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DGAP-HV: GESCO Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Wuppertal mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GESCO Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.07.2014 15:15 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GESCO AG 
 
   Wuppertal 
 
   - ISIN DE000A1K0201 - 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 
   28. August 2014, um 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr) in der Stadthalle 
   Wuppertal, Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   TOP 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des 
   Konzerns für das Geschäftsjahr 2013/2014 (01.04.2013 bis 31.03.2014) 
   inklusive des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat der GESCO AG hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2014 
   den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 28. Mai 2014 
   gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die Hauptversammlung 
   mithin auch insoweit nicht zu beschließen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung jedoch 
   zugänglich zu machen und liegen daher vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Johannisberg 7, 42103 Wuppertal, und während der Hauptversammlung im 
   Versammlungssaal zur Einsichtnahme durch die Aktionärinnen und 
   Aktionäre aus. Abschriften werden jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärin 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. Die Unterlagen 
   sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.gesco.de/de/de zugänglich. 
 
   TOP 2 
 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
   Geschäftsjahr 2013/2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 
   2013/2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 7.314.478,60 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 2,20 je Stückaktie auf             EUR 
   das zurzeit dividendenberechtigte Grundkapital            7.314.478,60 
   (3.325.000 Aktien abzgl. 237 eigene Aktien) 
 
 
   TOP 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   TOP 4 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   TOP 5 
 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Breidenbach und Partner PartG 
   mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
   Wuppertal, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014/2015 sowie zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2014/2015, sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt 
   wird, zu wählen. 
 
   TOP 6 
 
   Beschlussfassung über die Zustimmung zur Anpassung des bestehenden 
   Gewinnabführungsvertrags mit der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen 
   GmbH 
 
   Am 21. August 2008 wurde zwischen der GESCO AG als herrschendem 
   Unternehmen und der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH, 
   Erkrath, als abhängiger Gesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. Die Hauptversammlung der GESCO AG hat diesem Vertrag am 
   selben Tag zugestimmt. Im Jahr 2010 wurde der Vertrag mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung geändert, um Änderungen der rechtlichen 
   Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. In dieser Fassung bildet er die 
   derzeitige Grundlage für die ertragsteuerliche Organschaft zwischen 
   der GESCO AG als Organträgerin und der MAE Maschinen- und Apparatebau 
   Götzen GmbH als Organgesellschaft. 
 
   Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung 
   und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 hat zu 
   verschiedenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes geführt. 
   Seither sieht § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG vor, dass 
   Gewinnabführungsverträge mit Organgesellschaften in der Rechtsform der 
   GmbH zur Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft durch die 
   Steuerbehörden künftig einen Verweis auf die Regelungen zur 
   Verlustübernahme gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
   enthalten müssen. Vor diesem Hintergrund soll der bestehende 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der GESCO AG und der MAE Maschinen- 
   und Apparatebau Götzen GmbH an die veränderten steuerrechtlichen 
   Rahmenbedingungen angepasst werden. Dementsprechend hat die GESCO AG 
   am 10. Juli 2014 mit der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH 
   vereinbart, den bestehenden Vertrag in § 2 Abs. 1 zu ändern und gemäß 
   § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG eine Verlustübernahme durch Verweis auf § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorzusehen. Durch die 
   Änderungsvereinbarung wurde zudem das Rubrum des 
   Gewinnabführungsvertrags redaktionell und klarstellend dahingehend 
   angepasst, dass die Geschäftsadresse der GESCO AG inzwischen 
   'Johannisberg 7' und nicht mehr 'Döppersberg 19' lautet. Im Übrigen 
   bleibt der Gewinnabführungsvertrag unverändert. 
 
   Die vorstehend beschriebene Änderung des Gewinnabführungsvertrags wird 
   nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der MAE Maschinen- 
   und Apparatebau Götzen GmbH sowie der Hauptversammlung der GESCO AG 
   wirksam (§§ 295 Abs. 1 Satz 1 und 2, 293 AktG). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des bestehenden 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der GESCO AG als herrschendem 
   Unternehmen und der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH als 
   abhängiger Gesellschaft gemäß der Änderungsvereinbarung vom 10. Juli 
   2014 zuzustimmen. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Johannisberg 7, 42103 
   Wuppertal, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.gesco.de/de/de zugänglich: 
 
     -     Änderungsvereinbarung vom 10. Juli 2014 zum 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der GESCO AG als herrschendem 
           Unternehmen und der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH 
           als abhängiger Gesellschaft nebst dem Gewinnabführungsvertrag 
           in der geänderten Fassung (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 293f Abs. 1 
           Nr. 1 AktG) 
 
 
     -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der GESCO AG für 
           die letzten drei Geschäftsjahre (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 293f 
           Abs. 1 Nr. 2 AktG) 
 
 
     -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der MAE 
           Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH für die letzten drei 
           Geschäftsjahre (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 293f Abs. 1 Nr. 2 AktG) 
 
 
     -     Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GESCO AG und 
           der Geschäftsführung der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen 
           GmbH (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 293a, § 293f Abs. 1 Nr. 3 AktG) 
 
 
   Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. Einer Prüfung der Änderungsvereinbarung bzw. des geänderten 
   Vertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) bedurfte 
   es nicht, weil alle Anteile der abhängigen MAE Maschinen- und 
   Apparatebau Götzen GmbH sich unmittelbar in der Hand der herrschenden 
   GESCO AG befinden (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 293b AktG). Der Wortlaut der 
   geänderten Fassung des Gewinnabführungsvertrags ist auch im Anhang 
   dieser Einberufungsunterlage abgedruckt. 
 
   Teilnahmevoraussetzungen 
   und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 
   AktG nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im 
   Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum Ablauf des 21. August 2014 (24.00 Uhr MESZ) unter 
   der nachstehenden Adresse 
 

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July 17, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)

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