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DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2014 in Bad Nenndorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Curanum AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.07.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Curanum AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 000 524070 9 - 
 
   - WKN: 524070 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 29. August 2014, 
   11:00 Uhr (MESZ), 
 
   in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH, 
   Seniorenresidenz Bad Nenndorf, 
   Rudolf-Albrecht-Straße 44a, 31542 Bad Nenndorf, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, des Lageberichts der Curanum AG für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats zum 
           Geschäftsjahr 2013 sowie eines erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5 
           sowie § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag 
           der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
           der Gesellschaft (Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München) und 
           in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
           Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu Tagesordnungspunkt 1 
           keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss bereits am 25. März 2014 gebilligt 
           hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des 
           Aktiengesetzes festgestellt ist. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Trotz des für das Geschäftsjahr 2013 auszuweisenden Verlustes 
           ergibt sich unter Verrechnung mit dem Gewinnvortrag aus dem 
           vergangenen Jahr ein Bilanzgewinn, der auf neue Rechnung 
           vorgetragen werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 1.181.075,78 in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für das 
           Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für 
           das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 mit der CURANUM 
           Holding GmbH 
 
 
           Die Curanum AG hat mit der CURANUM Holding GmbH am 16. April 
           2014 einen Änderungsvertrag zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 geschlossen. Dadurch 
           soll klargestellt werden, dass die in dem ursprünglichen 
           Vertrag bereits enthaltenen Verweise auf die gesetzliche 
           Regelung zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG sich stets auf 
           die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung beziehen. Anlass für die Klarstellung gab eine am 26. 
           Februar 2013 in Kraft getretene Änderung des 
           Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts. Die Neufassung des § 17 KStG 
           sieht vor, dass die für eine steuerliche Organschaft 
           erforderliche Vereinbarung der Verlustübernahme einen Verweis 
           auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung enthalten muss, sofern die Tochtergesellschaft keine 
           Aktiengesellschaft ist. 
 
 
           Der Änderungsvertrag zu dem vorgenannten Unternehmensvertrag 
           hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
 
 
         *     Die Curanum AG ist während der Vertragsdauer 
               des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur 
               Verlustübernahme bei der CURANUM Holding GmbH entsprechend 
               den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
               Fassung verpflichtet. 
 
 
         *     Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und 
               Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert und gilt fort. 
 
 
 
 
           Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Curanum AG und der 
           Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH. Er wird 
           mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der 
           CURANUM Holding GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit 
           ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Änderung 
           eingetragen ist. 
 
 
           Der Vorstand der Curanum AG und die Geschäftsführung der 
           CURANUM Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 
           295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet, in dem die Änderungen 
           erläutert werden (s.u. unter II. dieser Einberufung). 
 
 
           Der vorgenannte Änderungsvertrag wird allerdings erst nach 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG und Zustimmung 
           der Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH sowie 
           der sich anschließenden Eintragung in das Handelsregister der 
           CURANUM Holding GmbH wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Dem Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 zwischen der 
           Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH wird zugestimmt. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die 
           Internetseite der Curanum AG im Bereich 'Investor Relations' 
           über die Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' 
           folgende Unterlagen zugänglich: 
 
 
 
 
         *     der Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu dem 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 
               2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH, 
 
 
         *     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
               vom 14. Juli 2011 zwischen der Curanum AG und der CURANUM 
               Holding GmbH, 
 
 
         *     der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht 
               des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers 
               Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart, 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - 
               Steuerberatungsgesellschaft, über die Prüfung des 
               Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 14. Juli 
               2011 zwischen der Curanum AG, München und der CURANUM 
               Holding GmbH, München, 
 
 
         *     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
               Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM Holding 
               GmbH gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG als Teil dieser 
               Einberufung (s.u. II.), 
 
 
         *     der nach § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht 
               des vom Landgericht München I gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 
               293c AktG mit Beschluss vom 14. April 2014 (Az.: 5 HK O 
               7301/14) bestellten Vertragsprüfers Baker Tilly Roelfs AG 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, über die Prüfung 
               des Änderungsvertrages vom 16. April 2014 gemäß §§ 295 
               Abs. 1 Satz 2, 293b AktG, 
 
 
         *     die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie 
               Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Curanum AG 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013, 
 
 
         *     die Jahresabschlüsse der CURANUM Holding GmbH 
               für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 (die CURANUM 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -2-

Holding GmbH hat für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 
               2013 aufgrund der Inanspruchnahme der Erleichterung des § 
               264 Abs. 3 HGB keine Jahresabschlüsse veröffentlicht und 
               es wurden keine Anhänge und Lageberichte für diese 
               Geschäftsjahre erstellt). 
 
 
 
 
           Die auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     7.    Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
           21. August 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 über die Erhöhung des 
           Grundkapitals um EUR 56.676.000,00 gegen Sacheinlagen und 
           Ausgabe neuer Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre sowie Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           Der von der Hauptversammlung vom 21. August 2013 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Beschluss über die 
           Erhöhung des Grundkapitals um EUR 56.676.000,00 gegen 
           Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der 
           PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die 
           Korian S.A.) und Ausgabe neuer Aktien und Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderung von § 4 Abs. 1 der 
           Satzung ist von Aktionären vor dem Landgericht München I 
           angefochten worden. Die Gesellschaft hatte im Wege des 
           aktienrechtlichen Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG beim 
           OLG München die Feststellung beantragt, dass die Erhebung der 
           Klagen der Eintragung im Handelsregister nicht entgegensteht. 
           Diesen Antrag hat das OLG München mit Beschluss vom 18. 
           Dezember 2013 zurückgewiesen, so dass die Kapitalerhöhung 
           nicht wirksam geworden ist. 
 
 
           Die Einbringung der PHÖNIX Seniorenzentren 
           Beteiligungsgesellschaft mbH wurde anschließend 
           rückabgewickelt, da die Kapitalerhöhung nicht bis zum 28. 
           Februar 2014 wirksam geworden war, und die Parteien für diesen 
           Fall bereits im Einbringungsvertrag die Rückabwicklung der 
           Einbringung vereinbart hatten. Hierüber haben sich die 
           Parteien auch nochmals mit Vereinbarung vom 11. Februar 2014 
           verständigt. Die Curanum AG hat zudem den Antrag an das 
           Handelsregister auf Eintragung des vorgenannten Beschlusses am 
           27. Februar 2014 zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund haben 
           die Parteien des Anfechtungsverfahrens vor dem Landgericht 
           München I den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt 
           erklärt. Da feststeht, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss 
           nicht mehr durchgeführt werden kann, soll er formell 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 21. August 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 
           über die Erhöhung des Grundkapitals um EUR 56.676.000,00 gegen 
           Sacheinlagen und Ausgabe neuer Aktien und Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderung von § 4 Abs. 1 der 
           Satzung, aufzuheben. 
 
 
     II.   Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der Curanum AG 
           und der Geschäftsführung der CURANUM Holding GmbH gemäß §§ 
           295, 293a AktG über den Änderungsvertrag vom 16. April 2014 zu 
           dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 
           2011 
 
 
           1. Allgemeines 
 
 
           Zwischen der Curanum AG mit Sitz in München und der CURANUM 
           Holding GmbH mit Sitz in München besteht ein Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 (nachfolgend 
           'Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag'). Das Gesetz zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 erfordert eine 
           klarstellende Änderung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags. Der Vorstand der Curanum AG und die 
           Geschäftsführung der CURANUM Holding GmbH erstatten über die 
           Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
           gemeinsam den nachfolgenden Bericht gemäß §§ 295, 293a AktG. 
 
 
           2. Angaben zu den Vertragsparteien 
 
 
           a) Curanum AG 
 
 
           Die Curanum AG mit Sitz in München, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 114968, ist 
           eine börsennotierte Aktiengesellschaft und die 
           Obergesellschaft der Curanum-Gruppe. Satzungsmäßiger 
           Gegenstand der Gesellschaft ist die Einrichtung, der Betrieb, 
           die Beratung und die Verwaltung von Fach- und 
           Rehabilitationskliniken, ärztlichen Versorgungs- und 
           gesundheitstechnischen Einrichtungen, von Senioren- und 
           Pflegeheimen sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. 
           Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
           errichten und kann sich an weiteren gleichen oder ähnlichen 
           Unternehmen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen 
           sowie alle Geschäfte tätigen, die ihrem Gesellschaftszweck 
           förderlich und dienlich erscheinen. Die Gesellschaft ist 
           ferner berechtigt, Kooperationen mit anderen Gesellschaften 
           zur Erreichung des Gesellschaftszwecks einzugehen sowie 
           Franchiseverträge abzuschließen. 
 
 
           b) CURANUM Holding GmbH 
 
 
           Die CURANUM Holding GmbH mit Sitz in München ist eingetragen 
           im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168731. 
           Die CURANUM Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG mit 
           dem Sitz in München, deren alleinige Kommanditistin die 
           Curanum AG ist, hält den einzigen Geschäftsanteil im 
           Nennbetrag von EUR 16.600.000,00. Das Stammkapital ist in 
           entsprechender Höhe vollständig eingezahlt. 
           Gesellschaftsvertraglicher Gegenstand der CURANUM Holding GmbH 
           ist das Betreiben von Alten- und Pflegeheimen, deren Planung, 
           Errichtung und Verwaltung, die Beratung Dritter für 
           gleichwertige Tätigkeiten, die Erbringung von 
           Serviceleistungen, die dem Betrieb von Seniorenwohn- und 
           Pflegeheimen dienen, sowie die Entwicklung, der Erwerb, die 
           Verpachtung, die Vermietung und der Vertrieb von Immobilien, 
           insbesondere von Sozialimmobilien. Die Gesellschaft kann 
           Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, unter 
           ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der 
           Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft kann im Weiteren 
           für Tochtergesellschaften oder für Gesellschaften, an denen 
           sie mehrheitlich beteiligt ist, vermögensverwaltend tätig 
           werden im Sinne einer 'Holding'. Schließlich kann die 
           Gesellschaft im Falle einer Organträgerschaft ebenfalls im 
           Sinne einer 'Holding' die Geschäfte leiten (geschäftsleitende 
           Holding). Die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder 
           ähnliche Unternehmen zu gründen, zu pachten, zu erwerben oder 
           sich an ihnen zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- 
           und Ausland zu errichten sowie Unternehmensverträge 
           abzuschließen. Im Übrigen ist sie zu allen Handlungen 
           berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar 
           oder mittelbar zu dienen geeignet sind. 
 
 
           Die CURANUM Holding GmbH hält die folgenden Beteiligungen: 
 
 
       *     doc Orange GmbH, München 
 
 
       *     CURANUM Dienstleistung GmbH, München 
 
 
       *     CURANUM Betriebs GmbH, München 
 
 
       *     CURANUM Betriebs GmbH West, München 
 
 
       *     CURANUM Betriebs GmbH Mitte, München (mittelbare 
             Beteiligung über die CURANUM Betriebs GmbH) 
 
 
       *     Altenheim Betriebsgesellschaft West GmbH, München 
 
 
       *     CURANUM Franziskushaus GmbH, Gelsenkirchen 
             (mittelbare Beteiligung über die CURANUM Betriebs GmbH) 
 
 
       *     CURANUM Liesborn GmbH & Co. KG, München 
             (mittelbare Kommanditbeteiligung über die CURANUM Betriebs 
             GmbH West) 
 
 
       *     RIAG Seniorenzentrum 'Ennepetal' GmbH & Co. KG, 
             München (mittelbare Kommanditbeteiligung über die CURANUM 
             Betriebs GmbH West) 
 
 
       *     Bad Schwartauer AVG Altenheim-Vermietung GmbH & 
             Co. KG, München (mittelbare Kommanditbeteiligung über die 
             CURANUM Betriebs GmbH West) 
 
 
 
           Die CURANUM Holding GmbH hat für das Geschäftsjahr 2013 einen 
           Verlustausgleich in Höhe von EUR 5.502.750,12 von der Curanum 
           AG erhalten. Die Bilanz weist zum 31. Dezember 2013 bei einer 
           Bilanzsumme von EUR 93.373.117,80 ein Eigenkapital von EUR 
           73.587.200,76 aus. Für die CURANUM Holding GmbH wurden für die 
           Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 aufgrund der 
           Inanspruchnahme der Erleichterungen der Vorschrift des § 264 
           Abs. 3 des Handelsgesetzbuches keine Jahresabschlüsse 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -3-

veröffentlicht und es wurden keine Anhänge und Lageberichte 
           erstellt; die CURANUM Holding GmbH wird in den 
           Konzernabschluss der Curanum AG einbezogen. 
 
 
           3. Abschluss und Wirksamwerden des Änderungsvertrags 
 
 
           Die Curanum AG und die CURANUM Holding GmbH haben am 
           16.04.2014 einen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 14. Juli 2011 abgeschlossen 
           (nachfolgend 'Änderungsvertrag'). 
 
 
           Zur Wirksamkeit des Änderungsvertrags ist die Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Curanum AG erforderlich. Der Vorstand und 
           der Aufsichtsrat der Curanum AG werden daher der 
           Hauptversammlung vorschlagen, dem Änderungsvertrag 
           zuzustimmen. 
 
 
           Zudem bedarf der Änderungsvertrag zu seiner Wirksamkeit auch 
           der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der CURANUM 
           Holding GmbH. Der Änderungsvertrag wird der 
           Gesellschafterversammlung der CURANUM Holding GmbH nach 
           erfolgter Zustimmung der Hauptversammlung der Curanum AG zur 
           Beschlussfassung vorgelegt. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf der 
           Änderungsvertrag des Weiteren der Eintragung in das 
           Handelsregister der CURANUM Holding GmbH. 
 
 
           4. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des 
           Änderungsvertrags 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält in § 3 
           Abs. 1 eine Regelung zur Verlustübernahme. Darin war in der 
           bislang geltenden Fassung festgelegt, dass die Curanum AG 
           entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Vorschrift des § 
           302 Absatz 1 AktG verpflichtet ist, jeden während der Laufzeit 
           des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht durch die Auflösung von 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) ausgeglichen wird, die 
           während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden. Im 
           Übrigen sollen die sonstigen Regelungen des § 302 AktG in der 
           jeweils gültigen Fassung entsprechend gelten. 
 
 
           Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           wurde § 17 Satz 2 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
           dahingehend geändert, dass in Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträgen nunmehr ein Verweis auf § 302 AktG 
           'in seiner jeweils gültigen Fassung' notwendig ist, um die 
           Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft zu erfüllen. Die 
           Verweisung auf § 302 AktG muss also dynamisch sein. Nimmt der 
           Gesetzgeber in Zukunft Änderungen an § 302 AktG vor, so gelten 
           diese über die Regelung in dem Änderungsvertrag auch im 
           Verhältnis zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding 
           GmbH. 
 
 
           Die derzeit in § 3 Abs. 1 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages geregelte Kombination aus dem 
           dynamischen Verweis auf § 302 AktG und Wiedergabe des 
           Wortlauts des § 302 Abs. 1 AktG entspricht nach Ansicht des 
           Vorstands der Curanum AG und der Geschäftsführung der CURANUM 
           Holding GmbH nicht den neuen Vorgaben des § 17 Satz 2 Nummer 2 
           KStG. Sollte der Gesetzgeber in Zukunft den Wortlaut des § 302 
           Abs. 1 AktG ändern, würde der neue Wortlaut aufgrund der 
           wörtlichen Wiedergabe des dann alten Wortlauts des § 302 Abs. 
           1 AktG in § 3 Abs. 1 des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages nicht, wie durch die Neufassung des 
           § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG vom Gesetzgeber beabsichtigt, 
           automatisch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Curanum AG und der CURANUM Holding GmbH gelten. 
           Insoweit besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung 
           zukünftig das Vorliegen der Voraussetzungen der steuerlichen 
           Organschaft ablehnen könnte. 
 
 
           5. Erläuterung der Regelungen des Änderungsvertrags im 
           Einzelnen 
 
 
           Der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung und 
           Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostenrechts trägt der Änderungsvertrag in Spiegelstrich 
           1 Rechnung, indem § 3 des geänderten Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags nunmehr auf § 302 AktG 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' verweist und die bisherige 
           Wiederholdung des Wortlauts des derzeit geltenden § 302 Abs. 1 
           AktG insoweit entfällt. Durch diese dynamische Verweisung ohne 
           Wortlautwiedergabe ist es der Curanum AG weiterhin möglich, 
           die mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           verbundenen steuerlichen Vorteile für die Curanum-Gruppe zu 
           sichern. 
 
 
           Weitere Änderungen des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages wurden gemäß Spiegelstrich 2 des 
           Änderungsvertrags nicht vorgenommen. Die übrigen Bestimmungen 
           des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gelten 
           unverändert fort. 
 
 
           6. Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche; Vertragsprüfung 
 
 
           Verpflichtungen der Curanum AG zur Leistung von Ausgleichs- 
           oder Abfindungsansprüchen (§§ 304, 305 AktG) werden durch den 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag oder dessen 
           Änderung mangels außenstehender Gesellschafter nicht 
           begründet. 
 
 
           Da sich nicht alle Anteile an der CURANUM Holding GmbH in der 
           Hand der Curanum AG befinden, bedarf es nach § 293b AktG der 
           Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch 
           einen gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer 
           (Vertragsprüfer). Dies gilt auch, wenn ein bestehender 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geändert werden 
           soll; in diesem Fall ist der Änderungsvertrag gemäß §§ 295 
           Abs. 1 Satz 2, 293b AktG von einem gerichtlich bestellten 
           Vertragsprüfer zu prüfen. Das zuständige Landgericht München I 
           hat am 14. April 2014 die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, gemäß §§ 295 Abs. 1 
           Satz 2, 293c AktG zum Vertragsprüfer bestellt. 
 
 
     III.  Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der 
           Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Nachweis ihres Aktienbesitzes unter der nachfolgend 
           angegebenen Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bei 
           der Gesellschaft anmelden. 
 
 
           Der Anteilsbesitz ist durch eine Bescheinigung des 
           depotführenden Instituts nachzuweisen. Die Bescheinigung hat 
           sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
           Hauptversammlung, das ist Freitag, der 8. August 2014, 00:00 
           Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. Die Anmeldung 
           und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
           Gesellschaft spätestens bis zum Freitag, den 22. August 2014, 
           24:00 Uhr, unter folgender Anschrift, Telefaxnummer oder 
           E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             c/o Commerzbank AG 
             GS-MO 4.1.1 General Meetings 
             60261 Frankfurt am Main 
             Telefax: +49 (0)69 13626351 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
 
 
           Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
           ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
           Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
           Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
           frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
           Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der 
           Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen 
           Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
           wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
           erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem 
           Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
 
           Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
           Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach 
           dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und 
           Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. 
 
 
           Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Curanum AG: Bekanntmachung der -4-

Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des 
           Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch 
           keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht 
           teilnahme- und stimmberechtigt, soweit er sich nicht von einem 
           berechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
           ermächtigen lässt. 
 
 
     IV.   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bei entsprechender 
           Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, 
           beispielsweise durch eine Aktionärsvereinigung, ein 
           Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
           lassen. Auch in diesem Fall sind der Nachweis des 
           Anteilsbesitzes und eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung 
           durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten gemäß den 
           vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
           der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen 
           gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der 
           Gesellschaft in Betracht. Wird die Vollmacht durch Erklärung 
           gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher 
           Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die 
           Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten 
           erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber 
           nachzuweisen, soweit sich aus § 135 i.V.m. § 125 Absatz 5 des 
           Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Der Nachweis kann 
           auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
           der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
           vorzeigt. 
 
 
           Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 i.V.m. § 125 
           Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder 
           Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung 
           und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. 
 
 
           Für die Erteilung der Vollmacht oder ihren Widerruf durch 
           Erklärung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des 
           Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten 
           Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die folgende 
           Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des 
           Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. 
 
 
           Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
           Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Absätze 8 
           und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten 
           Institutionen oder Personen können für ihre eigene 
           Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der 
           Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in 
           einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
           wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
           Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
           diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und 
           von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
           Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur 
           mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
 
           Ein Formular, welches zur Vollmachterteilung verwendet werden 
           kann, kann kostenfrei bei der Gesellschaft unter der 
           Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 
           Uhr) angefordert werden und steht auch auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich 'Investor 
           Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung' zum Herunterladen bereit. Ein 
           Vollmachtformular befindet sich auch auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung 
           angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine Verpflichtung zur 
           Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur 
           Bevollmächtigung besteht nicht. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. 
 
 
           Wir bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft 
           benannte Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz, München, 
           Mitarbeiterin der Gesellschaft, bereits vor der 
           Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine 
           Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine 
           Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Zur Bevollmächtigung der 
           von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin ist das 
           unter www.curanum.de im Bereich 'Investor Relations' über die 
           Links 'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' zum 
           Herunterladen bereitstehende Vollmacht-/Weisungsformular zu 
           verwenden. Das Vollmacht-/Weisungsformular kann auch 
           kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 
           2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert 
           werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte 
           sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig 
           bei der Depotbank eingehen. 
 
 
           Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
           stimmt aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre nur 
           gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der 
           Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei 
           Weisungen der Curanum AG. Bei fehlender oder nicht eindeutiger 
           Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreterin zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt 
           enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf 
           das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld 
           der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei 
           Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen wird sich 
           die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme 
           enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. 
           Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag 
           ohne ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreterin der 
           Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von 
           Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung 
           des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
           entgegen. 
 
 
           Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der 
           Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an die 
           Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der 
           Gesellschaft aus organisatorischen Gründen unter Verwendung 
           des oben genannten Vollmacht-/Weisungsformulars bis spätestens 
           Mittwoch, den 27. August 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
           nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
           zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Alternativ ist eine Übergabe des Vollmacht- und 
           Weisungsformulars an die Stimmrechtsvertreterin während der 
           Hauptversammlung möglich. 
 
 
     V.    Rechte der Aktionäre 
 
 
           Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 
           des Aktiengesetzes 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
           Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
           werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen 
           Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
           muss der Gesellschaft bis spätestens zum Dienstag, den 29. 
           Juli 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anschrift lautet: 
 
 
             Curanum AG 
             Vorstand - HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
           oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 

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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
           Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien 
           sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den 
           Antrag halten. 
 
 
           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
           soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
           wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
           Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den 
           Internetseiten der Curanum AG (www.curanum.de im Bereich 
           'Investor Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung') zugänglich gemacht. 
 
 
           Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 
           1, 127 des Aktiengesetzes 
 
 
           Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten 
           der Tagesordnung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
           Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu stellen. Sie können auch 
           Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
           Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer 
           Begründung versehen werden. 
 
 
           Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Vorschläge von 
           Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
           Abschlussprüfern einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
           Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
           www.curanum.de im Bereich 'Investor Relations' über die Links 
           'Deutsche Version' und 'Hauptversammlung' zugänglich machen, 
           wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der 
           Versammlung, also bis zum Donnerstag, den 14. August 2014, 
           24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift, 
           Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             Curanum AG 
             Investor Relations - HV 2014 
             Zirkus-Krone-Straße 10 
             80335 München 
             Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 
             E-Mail: ir@curanum.de 
 
 
 
           Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
           Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes 
           vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
           zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
           Zeichen beträgt. 
 
 
           Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in 
           den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann 
           nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von 
           Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und Sitz der 
           vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die 
           Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des 
           Aktiengesetzes enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
           während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
           Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
           Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
           übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur 
           Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
 
           Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des 
           Aktiengesetzes 
 
 
           In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des 
           Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
           soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
           Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
           Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
           und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
           verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in 
           den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter 
           der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen 
           Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen 
           absehen. 
 
 
           Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann 
           der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht 
           der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu 
           Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
           zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten 
           Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der 
           einzelnen Redner festsetzen. 
 
 
     VI.   Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft gemäß § 124a des Aktiengesetzes 
 
 
           Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur 
           Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich 'Investor 
           Relations' über die Links 'Deutsche Version' und 
           'Hauptversammlung'. 
 
 
     VII.  Datum der Bekanntmachung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung am 29. August 2014 wird durch 
           Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im 
           Bundesanzeiger am 18. Juli 2014 bekannt gemacht. 
 
 
     VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 18. Juli 
           2014 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 42.507.000 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine 
           Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung entfallen davon 405.102 Stückaktien auf 
           eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte 
           zustehen. 
 
 
   München, im Juli 2014 
 
   Curanum AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
18.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Curanum AG 
              Zirkus-Krone-Straße 10 
              80335 München 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 2420650 
Fax:          +49 89 24206510 
E-Mail:       info@curanum.de 
Internet:     http://www.curanum.de 
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Börsen:       Frankfurt,  München,  Hamburg,  Düsseldorf,  Berlin, 
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Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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