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DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Palais Prinz Carl, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.07.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
 
   Heidelberg 
 
   Wertpapierkennnummer: 550820 
   ISIN: DE0005508204 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
 
   am Donnerstag, 28. August 2014, 14:00 Uhr, 
 
   im 
 
   Palais Prinz Carl 
   Kornmarkt 1 
   69117 Heidelberg 
 
   ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für 
           das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses für 
           das Geschäftsjahr 2013, des zusammengefassten Lageberichts für 
           die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 und des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           für das Geschäftsjahr 2013. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
           2013 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 in 
           seiner Sitzung am 28. Mai 2014 gebilligt. Mit der Billigung 
           des Jahresabschlusses ist dieser festgestellt. Der 
           festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme vorzulegen. Die genannten 
           Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung findet hierzu nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen nicht statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           15.464.756,01 wie folgt zu verwenden: 
 
 
                                                                    in EUR 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs.    15.464.756,01 
   3 A III Nr. 4 HGB 
 
   Bilanzgewinn                                              15.464.756,01 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung neuen 
           genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 27. August 2009 dem Vorstand 
           erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen 
           mehrmals um bis zu insgesamt 6.300.000,00 Euro durch Ausgabe 
           neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital), ist am 26. August 2014 ausgelaufen. Die 
           Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital 
           beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. August 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer 
             Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten 
             gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien 
             auszuschließen: 
 
 
         1.    Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben. 
 
 
         2.    Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
               Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
               oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Deutsche Balaton 
               Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
               Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
         3.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf 
               diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur 
               Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
               oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 
               bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               werden. 
 
 
         4.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
               Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
               Konzerngesellschaften. 
 
 
         5.    Soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut 
               ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, 
               dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt 
               wird. 
 
 
 
       b)    § 6 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. August 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft um bis zu 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer 
             Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in 
             Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, 
             gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: -2-

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten 
             gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien 
             auszuschließen: 
 
 
         1.    Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben. 
 
 
         2.    Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
               Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
               oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Deutsche Balaton 
               Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
               Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
               zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt 
               ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen 
               würde. 
 
 
         3.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
               wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
               Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf 
               diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
               anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur 
               Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
               oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
               dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
               bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden 
               bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
               werden. 
 
 
         4.    Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
               Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
               Konzerngesellschaften. 
 
 
         5.    Soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut 
               ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, 
               dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt 
               wird.' 
 
 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 5: 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG 
 
 
       a)    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 27. 
             August 2009 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 26. August 2014 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis 
             zu insgesamt 6.300.000,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien 
             gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Für drei eng begrenzte Fälle hat die 
             Hauptversammlung mit dem Beschluss vom 27. August 2009 den 
             Vorstand außerdem ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
             bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten 
             Kapital auszuschließen. Die Gesellschaft hat seit 
             Wirksamwerden des vorgenannten Beschlusses bis zum Auslaufen 
             der Ermächtigung am 26. August 2014 von dem genehmigten 
             Kapital keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
             Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch 
             künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden 
             jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft 
             von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem 
             durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft 
             werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die 
             Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende 
             Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. 
             Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn 
             bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine 
             gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur 
             Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem 
             Instrument des genehmigten Kapitals ein Instrument zur 
             Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die 
             Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf 
             maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung 
             vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, 
             das Grundkapital ohne einen weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
 
 
             Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll erneut ein 
             genehmigtes Kapital beschließen, und zwar in Höhe von 
             5.820.212,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei sowohl 
             für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt 
             werden können. 
 
 
       b)    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
             Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle 
             Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
             Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren 
             Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an 
             der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere 
             auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
             unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
             Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
             diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
             Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum 
             Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine 
             entsprechende Regelung vor. 
 
 
             Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des 
             gesetzlichen Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch 
             in einer Reihe weiterer Fälle zu entscheiden. 
 
 
       c)    Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der 
             Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der 
             Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der 
             Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung 
             festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis 
             ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien 
             gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. 
             B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht 
             ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt 
             werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär 
             sind in der Regel gering und werden durch Verkauf über die 
             Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
             Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand 
             für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss 
             für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des 
             Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der 
             Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer 
             Aktienausgabe. 
 
 
       d)    Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin 
             berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, um den Inhabern von Options- oder 

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July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: -3-

Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung 
             Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
             Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft 
             oder einer Konzerngesellschaft der Deutsche Balaton im Sinne 
             von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals 
             beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu 
             können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder 
             Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
             Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies 
             vorsehen, zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt 
             einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
             Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung 
             oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre ein 
             Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen 
             Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als seien sie 
             bereits Aktionäre weil sie von ihrem Options- und/oder 
             Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre 
             Options- und/oder Wandlungspflichten bereits erfüllt worden 
             wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz nicht 
             durch eine Verringerung des Options- und/oder 
             Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein höherer 
             Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung 
             auszugebenden Stückaktien erzielen. Um die Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz 
             ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter Gewährung eines 
             entsprechenden Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der 
             Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der 
             Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden können, 
             wenn die Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen 
             Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt. Die Ermächtigung setzt die 
             Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen 
             Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende 
             Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss 
             des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und 
             eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei 
             Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
             Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des zum jeweiligen 
             Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 
             10 % sind nach dem Beschlussvorschlag diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert wurden. Ferner werden auf diese 10 %-Grenze auch 
             diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von 
             Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
             ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
 
             Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
             Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz im Einklang mit 
             §§ 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Rechnung 
             getragen, indem die Beteiligungsquote der Aktionäre auch bei 
             einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung 
             eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) so weit wie möglich erhalten bleibt. Jeder 
             Aktionär kann außerdem zur Aufrechterhaltung seiner 
             relativen Beteiligungsquote und seines relativen 
             Stimmrechtsanteils Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
             am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
             ausgegeben werden. Damit ist sichergestellt, dass in 
             Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 
             3 Satz 3 AktG sowohl die Vermögens- wie auch die 
             Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt 
             werden, während der Gesellschaft weitere Handlungsspielräume 
             eröffnet werden, die im Interesse aller Aktionäre liegen. 
 
 
       f)    Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch 
             mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
             Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften auszuschließen. 
 
 
             Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
             auf nationalen und internationalen Märkten rasch und 
             erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
             bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen aber auch 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
             Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften 
             reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich auch aus 
             Verhandlungen heraus die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
             nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb 
             auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die 
             Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, 
             kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
             Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien 
             wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der 
             Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige 
             Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur 
             Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür 
             meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung 
             und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden 
             sind, zum anderen aufgrund der bestehenden 
             Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der 
             Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht 
             möglich wäre. Durch die Höhe des vorgeschlagenen genehmigten 
             Kapitals in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll 
             sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei 
             es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden 
             können. 
 
 
       g)    Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, 
             das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter 

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July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft: -4-

Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit 
             der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug 
             anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts 
             insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich 
             lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da 
             materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr 
             gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft 
             erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung 
             gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines 
             Kreditinstitut oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
             Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
             tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls in anderen 
             Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren. 
 
 
       h)    Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils 
             im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das 
             genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nur 
             nutzen und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung 
             erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch 
             Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen 
             Gesellschaftsinteresse und dem Interesse ihrer Aktionäre 
             liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste 
             Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten 
             Kapitals unterrichten. 
 
 
 
     6.    Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und der 
           Balaton Agro Invest AG 
 
 
           Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft (Organträger) und ihre 
           100%-ige Tochtergesellschaft, die Balaton Agro Invest AG mit 
           Sitz in Heidelberg (Organgesellschaft), beabsichtigen einen 
           Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dieser 
           Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit unter 
           anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft. Der Abschluss des 
           Gewinnabführungsvertrages soll nach Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und 
           der Hauptversammlung der Balaton Agro Invest AG erfolgen. Die 
           Deutsche Balaton Aktiengesellschaft beabsichtigt als alleinige 
           Aktionärin der Balaton Agro Invest AG, dem 
           Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft schlagen der Hauptversammlung vor, dem 
           Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft als Organträger und der Balaton 
           Agro Invest AG als Organgesellschaft in der nachfolgend 
           wiedergegebenen Entwurfsfassung zuzustimmen. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag soll den folgenden Inhalt haben: 
 
 
          'Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
           Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 
           mit dem Sitz in Heidelberg, 
           eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim, HRB 
           338172 
 
 
          - nachfolgend 'Organträger' genannt - 
 
 
           und 
 
 
           Balaton Agro Invest AG mit dem Sitz in Heidelberg, 
           eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim, HRB 
           711465 
 
 
          - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
 
 
           Präambel 
 
 
           Der Organträger ist seit Gründung der Organgesellschaft im 
           Jahr 2011 im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG an der 
           Organgesellschaft beteiligt. Zur Errichtung einer Organschaft 
           im Sinne der §§ 14 ff. KStG vereinbaren die Parteien hiermit 
           das Folgende: 
 
 
           § 1 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Es gelten die 
             Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des 
             Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können - soweit 
             rechtlich zulässig - auf Verlangen des Organträgers 
             aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige 
             Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der 
             Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht 
             als Gewinn an den Organträger abgeführt werden. Gleiches 
             gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach 
             Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. 
 
 
 
           § 2 Verlustübernahme 
 
 
           Die Vorschriften des § 302 AktG gelten in ihrer jeweils 
           gültigen Fassung. 
 
 
           § 3 Fälligkeit, Abschlagszahlungen, Verzinsungen 
 
 
       (1)   Der Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns nach § 
             1 dieses Vertrages entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages 
             der Organgesellschaft und wird am Tag nach der Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages nach § 2 
             dieses Vertrages wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der 
             Organgesellschaft, spätestens jedoch mit Beendigung dieses 
             Vertrages, fällig. 
 
 
       (2)   Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der 
             Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr 
             voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
             sofern und soweit eine Abschlagszahlung gemäß § 59 AktG 
             gezahlt werden könnte. Die Organgesellschaft kann Vorschüsse 
             auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu 
             vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche 
             Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Der 
             Organträger ist berechtigt, während des laufenden 
             Geschäftsjahres jederzeit Verluste der Organgesellschaft 
             auszugleichen. 
 
 
       (3)   Abschlagszahlungen gemäß Absatz 2 sind 
             unverzinslich. 
 
 
       (4)   Über Gewinn-Vorababführungen gemäß Abs. 2 Satz 1 
             und unterjährige Verlustausgleichsleistungen gemäß Abs. 2 
             Satz 2 und 3 wird zum Ablauf des Geschäftsjahres 
             abgerechnet. Übersteigt der Betrag der 
             Gewinn-Vorababführungen den nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages 
             von der Organgesellschaft abzuführenden Gewinn, so hat der 
             Organträger den überschießenden Betrag unverzüglich der 
             Organgesellschaft zu erstatten. Übersteigt der Betrag der 
             unterjährigen Verlustausgleichsleistungen den nach § 2 
             dieses Vertrages vom Organträger auszugleichenden Verlust, 
             so hat die Organgesellschaft den überschießenden Betrag 
             unverzüglich dem Organträger zu erstatten. 
 
 
       (5)   Ein Forderungssaldo der Organgesellschaft 
             gegenüber dem Organträger ist ab dem Fälligkeitszeitpunkt 
             bis zum Ausgleich gemäß §§ 352 Abs. 1, 353 HGB zu verzinsen. 
             Ein Forderungssaldo des Organträgers gegenüber der 
             Organgesellschaft ist ebenfalls ab dem Fälligkeitszeitpunkt 
             bis zum Ausgleich gemäß §§ 352 Abs. 1, 353 HGB zu verzinsen. 
 
 
 
           § 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und beginnt 
             bezüglich der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme 
             rückwirkend zum 1. Januar 2014, 0:00 Uhr, sofern der Vertrag 
             bis einschließlich 31. Dezember 2014 in das Handelsregister 
             des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen wird. Sollte 
             sich die Eintragung des Vertrages über den 31. Dezember 2014 
             hinaus verzögern, gilt der Vertrag für die Zeit ab dem 1. 
             Januar, 0:00 Uhr, desjenigen Jahres, in dem der Vertrag in 
             das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
       (2)   Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum 
             Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, frühestens 
             jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt 
             werden, nach dessen Ablauf die für eine körperschafts- und 
             gewerbesteuerliche Organschaft steuerlich erforderliche 

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July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend die 'Mindestlaufzeit') 
             erfüllt ist (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 
             14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 
             GewStG). 
 
 
       (3)   Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen 
             eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger 
             Grund liegt insbesondere auch dann vor, 
 
 
         a)    wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus 
               anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen 
               Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger im 
               steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen 
               Maßnahme nicht mehr vorliegen; 
 
 
         b)    wenn der Organträger die Beteiligung an der 
               Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt; 
               oder 
 
 
         c)    wenn der Organträger oder die Organgesellschaft 
               verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird. 
 
 
 
       (4)   Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine 
             ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
             vollständig anerkannt, so sind sich die Parteien darüber 
             einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag 
             desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft beginnt, 
             für welches die Voraussetzungen für die steuerliche 
             Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner ordnungsgemäßen 
             Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen. 
 
 
 
           § 5 Zustimmungsvorbehalt 
 
 
           Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung jeweils 
           der Hauptversammlungen der vertragsschließenden Parteien 
           geschlossen. 
 
 
           § 6 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine 
             künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 
             sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
             hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
             berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
             anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder 
             zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu 
             vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am 
             nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder 
             nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, 
             sofern sie den Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des 
           Vorstands der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und des 
           Vorstands der Balaton Agro Invest AG zum 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Deutsche Balaton 
           Aktiengesellschaft und der Balaton Agro Invest AG gem. § 293a 
           Abs. 1 AktG näher erläutert. Der gemeinsame Bericht sowie die 
           übrigen zu diesem Tagesordnungspunkt zugänglich zu machenden 
           Unterlagen gemäß § 293 f AktG sind vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.deutsche-balaton.de/hauptversammlung sowie zur 
           Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           (Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 
           1, 69120 Heidelberg) zugänglich gemacht. Sie werden auch in 
           der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
     7.    Änderung von § 10 der Satzung 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 10 Absatz 1 und 2 
           der Satzung wie folgt zu ändern: 
 
 
       '(1)  Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt 
             dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
             Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese die 
             Gesellschaft gemeinschaftlich. 
 
 
       (2)   Der Aufsichtsrat kann einzelne 
             Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Gesellschaft allein zu 
             vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch Vorstandsmitglieder 
             bestimmen, die berechtigt sind, die Gesellschaft gemeinsam 
             mit einem anderen bestimmten Vorstandsmitglied oder mit 
             einem bestimmten Prokuristen zu vertreten.' 
 
 
 
     8.    Änderung von § 18 Absatz 3 der Satzung 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, § 18 Absatz 3 der 
           Satzung wie folgt zu ändern: 
 
 
           '(3) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft 
           statt oder in einem anderen Ort mit mindestens 150.000 
           Einwohnern eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (mit 
           Ausnahme der Überseegebiete) oder der Schweiz.' 
 
 
     9.    Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche 
           Balaton Aktiengesellschaft endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 28. August 2014. 
 
 
           Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der 
           Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei 
           Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen 
           sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende 
           Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu 
           wählen: 
 
 
       a)    Wilhelm Konrad Thomas Zours, mit Wohnort 
             Heidelberg, Vorstandsmitglied der VV Beteiligungen AG und 
             der DELPHI Unternehmensberatung AG, jeweils mit Sitz in 
             Heidelberg. 
 
 
       b)    Dipl.-Kfm. Philip Andreas Hornig, mit Wohnort 
             Mannheim, selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
             in Mannheim. 
 
 
       c)    Dr. Burkhard Schäfer, mit Wohnort Mannheim, 
             selbständiger Unternehmensberater. 
 
 
 
           Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
 
           Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend 
           aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren 
           Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Wilhelm Konrad Thomas Zours 
           Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Beta Systems Software AG, Berlin 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Herr Wilhelm Konrad Thomas Zours übt keine Mandate in 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus. 
 
 
           Dipl.-Kfm. Philip Andreas Hornig 
           Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     ConBrio Beteiligungen AG, Heidelberg 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     CornerstoneCapital Verwaltungs AG, Heidelberg 
 
 
       *     DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, 
             Heidelberg 
             (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg 
             (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     Prisma Equity AG, Heidelberg 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     VV Beteiligungen Aktiengesellschaft 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Herr Philip Andreas Hornig übt keine Mandate in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien aus. 
 
 
           Dr. Burkhard Schäfer 
           Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     ABC Beteiligungen AG, Heidelberg 
 
 
       *     ConBrio Beteiligungen AG, Heidelberg 
             (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, 
             Heidelberg 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     GPXS Services AG, München 
             (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     Mistral Media AG, Köln 
             (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
       *     VV Beteiligungen Aktiengesellschaft 
             (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
 
 
           Herr Dr. Burkhard Schäfer übt keine Mandate in vergleichbaren 
           in- und ausländischen Kontrollgremien aus. 
 
 
     10.   Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Ausliegende Unterlagen (Zugänglichmachung der 
           Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1, der Unterlagen zu 
           Tagesordnungspunkt 5 sowie der Unterlagen zu 
           Tagesordnungspunkt 6) 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden folgende 
           Unterlagen in den Geschäftsräumen der Deutsche Balaton 

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July 22, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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