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DGAP-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2014 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

3U Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.07.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   3U HOLDING AG 
 
   Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg 
 
   - WKN 516 790 - 
   - ISIN DE0005167902 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Mittwoch, dem 27. August 2014, um 11.00 Uhr 
 
   im Vila Vita Hotel & Residenz Rosenpark, Raum Vivaldi, Anneliese Pohl 
   Allee 7-17, 35037 Marburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
           Lageberichte für die 3U HOLDING AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in 
   diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen 
   Regelung zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 3U 
   HOLDING AG, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und stehen unter der Internetadresse www.3u.net zur 
   Verfügung. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anfrage kostenlos zugesandt. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, für das Geschäftsjahr 2014 zum 
   Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer 
   für den Halbjahresfinanzbericht, sofern dieser einer prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung bestehender 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der 3U HOLDING 
   AG, jeweils als herrschendem Unternehmen, und folgenden 
   Gesellschaften, jeweils als abhängigem Unternehmen: 
 
     *     3U TELECOM GmbH i. Gr. (nunmehr 3U TELECOM GmbH), 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen mit der 
           3U HOLDING AG vom 14. Dezember 2007 
 
 
     *     LineCall Telecom GmbH, Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der 3U TELECOM AG (nach 
           Umfirmierung nunmehr 3U HOLDING AG) vom 22. Dezember 2004 
 
 
     *     010017 Telecom GmbH, Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der 3U TELECOM AG (nach 
           Umfirmierung nunmehr 3U HOLDING AG) vom 10. Juli 2007 
 
 
     *     Discount Telecom S&V GmbH, Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der 3U TELECOM AG (nach 
           Umfirmierung nunmehr 3U HOLDING AG) vom 10. Juli 2007 
 
 
     *     fon4U Telecom GmbH, Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag mit der 3U TELECOM AG (nach 
           Umfirmierung nunmehr 3U HOLDING AG) vom 22. Dezember 2004 
 
 
   Die 3U HOLDING AG und die vorgenannten abhängigen Unternehmen haben 
   jeweils am 14. Juli 2014 vereinbart, die zwischen ihnen bestehenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge hinsichtlich der 
   Regelungen zur Verlustübernahme zu ändern. Durch die Änderungen wird 
   den neuen gesetzlichen Anforderungen an die Anerkennung einer 
   steuerlichen Organschaft durch das Gesetz zur Änderung und 
   Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
   Reisekostenrechts (BGBl. I 2013, S. 285) Rechnung getragen. Dieses 
   verlangt, die Verlustübernahme in Verträgen mit Gesellschaften in der 
   Rechtsform einer GmbH durch dynamischen Verweis auf § 302 des 
   Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu regeln. 
 
   Der Inhalt der vorgenannten Änderungsverträge ist daher eine 
   redaktionelle Anpassung des Wortlauts, der in den Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen vorgesehenen Regelungen zur 
   Verlustübernahme, die bei künftigen Änderungen des § 302 des 
   Aktiengesetzes eine Änderung des Vertragstextes erübrigt (dynamische 
   Verweisung). Diese Änderung wird rückwirkend zu Beginn des 
   Geschäftsjahres, in dem sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des 
   jeweiligen Änderungsvertrags erstmals erfüllt sind, wirksam. 
 
   Daneben werden die Firmen der 3U HOLDING AG und der abhängigen 
   Unternehmen angepasst, soweit dies aufgrund von Umfirmierungen 
   erforderlich ist. Weiterhin wird einheitlich für die 3U HOLDING AG als 
   herrschender Gesellschaft in dem jeweiligen Vertrag zukünftig die 
   Bezeichnung 'Organträger' und für das abhängige Unternehmen die 
   Bezeichnung 'Organgesellschaft' verwendet. Dies entspricht der 
   Bezeichnung der §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes ('KStG'). Es 
   handelt sich dabei um keine inhaltliche, sondern eine bloße 
   Fassungsänderung. 
 
   Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien - Gewinnabführung 
   durch die abhängigen Unternehmen, Verlustübernahme durch die 3U 
   HOLDING AG und gegebenenfalls Verpflichtung des abhängigen 
   Unternehmens zur Geschäftsführung auf Weisung und für Rechnung der 3U 
   HOLDING AG - bleibt jeweils unverändert. 
 
   Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Unternehmen haben der 
   Fortführung der Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge in 
   geänderter Fassung am 14. Juli 2014 jeweils zugestimmt. 
 
   Die Fortführung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge in 
   geänderter Fassung wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der 3U 
   HOLDING AG wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Den Änderungsverträgen vom 14. Juli 2014 zu den Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zwischen der 3U HOLDING AG einerseits und 
   jeweils der 3U TELECOM GmbH, der LineCall Telecom GmbH, der 010017 
   Telecom GmbH, der Discount Telecom S&V GmbH und der fon4U Telecom GmbH 
   andererseits wird zugestimmt. 
 
     6.    Erneuerung des genehmigten Kapitals und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die Satzung enthält in § 3 Abs. 4 ein genehmigtes Kapital, das den 
   Vorstand ermächtigte, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 
   23.421.120,00 durch Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bareinlage 
   und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang 
   kein Gebrauch gemacht worden. Sie läuft am 27. August 2014 aus. Um der 
   Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu gewähren, soll der Vorstand erneut ermächtigt 
   werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
     1.    Die Ermächtigung des Vorstands in § 3 Abs. 4 der 
           Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. August 2014 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 23.421.120,00 
           zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I), wird, soweit sie 
           nicht ausgeübt wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 
 
 
     2.    Zur erneuten Schaffung eines genehmigten Kapitals 
           wird § 3 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in 
             der Zeit bis zum 26. August 2019 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 17.657.008,- zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der -2-

folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
               (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
               oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) sowie 
               zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener 
               Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften; 
 
 
         b)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Optionsscheinen und 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         c)    um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im 
               Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
               Grundkapitals werden Aktien, die während der Laufzeit des 
               genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die 
               ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine 
               Wandlungspflicht oder Optionspflicht auf Grund von 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen besteht, die 
               seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben worden sind, angerechnet. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen.' 
 
 
 
     3.    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
           Satzung nach teilweiser und/oder vollständiger Durchführung 
           der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. Entsprechendes 
           gilt, falls das Genehmigte Kapital bei Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
           wurde. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen 
   Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und 
   vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem 
   Aktionär übersandt wird: 
 
     1.    Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für 
           die Änderung 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 27. August 
   2014 die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor. Die derzeit geltende 
   Satzung ermächtigt in § 3 Abs. 4 den Vorstand, das Grundkapital in 
   Höhe von EUR 23.421.120,- durch Ausgabe neuer auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes 
   Kapital 2009/I) zu erhöhen. Die Ermächtigung läuft am 27. August 2014 
   aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
   Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als 
   auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der 
   Gesellschaft durch Schaffung entsprechender neuer Ermächtigungen über 
   den 27. August 2014 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu erhöhen. 
 
     2.    Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene 
           Vorteile für die Gesellschaft 
 
 
   Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von zusammen 
   EUR 17.657.008,- geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital ermächtigt 
   den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
   17.657.008,- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wird 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unten 3.). Die 
   Ermächtigungen sollen jeweils auf die längste gesetzlich zulässige 
   Frist (26. August 2019) erteilt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   Genehmigtem Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, 
   kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu 
   können. 
 
     3.    Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
   Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die 
   Gesellschaft oder gegen mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) 
   sowie zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen im 
   Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuschließen. Diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, 
   den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen 
   Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die 3U HOLDING 
   AG muss jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und 
   internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, 
   Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der 
   Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und 
   der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im 
   Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines 
   Unternehmens oder einer Beteiligung hieran oder den Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände über die Gewährung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung 
   häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen oder 
   Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die 3U HOLDING AG die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der 3U 
   HOLDING AG die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es 
   kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der 
   relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an 
   Unternehmen oder der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände gegen 
   Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft 
   und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
   Ferner soll der Vorstand durch den Bezugsrechtsausschluss in die Lage 
   versetzt werden, Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschafter und mit der 
   Gesellschaft verbundener Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen 
   Vorschriften auszugeben. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien dient der 
   Integration der Mitarbeiter in das Unternehmen und fördert die 
   Übernahme von Mitverantwortung. Damit liegt die Ausgabe von 
   Mitarbeiteraktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
   Der Vorstand möchte den Mitarbeitern die Aktien aus dem Genehmigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der -3-

Kapital auch im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle anbieten 
   können, beispielsweise verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Zeit 
   im Unternehmen zu bleiben. Auch will der Vorstand die Möglichkeit 
   haben, ein Aktienangebot oder die Aktienausgabe mit weiteren 
   Bedingungen zu verknüpfen, etwa persönlichen Leistungszielen, Zielen 
   eines Bereichs oder einer Abteilung, denen der Mitarbeiter angehört, 
   oder eines Projekts oder Ertragszielen des Unternehmens. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder 
   der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren, wird der 
   Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum 
   Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 3U HOLDING-Aktien Gebrauch 
   machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder 
   Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 3U HOLDING-Aktien im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
   Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine 
   erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der Aktien 
   der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Vermögensgegenstände 
   andererseits wird das neutrale Wertgutachten einer 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten 
   internationalen Investmentbank sein. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
   der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
   -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
   sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
   Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den 
   Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
   können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
   bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. 
   Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der 
   Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ferner ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein 
   technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des 
   Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Zudem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital ausgeschlossen 
   werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen 
   für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
   sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals werden Aktien, 
   die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die ein 
   Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder 
   Optionspflicht auf Grund von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen besteht, die seit Erteilung dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 221 Abs. 4, 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, angerechnet. Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die 
   Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und 
   dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
   Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
   erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
   Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss 
   als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
   Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
   Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren 
   relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die 
   Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu 
   erwerben. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
   Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich 
   gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird im Übrigen in 
   jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals und ggf. der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. 
 
        4. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung 
        Genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals berichten. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 20. 
   August 2014 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bis spätestens am 20. August 2014 bei der 
   Anmeldestelle einzureichen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 
   6. August 2014 (0.00 Uhr MESZ) beziehen. 
 
   Anmeldestelle: 
 
   3U HOLDING AG 
   c/o UBJ GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: 040 6378 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
   für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt 
   wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als 
   elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte 
   E-Mail-Adresse hv@ubj.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege 
   stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann 
   auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
   bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
   mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.3u.net unter dem Pfad 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Es kann zudem 
   unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per 
   E-Mail angefordert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die 
   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der 
   Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   benötigen Sie daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn Sie nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank 
   oder stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.3u.net unter 
   dem Pfad 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht 1.765.700 Aktien) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
   Verlangen ist an folgende Adresse zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 27. Juli 
   2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
   3U HOLDING AG 
   Frauenbergstraße 31-33 
   35039 Marburg 
   Fax: 06421 999-1222 
   E-Mail: hv@3u.net 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die vorstehend genannte 
   Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen), bei 
   Wahlvorschlägen auch des Namens, des ausgeübten Berufs, des Wohnorts 
   und der Angabe zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 
   AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die 
   Gesellschaft über die Internetseite www.3u.net unter dem Pfad 
   'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn diese 
   mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 12. August 2014, 
   24:00 Uhr (MESZ), mit Begründung (nur bei Gegenanträgen, 
   Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) der Gesellschaft unter 
   der vorgenannten Adresse zugehen. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt 
   sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Informationen gemäß § 124a AktG 
 
   Die Internetseite der 3U HOLDING AG, über die die Informationen nach § 
   124a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.3u.net unter dem Pfad 
   'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 
   35.314.016 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
   Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.314.016. 
 
   Veröffentlichung im Bundesanzeiger 
 
   Die Hauptversammlung am 27. August 2014 ist durch Veröffentlichung der 
   vorstehenden Tagesordnung am 17. Juli 2014 im Bundesanzeiger 
   einberufen worden. Am gleichen Tag ist die Einberufung Medien zur 
   Veröffentlichung in der gesamten Europäischen Union i. S. d. § 121 
   Abs. 4a AktG zugeleitet worden. 
 
   Marburg, im Juli 2014 
 
   3U HOLDING AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
17.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  3U Holding AG 
              Frauenbergstraße 31-33 
              35039 Marburg 
              Deutschland 
Telefon:      +49 6421 999-1200 
Fax:          +49 6421 999-1222 
E-Mail:       ir@3u.net 
Internet:     http://www.3u.net 
ISIN:         DE0005167902 
WKN:          516790 
Börsen:       XETRA,  Frankfurt,  Berlin,  Düsseldorf,  München, 
              Stuttgart,  Tradegate 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

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