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DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Palais Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.07.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
 
   Heidelberg 
 
   Wertpapierkennnummer: 550820 
   ISIN: DE0005508204 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
 
   am Donnerstag, 28. August 2014, 14:00 Uhr, 
 
   im 
 
   Palais Prinz Carl 
   Kornmarkt 1 
   69117 Heidelberg 
 
   ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für 
           das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses für 
           das Geschäftsjahr 2013, des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2013 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 in 
           seiner Sitzung am 28. Mai 2014 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           15.464.756,01 wie folgt zu verwenden: 
 
 
                                                                    in EUR 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs.    15.464.756,01 
   3 A III Nr. 4 HGB 
 
   Bilanzgewinn                                              15.464.756,01 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung neuen 
           genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 27. August 2009 dem Vorstand 
           erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
           mehrmals um bis zu insgesamt 6.300.000,00 Euro durch Ausgabe 
           neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital), ist am 26. August 2014 ausgelaufen. Die 
           Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital 
           beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. August 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer 
             Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten 
             gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien 
             auszuschließen: 
 
 
         1.    Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben. 
 
 
         2.    Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
               Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
               oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Deutsche Balaton 
               Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
               Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
         3.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf 
               diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur 
               Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
               oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 
               bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               werden. 
 
 
         4.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
               Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
               Konzerngesellschaften. 
 
 
         5.    Soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut 
               ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, 
               dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt 
               wird. 
 
 
 
       b)    § 6 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. August 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer 
             Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 

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July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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