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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2014 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Labels Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
11.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
 
   Münster 
 
   WKN 548956, ISIN DE0005489561 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 
 
   Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 19. August 2014, um 11.00 Uhr, 
 
   in der Halle Münsterland, Albersloher Weg 32, 48155 Münster, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit 
   folgender 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2013, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
           der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung 
           eines neuen Bedingten Kapitals 2014/I sowie die entsprechende 
           Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 18. August 2019 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren 
             auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen 
             Optionsrechte bzw. den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte für bis zu 
             2.100.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu EUR 2.100.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Für die 
             Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- 
             und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten 
             vereinbart werden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise 
             eingeräumt, dass die Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder 
             einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, 
             sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
             Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- 
             bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
             die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
             aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb 
             und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem 
             genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
             berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
             dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
             Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
             beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
             Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
             diese Bruchteile, nach Maßgabe der Options- bzw. 
             Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
             Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
             Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
             und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
             ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
             Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. 
 
 
             Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
             einem anderen Zeitpunkt ('Endfälligkeit') vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für 
             eine Aktie muss 
 
 
         -     mindestens 80 % des volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
               Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten fünf Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
               betragen 
 
 
 
             oder 
 
 
         -     für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
               Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
               der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn 
               der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
               Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen 
               gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen. 
 
 
 
             In den Fällen der Wandlungspflicht muss der Wandlungs- oder 
             Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
             mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
             oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs 
             der Stückaktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
             Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem während der fünf Börsentage vor dem Tag der 
             Endfälligkeit, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
             des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
             AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in 
             den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem 
             volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien 
             der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
             Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem 
             während der fünf Börsentage vor oder nach dem Tag der 
             Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 
             1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
             Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch 
             eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
             Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
             bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
             zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. -pflichten 
             bzw. der Wandelrechte bzw. 
             -pflichten können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse (wie z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, 
             Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- 
             bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten 
             vorsehen. 
 
 
             Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder 
             Optionspreises kann nach näherer Bestimmung in den 
             Bedingungen der Options- oder Wandelschuldverschreibungen in 
             allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
             Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei 
             Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten 
             vorgesehen werden. Die Anleihebedingungen können auch 
             vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der 
             Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
             bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer 
             börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können 
             bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
             werden kann. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen. 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 2014/I 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage 
             der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. August 2014 
             von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 begeben werden, 
             von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 6 ergänzt: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2014/I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der 
               Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. 
               August 2014 von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 
               begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht 
               Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht 
               andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. 
               Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
               in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten 
               entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
               der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
               festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
               der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
               bedingten Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
           Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung 
           des Grundkapitals und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Von dieser Möglichkeit hat die Gesellschaft auf 
           Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. Mai 
           2010 teilweise Gebrauch gemacht. Um die Flexibilität der 
           Gesellschaft auch zukünftig in vollem Umfang zu gewährleisten, 
           soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag die vorgenannte 
           Ermächtigung aufgehoben und der Gesellschaft eine erneute 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den 
             Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die 
             sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
             nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
             durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             18. August 2019. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder 
             durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der 
             Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 
 
 
       b)    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
               zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot 
               kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des 
               Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der 
               von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses 
               Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis 
               der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte 
               Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb 
               angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
               kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
               Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
               weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer 
             Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 
         aa)   Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         bb)   an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         cc)   zur Erfüllung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft 
               oder ihren Konzernunternehmen begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen zu verwenden; 
 
 
         dd)   einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der 
             erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz 
             oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird 
             insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
             vorstehenden Ermächtigungen unter lit. aa), bb) und cc) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, 
             über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
             entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den 
             Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
             Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
 
       e)    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung ist 
             die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt 6. erteilte Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 5 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 5 zur Ausgabe 
   von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 10.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen 
   Bedingten Kapitals 2014/I mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.100.000,00 soll die 
   Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft erweitern. Dem Vorstand 
   soll vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei 
   Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
   Finanzierung eröffnet werden. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 1 AktG i. V. 
   m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium 
   von Kreditinstituten mit der Verpflichtung abzugeben, den Aktionären 
   die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht i. S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten hat den 
   Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 

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ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Options-/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem 
   Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
   günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und 
   durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen 
   bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
   Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei 
   Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. 
   Dabei werden Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder 
   veräußert werden, sowie Aktien, die aus einem genehmigten Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben werden, auf die vorgenannte 10 %-Grenze angerechnet und 
   vermindern diese entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt 
   sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine 
   nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
   eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, 
   kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- 
   bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis 
   verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis 
   nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
   der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und 
   Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor 
   Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung 
   zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu 
   keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit 
   würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
   sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der 
   Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen 
   Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten 
   bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem 
   Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch 
   ein unabhängiges Kreditinstitut oder einen Sachverständigen kann dies 
   bestätigt werden. Unabhängig von der Prüfung durch den Vorstand kann 
   eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die 
   Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der 
   Durchführung eines Bookbuildung-Verfahrens gewährleistet werden. Bei 
   diesem Verfahren werden die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
   zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne 
   Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen (z. B. 
   Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von 
   Investoren abgegebenen Kaufverträge festgelegt und so der Gesamtwert 
   der Anleihe marktnah bestimmt. Dies stellt sicher, dass eine 
   wesentliche Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
   Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
   Darüber hinaus haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
   aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
   Platzierung bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   Die Ermächtigung sieht vor, dass für den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   eine bestimmte Berechnungsgrundlage bezüglich des 
   Mindestausgabebetrages vorgegeben wird. Der jeweils festzusetzende 
   Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des 
   volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
   einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe 
   der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder - für den Fall der 
   Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
   entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der 
   Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
   endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 AktG 
   betragen. In den Fällen der Wandlungspflicht muss der Wandlungs- oder 
   Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens 
   entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
   einem entsprechenden Nachfolgesystem während der fünf Börsentage vor 
   dem Tag der Endfälligkeit, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 
   AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Durch die Festlegung dieses 
   Mindestbetrages sollen einerseits die Aktionäre vor einer Verwässerung 
   ihrer Beteiligung geschützt werden, andererseits aber der Vorstand 
   hinreichend Flexibilität für eine optimale Platzierung der 
   Schuldverschreibung am Markt erhalten. 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine solche Ermächtigung, 
   die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist, zu erteilen. Damit 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien über 
   die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, 
   über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
   hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. 
   Hiervon soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. 
   Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. 
   Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
   durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
   den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 
   öffentlichen Angebots um nicht mehr als 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -5-

10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. 
 
   Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. 
   Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse 
   der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel 
   auf die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. 
   So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf erworbene eigene Aktien soll insoweit ausgeschlossen 
   werden, als diese Aktien dazu verwendet werden, 
 
     -     sie Dritten im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie 
           beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als 
           Gegenleistung anzubieten; 
 
 
   Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien 
   außerhalb der Börse Dritten als Gegenleistung bei 
   Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Forderungen 
   gegen die Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, 
   ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was 
   zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der 
   internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft 
   verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige 
   Flexibilität geben, um derartige sich bietende Gelegenheiten schnell 
   und flexibel ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen 
   zu können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
   bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bemessung 
   des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien an deren 
   Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
   Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
   gefährden. 
 
     -     sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
           Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den 
           Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
   Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, auf Angebote bzw. 
   dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen 
   von Investoren kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse der 
   Erweiterung der Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit 
   insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen 
   Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten 
   und/oder neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei 
   angemessen gewahrt. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der 
   Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich das 
   Ermächtigungsvolumen um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf 
   Aktien entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte 
   bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
   veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, 
   dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu 
   führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung 
   von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass die 
   Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
   die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand 
   wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den 
   Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. 
 
     -     Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
           aus von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen 
           begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu 
           erfüllen. 
 
 
   Durch die Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der Anteile 
   der Aktionäre ausgeschlossen, wie sie bei Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. der Erfüllung entsprechender Pflichten aus 
   bedingtem Kapital eintreten würde. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft daher in die Lage 
   versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte 
   bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene Aktien, die 
   sie erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Ob und in 
   welchem Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien 
   Gebrauch gemacht oder aber neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein 
   Barausgleich gewährt wird, wird die Gesellschaft jeweils unter 
   Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird 
   sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa 
   erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. 
 
   Die auf Grund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten 
   Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt 
   zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 
   3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
   voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
   Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich 
   automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. 
 
   Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die 
   Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der 
           gesetzlich bestimmten Frist, also bis zum Ablauf des 12. 
           August 2014 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der 
           folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: 
 
 
             UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
             c/o Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale 
             Deutsche WertpapierService Bank AG 
             WASHV 
             Landsberger Straße 187 
             80687 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)69 509 911 10 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b 
           BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
           das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser besondere 
           Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer 
           Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich bestimmten 
           Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 
           Beginn des 29. Juli 2014 (0.00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), und 
           muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, 
           Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich 
           bestimmten Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
           zum Ablauf des 12. August 2014 (24.00 Uhr), zugehen. 
 
 
           Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr 
           depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur 
           Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes 
           Kreditinstitut zurücksenden. Das depotführende Kreditinstitut 
           wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung 
           des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der oben 
           genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen, welche die 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -6-

Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an 
           die Gesellschaft weiterleiten wird. 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
           keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
           einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
           Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
           für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
           ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich, 
           d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
           zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung 
           für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe bei 
           Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten 
           Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung 
           der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
           126b BGB). 
 
 
           Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person 
           oder Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, 
           dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder 
           Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
           verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
          UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
          c/o Better Orange IR & HV AG 
          Haidelweg 48 
          81241 München 
          Deutschland 
          Fax: +49 (0)89 889 690 655 
          E-Mail: unitedlabels@better-orange.de 
 
 
           Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
           werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und 
           fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch 
           unter 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft 
           benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten 
           lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei 
           der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
           zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
           zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und 
           Fragen ist nicht möglich. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
           nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
           soll aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf 
           des 18. August 2014 bei der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
           Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
           Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihre Stimmen schriftlich (§ 126 
           BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl 
           abgeben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgerechte 
           Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
           Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
           Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und 
           fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch 
           unter 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           zum Download zur Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen 
           Stimmen müssen bis einschließlich 18. August 2014 bei der 
           Gesellschaft unter der vorgenannten, im Abschnitt '2. 
           Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung' 
           angegebenen Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
           eingegangen sein. 
 
 
     4.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 
             Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
             des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 210.000 Aktien, 
             oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
             (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass 
             Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
             werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
             eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem 
             Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 
             19. Juli 2014, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
               Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
               Gildenstraße 6 
               48157 Münster 
               Deutschland 
 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 
             2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben 
             gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten, d.h. 
             mindestens seit dem 19. Mai 2014, 0.00 Uhr, Inhaber der 
             erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
             http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
             bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
             Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
             Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie 
             Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. 
             Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei 
             Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu 
             richten an: 
 
 

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July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

UNITEDLABELS Aktiengesellschaft, 
               c/o Better Orange IR & HV AG 
               Haidelweg 48 
               81241 München 
               Deutschland 
               Fax: +49 (0)89 889 690 666 
               E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
 
 
             Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag 
             des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
             Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
             Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer 
             Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG 
             nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der 
             Verwaltung im Internet unter 
 
             http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
             veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 
             zum 04. August 2014, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten 
             Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die 
             übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
             Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
             Aktionären bleiben für die Veröffentlichung 
             unberücksichtigt. 
 
 
             Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
             Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge 
             werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
             ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
             enthalten. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
             sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
             Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
             Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
             verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
             Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige 
             Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
             unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
             Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
             Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
             die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
             der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
             Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
             Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
             grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
             Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
             darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
 
             Nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der 
             Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre 
             zeitlich angemessen beschränken. 
 
 
       d)    Weitergehende Erläuterungen 
 
 
             Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 
             Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 
             131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
             http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
             eingesehen werden. 
 
 
 
     5.    Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, 
           über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen 
           im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           abrufbar. 
 
 
           Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
           können vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
           auch in den Geschäftsräumen der UNITEDLABELS 
           Aktiengesellschaft, Gildenstraße 6, 48157 Münster, 
           Deutschland, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
           Anfrage kostenfrei zugesandt. 
 
 
           Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
           werden auch während der Hauptversammlung am 19. August 2014 
           zugänglich sein. 
 
 
     6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 4.200.000 
           nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
           gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
           4.200.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
 
   Münster, im Juli 2014 
 
   UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
11.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  United Labels Aktiengesellschaft 
              Gildenstraße 6 
              48157 Münster 
              Deutschland 
Telefon:      +49 251 3221406 
E-Mail:       presse@unitedlabels.com 
Internet:     http://www.unitedlabels.com 
ISIN:         DE0005489561 
WKN:          548956 
Börsen:       Frankfurt,  Berlin,  Düsseldorf,  Hamburg,  München, 
              Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 11, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.