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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2014 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Labels Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
 
   Münster 
 
   WKN 548956, ISIN DE0005489561 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 19. August 2014, um 11.00 Uhr, 
 
   in der Halle Münsterland, Albersloher Weg 32, 48155 Münster, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit 
   folgender 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2013, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 18. August 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
             auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für bis zu 
             2.100.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 2.100.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Für die 
             Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- 
             und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten 
             vereinbart werden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, 
             sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
             bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb 
             und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem 
             genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
             Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
             einem anderen Zeitpunkt ('Endfälligkeit') vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
             eine Aktie muss 
 
 
         -     mindestens 80 % des volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten fünf Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
               betragen 
 
 
 
             oder 
 
 
         -     für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
               Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn 
               der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
 
 
             In den Fällen der Wandlungspflicht muss der Wandlungs- oder 
             Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
             mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
             der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem während der fünf Börsentage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
             des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in 
             den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem 
             volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien 
             der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             während der fünf Börsentage vor oder nach dem Tag der 
             Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 
             1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch 
             eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. -pflichten 
             bzw. der Wandelrechte bzw. 
             -pflichten können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse (wie z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, 
             Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- 
             bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
             vorsehen. 
 
 
             Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder 
             Optionspreises kann nach näherer Bestimmung in den 
             Bedingungen der Options- oder Wandelschuldverschreibungen in 
             allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei 
             Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten 
             vorgesehen werden. Die Anleihebedingungen können auch 
             vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
             werden kann. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 2014/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
             der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. August 2014 
             von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 begeben werden, 
             von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 6 ergänzt: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der 
               Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. 
               August 2014 von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 
               begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
               Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
               andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. 
               Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
               in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
               der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
               festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
               bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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