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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2014 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Labels Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
 
   Münster 
 
   WKN 548956, ISIN DE0005489561 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 19. August 2014, um 11.00 Uhr, 
 
   in der Halle Münsterland, Albersloher Weg 32, 48155 Münster, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit 
   folgender 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2013, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 18. August 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
             auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für bis zu 
             2.100.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 2.100.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Für die 
             Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- 
             und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten 
             vereinbart werden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, 
             sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
             bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb 
             und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem 
             genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
             Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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