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von den Aktionären zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Sämtliche drei derzeit amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder (Herr Dipl.-Kfm. Udo Christochowitz, Herr 
   Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper und Herr Mag. Elmar Simma) stehen für 
   eine weitere Amtszeit zur Verfügung. 
 
   Der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats Herr Dr. Klaus Hahn, 
   dessen Amtszeit wie die Amtszeit von Herrn Nottenkämper und Herrn 
   Simma regulär mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. August 2014 
   geendet hätte, hat sein Aufsichtsratsmandat am 31. Oktober 2013 
   niedergelegt. Daraufhin hat die Gesellschaft eine bis zum Ablauf der 
   nächsten Hauptversammlung befristete Bestellung eines Nachfolgers beim 
   zuständigen Gericht beantragt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn 
   vom 6. November 2013 ist Herr Udo Christochowitz gemäß § 104 Abs. 2 
   AktG mit Wirkung zum 6. November 2013 zum Aufsichtsratsmitglied der 
   infas Holding Aktiengesellschaft bestellt worden. 
 
     a)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Udo Christochowitz, 
 
 
           wohnhaft in Waldshut-Tiengen, selbständiger 
           Unternehmensberater, für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Christochowitz ist Mitglied in den folgenden gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
           Effecten-Spiegel AG, Düsseldorf (Aufsichtsratsvorsitzender) 
 
 
           Herr Udo Christochowitz verfügt über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
     b)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper, 
 
 
           wohnhaft in Usingen, selbständiger Finanzberater, für die Zeit 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied 
           in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Wilhelm Nottenkämper verfügt über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Herr Wilhelm Nottenkämper qualifiziert sich aufgrund seiner 
           Ausbildung und seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen als 
           unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
     c)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Mag. Elmar Simma, 
 
 
           wohnhaft in Bregenz (Österreich), Unternehmensberater bei 
           Simma & Partner Consulting GmbH, für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2018 beschließt, als Mitglied in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
           Herr Mag. Elmar Simma ist Mitglied in den folgenden in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
           Arlberg-Stiftung, Bregenz (Stiftungsrat) 
 
 
           Herr Mag. Elmar Simma verfügt gegenwärtig über keine weiteren 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
           oder anderen vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft hat die Hauptversammlung die 
   Vergütung für den Aufsichtsrat festzulegen. Die Vergütungshöhe soll 
   unverändert wie bisher beibehalten werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 - gegenüber der Vergütung für 
   das Geschäftsjahr 2012 unverändert - wie folgt festzusetzen: 
 
   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2013 
   eine feste Vergütung (Grundvergütung) in Höhe von EUR 14.000,00. 
   Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe 
   von EUR 1.500 je Sitzung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der 
   genannten Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem 
   Ersatz für die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen 
   Auslagen. Eine auf ihre Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und Verwendung eigener Aktien 
 
 
   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, bedarf es zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Derartige 
   Ermächtigungen sind bei börsennotierten Gesellschaften weit verbreitet 
   und üblich. Da die bei der Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung 
   bis zum 22. August 2014 befristet ist, soll der Hauptversammlung ein 
   entsprechender neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die 
   Laufzeit der neuen Ermächtigung soll 5 Jahre betragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

a)    Die Gesellschaft wird unter Aufhebung der 
           bisherigen, zum 22. August 2014 auslaufenden Ermächtigung 
           ermächtigt, bis zum 14. August 2019 eigene Aktien bis zu 
           insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen 
           Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
           Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. 
           AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
           des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
           Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals, im Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke 
           durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der 
           Gesellschaft ausgeübt werden. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. 
           mittels eines öffentlichen Angebots zur Abgabe eines solchen 
           Angebots. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
             darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche 
             Börse AG um nicht mehr als 5 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       -     Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
             XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den drei 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
             Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
             eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird 
             auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
             Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
             Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
             Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere 
             kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern das 
             Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung 
             zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen 
             Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die 
             Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
 
     d)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren 
           Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden, zu allen 
           gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den 
           folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
       aa)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
             die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
             Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
             werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen 
             Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur 
             Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt 
             die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
             zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. 
 
 
       bb)   Die Aktien können auch in anderer Weise als über 
             die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert 
             werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher 
             Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
             nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu 
             veräußernden Aktien entfällt, insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
             Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-Prozent-Grenze werden 
             Aktien angerechnet, die seit Erteilung dieser Ermächtigung 
             im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unmittelbar oder 
             in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. 
 
 
       cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
             werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen sowie Zusammenschlüssen von 
             Unternehmen. 
 
 
       dd)   Die Aktien können im Rahmen der Mitarbeiter- und 
             Führungskräftevergütung Mitarbeitern der Gesellschaft und 
             mit ihr verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der 
             Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen angeboten 
             und/oder gewährt werden. Die aufgrund der vorstehenden 
             Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien können dabei auch 
             einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen 
             des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
             übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung 
             übernimmt, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an 
             Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
             Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von 
             verbundenen Unternehmen zu verwenden. Der Vorstand kann die 
             an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen 
             Unternehmen sowie die an Mitglieder der Geschäftsführung von 
             verbundenen Unternehmen zu gewährenden Aktien auch im Wege 
             von Wertpapierdarlehen von einem Kreditinstitut oder einem 
             anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
             erfüllenden Unternehmens beschaffen und die aufgrund der 
             vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der 
             Gesellschaft zur Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
             verwenden. 
 
 
 
     e)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
           dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung oder in 
           sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
           Vorstandsvergütung Mitgliedern des Vorstands anzubieten 
           und/oder zu gewähren. Die Bestimmungen gemäß lit. d) dd) Satz 
           2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) können 
           einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
           gemeinsam, die Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis dd) können 
           auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
     g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
           den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) bb) bis dd) und 
           lit. e) verwendet werden. 
 
 
     h)    Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Durch die vorstehende Ermächtigung soll die Gesellschaft weiterhin in 
   die Lage versetzt werden, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden. 
   Zudem soll durch die vorgeschlagene Regelung die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, neben dem Erwerb über die Börse, eigene Aktien 
   auch durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist 
   der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -3-

Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten 
   möchte. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei 
   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen gleichwertigen 
   Angebote der Aktionäre das vorgegebene Volumen übersteigen, muss der 
   Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   erfolgen. Hierbei soll es allerdings möglich sein, eine bevorrechtigte 
   Annahme geringer Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene 
   Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei 
   entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien 
   auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der 
   Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der 
   übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand 
   wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der Angabe der sich 
   verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen. Die Veräußerung 
   eigener Aktien, die aufgrund dieser oder einer älteren Ermächtigung 
   oder in sonstiger Weise erworben wurden, soll in folgenden Fällen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
     a)    Mit der Ermächtigung zur Abgabe der erworbenen 
           Aktien an Dritte und zur Veräußerung der erworbenen eigenen 
           Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre, soweit der Veräußerungspreis den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, macht die 
           Gesellschaft von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor 
           der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Möglichkeit dient 
           dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da sie der 
           Gesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft. Durch sie 
           können zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
           beworben werden. Sie ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, 
           eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu 
           verkaufen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft darüber 
           hinaus in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
           Börsensituation bietende Möglichkeiten schnell und flexibel zu 
           nutzen, da es nicht der zeit- und kostenaufwendigen Abwicklung 
           eines Bezugsrechtshandels bedarf. Die vorgeschlagene 
           Ermächtigung dient damit der Sicherung einer dauerhaften und 
           angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. 
           Konkrete Pläne für die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung 
           bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
           Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung unterrichten. 
 
 
           Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
           bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 
           in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG angemessen gewahrt 
           werden. Die Ermächtigung beschränkt sich auf maximal 10 
           Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
 
           Auf die Höchstgrenze werden diejenigen Aktien angerechnet, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
           Abs. 3 S. 4 AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung eines 
           genehmigten Kapitals in Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
           ausgegeben werden. Zum Schutz der Aktionäre ist weiter 
           vorgesehen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser 
           Ermächtigung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 
           Zugleich ist zum Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass die 
           erworbenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die 
           Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden 
           sollen, nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den 
           Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich, d.h. keinesfalls um mehr als 5 
           Prozent, unterschreitet. 
 
 
     b)    Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, 
           eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
           Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           gewähren zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
           Globalisierung der Wirtschaft erfordern die Flexibilität, auch 
           eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
           Möglichkeit einräumen, ihr sich bietende Gelegenheiten zum 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell 
           und flexibel ausnutzen zu können. 
 
 
           Bei der Ausnutzung wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der 
           Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die 
           etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     c)    Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
           Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
           angeboten werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an 
           Mitarbeiter - in der Regel unter der Auflage einer 
           mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - liegt im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
           Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen, und 
           damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. 
 
 
           Die Ermächtigung schafft die rechtliche Möglichkeit, 
           vorhandene eigene Aktien als Bestandteil eines 
           Vergütungssystems auch den Mitgliedern des Vorstands 
           anzubieten und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, ob von 
           dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft allein der 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für die Festlegung der 
           Vorstandsvergütung zuständige Organ. 
 
 
           Die eigenen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder einem 
           anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           erfüllenden Unternehmen übertragen werden, das die Aktien mit 
           der Verpflichtung übernimmt, sie den Mitgliedern des Vorstands 
           der Gesellschaft und Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung 
           von verbundenen Unternehmen anzubieten und/oder zu gewähren. 
           Der Aufsichtsrat kann die an die Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft bzw. der Vorstand kann die an Mitarbeiter der 
           Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die an 
           Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen zu 
           gewährenden Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen von 
           einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen 
           des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
           beschaffen und die aufgrund der vorstehenden 
           Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zur 
           Rückführung dieser Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
 
   Die Entscheidung darüber, wie von der Ermächtigung im Einzelfall 
   Gebrauch gemacht wird, treffen die zuständigen Organe der 
   Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre 
   der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über ihre Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AktG 
   berichten. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung 
   bestehen derzeit nicht. 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wisbert-Treuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der 
   Gesellschaft für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr zu 
   wählen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die infas 
   Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien 
   ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren. 
 
   Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf des 8. August 2014 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem 
   depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an 
   diese Adresse übermitteln: 
 
   infas Holding Aktiengesellschaft 
   c/o HVBEST Event-Service GmbH 
   Mainzer Straße 180 
   66121 Saarbrücken 
   Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29 
   E-Mail: jutta.blum@hvbest.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 25. Juli 
   2014 (0:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis 
   zum Ablauf des 8. August 2014 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend 
   genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten 
   von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern. 
   Eine Eintrittskarte kann alternativ beim depotführenden Institut 
   angefordert werden; die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des 
   maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   gehaltenen Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- 
   oder stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder 
   Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den Vorbesitzer, welcher die 
   Aktien zum Nachweisstichtag gehalten hat, bleibt unberührt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die 
   Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per E-Mail 
   erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem 
   dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
   Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder 
   auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per 
   E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse: 
 
   infas Holding Aktiengesellschaft 
   c/o HVBEST Event-Service GmbH 
   Mainzer Str. 180 
   66121 Saarbrücken 
   Fax-Nr.: 0681/9 26 29 29 
   E-Mail: jutta.blum@hvbest.de 
 
   Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die E-Mail-Adresse 
   jutta.blum@hvbest.de zu übersenden. 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, 
   welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß 
   angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Bei 
   der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Absatz 
   8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 
   135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituts 
   oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer 
   solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre 
   werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 
   1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 Prozent) des 
   Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 (dies entspricht 
   500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die das Verlangen stellenden Aktionäre 
   haben gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Absatz 
   2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor 
   dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 15. Mai 2014 
   (0:00 Uhr MESZ)) Inhaber der Aktien sind. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas Holding 
   Aktiengesellschaft, Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) 
   zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens am 15. Juli 2014 (24:00 Uhr MESZ), 
   zugehen. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über 
   die Internetadresse der Gesellschaft www.infas-holding.de unter der 
   Rubrik 'Investor Relations News/Hauptversammlung 2014' den Aktionären 
   zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
   den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten 
   der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter 
   der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung, also spätestens bis zum 31. Juli 2014 (24:00 Uhr MESZ), 
   mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung, unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft 
   www.infas-holding.de unter der Rubrik 'Investor Relations 
   News/Hauptversammlung 2014' zugänglich gemacht: 
 
   infas Holding Aktiengesellschaft 
   z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske 
   Friedrich-Wilhelm-Straße 18 
   53113 Bonn 
   Fax-Nr. 0228/31 00 71 
   E-Mail: info@infas-holding.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen 
   ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden 
   müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   www.infas-holding.de unter der Rubrik 'Investor Relations 
   News/Hauptversammlung 2014' angegeben. 
 
   Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
   Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge 
   zur Wahl des Aufsichtsrats und zur Wahl des Abschlussprüfers zu 
   machen. Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
   nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 09, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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