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DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GK Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Schöneck/Vogtland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

GK Software AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.07.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   GK SOFTWARE AG 
 
   Schöneck 
 
   WKN 757142 
   ISIN DE 000 7 571 424 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, den 28. August 2014, um 14.00 Uhr 
 
   im IFA Hotel Schöneck, 
   Hohe Reuth 5, 08261 Schöneck (Raum Aschberg) stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des 
   Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2013 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung, neben seinem erläuternden Bericht zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgenden 
   genannten Vorlagen zugänglich: 
 
     *     den festgestellten Jahresabschluss der GK SOFTWARE 
           AG zum 31. Dezember 2013, 
 
 
     *     den Lagebericht, 
 
 
     *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
           2013, 
 
 
     *     den Konzernlagebericht, 
 
 
     *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
     *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns. 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   http://investor.gk-software.com/ unter dem Menüpunkt Hauptversammlung 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der GK SOFTWARE AG, Waldstraße 7, 
   08261 Schöneck, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen auf der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 18. Juli 2014 gebilligt und damit 
   den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich. Jahresabschluss, 
   Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bericht des 
   Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem 
   Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. Der Vorstand wird die 
   vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
   Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter 
   Tagesordnungspunkt 2 gefasst. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GK 
   SOFTWARE AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 
   4.249.713,89 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,25 je               = Euro 
   dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene       447.500,00 
   Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                   = Euro 
                                                               3.802.213,89 
 
   _______________________________________________________- 
   _______________________________________________________- 
   _________________________________ 
 
   Bilanzgewinn                                                = Euro 
                                                               4.249.713,89 
 
   Beim angegebenen Gesamtbetrag für die Gewinnausschüttung sind die 
   1.790.000 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen, für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stückaktien 
   berücksichtigt. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Der Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
   Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2014 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 
 
   Für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2014 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden 
   sollen, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dresden, zum Abschlussprüfer für 
   diese Durchsicht zu wählen. 
 
   6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach den Vorschriften der 
   §§ 95 ff. AktG zusammen und besteht gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung aus 
   drei (3) Mitgliedern. 
 
   Die Amtszeit des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds, Herrn Thomas 
   Bleier, endet mit Ablauf der Hauptversammlung vom 28. August 2014. 
 
   Bei der Besetzung des Aufsichtsrats wird darauf geachtet, dass die 
   Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer 
   Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen 
   Erfahrungen verfügen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als von der 
   Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates 
 
           Herrn Thomas Bleier 
 
 
           Sparkassenbetriebswirt, Auerbach/Vogtland, Geschäftsführer der 
           BSV-Beteiligungsgesellschaft der Sparkasse Vogtland mbH 
 
 
           Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer 
           inländischer Gesellschaften: Master Solutions AG, Plauen 
 
 
           Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien in folgenden in- und 
           ausländischen Wirtschaftsunternehmen: keine 
 
 
   zu wählen. Herr Bleier qualifiziert sich aufgrund seines beruflichen 
   Hintergrundes als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 
   AktG. 
 
   Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung dieses Aufsichtsratsmitgliedes für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird 
   (die Amtszeit dieses Aufsichtsratsmitglieder endet danach spätestens 
   mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019). 
 
   7. Genehmigtes Kapital 
 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2012 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene dahingehende Ermächtigung, das Grundkapital 
   um bis zu insgesamt EUR 895.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital § 4b 
   der Satzung), wurde im Umfang von EUR 100.000 ausgenutzt. Das 
   Genehmigte Kapital beträgt damit derzeit noch EUR 795.000. Die 
   bestehende Ermächtigung wird am 27. Juni 2017 auslaufen. Die 
   Ermächtigung soll, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist, 
   aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital im Umfang von EUR 
   945.000 ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
   Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2012 zu Punkt 6 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 
   2017 um bis zu EUR 895.000 zu erhöhen sowie das bestehende Genehmigte 
   Kapital in § 4b der Satzung, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung 
   von der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital bis zum 27. August 2019 durch einmalige oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien 

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July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 945.000 zu 
   erhöhen. Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
   erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v. § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der 
   Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
           insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
           stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
     (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den Börsenpreis der 
           im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten 
           Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
           in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
           Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
           zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
           andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
     (4)   wenn die neuen Aktien Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung solcher verbundener 
           Unternehmen, zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen 
           werden. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich an die 
           hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. 
 
 
   Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den 
   Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend 
   der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
     c)    Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung 
           eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
 
           § 4b der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
           August 2014 ermächtigt worden, bis zum 27. August 2019 das 
           Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 945.000 neuer, auf den 
           Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 945.000 zu 
           erhöhen. Dabei steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
           neuen Aktien zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
       (1)   soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
             auszugleichen; 
 
 
       (2)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
             insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
             sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
             stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
       (3)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
             ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neue Aktie den 
             Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
             bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
             des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind andere 
             Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
       (4)   wenn die neuen Aktien Personen, die in einem 
             Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr 
             verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG stehen, zum 
             Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die Aktien 
             können auch Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der 
             Gesellschaft verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG zum 
             Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. 
             v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie ausschließlich an die hiernach begünstigten 
             Personen weiterzugeben. 
 
 
 
   Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den 
   Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
   die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend 
   der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter http://investor.gk-software.com/ 
   unter dem Menüpunkt Hauptversammlung und in der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7. der Tagesordnung gem. 
   §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen. 
 
   Aufgrund der Tatsache, dass die bestehende Ermächtigung, das 
   Grundkapital zu erhöhen, teilweise ausgenutzt ist und am 27. Juni 2017 
   ausläuft, soll bereits jetzt ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen 
   werden, um dem Vorstand auch langfristig die Möglichkeit zu geben, 
   flexibel auf die Kapitalbedürfnisse der Gesellschaft zu reagieren. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung zu Punkt 
   7. der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige 
   oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
   EUR 945.000 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 27. August 2019 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand. 
 
   Das Genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei 

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July 22, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)

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