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DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

YOC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.07.2014 15:05 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   YOC AG 
 
   Berlin 
 
   WKN 593 273 - ISIN DE0005932735 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 29. August 2014 um 10 Uhr 
 
   in der Eventpassage 
   Kantstr. 8 
   10623 Berlin 
 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2013 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des 
           Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. 
           Dezember 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und 
           zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. 
           Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH 
 
 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
 
           Niederlassung Berlin, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
          Allgemeine Hinweise 
 
 
       1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung 
 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung EUR 2.858.500,00 und ist in 
           2.858.500 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
           gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich 
           die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte 
           somit jeweils auf 2.850.500. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 4.000 eigene Aktien hält. 
           Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG 
           keine Stimmrechte zu. 
 
 
       2.    Teilnahmevoraussetzungen 
 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft 
           diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur Hauptversammlung 
           anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. 
           Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens 
           sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
           Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. 
           Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126 b 
           BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das 
           depotführende Institut notwendig, der sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat, wobei der 
           Tag der Versammlung nicht mitzurechnen ist. Der Nachweis hat 
           sich also auf den Beginn des 08. August 2014, 0:00 Uhr (MESZ), 
           zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 
             YOC AG 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Telefax: +49(0)89 21 027 289 
             E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
 
           bis spätestens zum Ablauf des 22. August 2014, 24:00 Uhr 
           (MESZ), zugehen. 
 
 
           Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
           Sprache abgefasst sein. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
           keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
           Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine 
           Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
           Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
           Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
 
           Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten 
           Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
           die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr 
           Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, 
           frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden 
           Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt 
           durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
           rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
           Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu 
           veranlassen. 
 
 
       3.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
 
           Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
           auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
           Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, 
           ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und 
           der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten 
           können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - 
           erteilt werden. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber 
           der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer 
           gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung 
           steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche 
           insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail 
           erfolgen kann: 
 
 
             YOC AG 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Telefax: +49(0)89 21 027 289 
             E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
 
           Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
           Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 
           10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen 
           gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 
           AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von 
           dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden 
           Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere 
           Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die 
           Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
           Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und 
           das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
 
           Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
           Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC 
           AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' 
           zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder 
           stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. 
 
 
           Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl 
           durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch 
           Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
 
           Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren 
           Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
           weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
           Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit 
           der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
           erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die dem von der 
           Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls 
           eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
           Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut 
           eingehen. 
 
 
           Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
           Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen 
           ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht 
           ungültig. Der von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. 
 
 
           Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich 
           Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung eines von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die 
           Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden 
           Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
           Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar. 
 
 
       4.    Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 
             Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
 
           Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
           entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 
           2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
           gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
           eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss 
           der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
           zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des 
           Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der 
           Gesellschaft also bis zum 29. Juli 2014, 24:00 Uhr (MESZ), 
           zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen 
           an folgende Adresse: 
 
 
             YOC AG 
             - Vorstand - 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
 
 
 
           Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 
           Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, 
           dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und 
           den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 
           Abs. 1 und § 127 AktG 
 
 
           Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
           Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
           Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der 
           Gesellschaft mit Begründung mindestens vierzehn Tage vor der 
           Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und 
           der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Sollen die 
           Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, 
           müssen die Gegenanträge also bis zum 14. August 2014, 24:00 
           Uhr (MESZ), wie folgt zugehen: 
 
 
             YOC AG 
             c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Telefax: +49(0)89 21 027 289 
             E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich 
           zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des 
           Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
           Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
           www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
           Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. 
           Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
           Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
           braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch 
           dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
           Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
           Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch 
           dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben 
           zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
           sind. 
 
 
           Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft 
           vorab übermittelt worden sind, finden sie in der 
           Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort nochmals 
           mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der 
           Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder 
           Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die 
           Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt 
           unberührt. 
 
 
           Etwaige bei der YOC AG eingehende und 
           veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
           Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die 
           oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort 
           werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten 
           Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
 
           Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
           Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
           soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
           Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
           Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
           Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
           geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr 
           verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
           der in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen 
           Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer 
           gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 
 
 
           Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten 
           Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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