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DGAP-HV: KREMLIN AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: KREMLIN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KREMLIN AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.07.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KREMLIN AG 
 
   Hamburg 
 
   - WKN A1PHFR - (ISIN DE000A1PHFR2) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, 29. August 2013, 10:00 Uhr, 
 
   im Hotel Darmstädter Hof, 
   An der Walkmühle 1 in 60437 Frankfurt am Main - Nieder Eschbach 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   unserer Gesellschaft ein. 
 
   Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 09:30 Uhr. 
 
   I Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben im 
           Lagebericht nach § 289 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
           Diese Unterlagen stehen auf der Webseite der Gesellschaft 
           unter www.kremlin-aktie.de (Menüpunkt Unternehmen / 
           Hauptversammlungen) zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie 
           werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
           AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Gewinnverwendung 
 
 
           Der Jahresfehlbetrag beträgt 462.205,76 EUR. Unter 
           Berücksichtigung des Gewinnvortrags von 990.884,13 EUR ergibt 
           sich ein Bilanzgewinn von 528.678,37 EUR. Vorstand und 
           Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Bilanzgewinn auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands für 
           diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im 
           Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
           für diesen Zeitraum zu beschließen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschluss über die Änderung der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung in § 3 
           Absatz 1 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 
           (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Eingehung von 
           Kapitalbeteiligungen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung 
           und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen jeder 
           Rechtsform im Namen und für Rechnung der Gesellschaft sowie 
           der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Veräußerung von 
           Immobilien, insbesondere Gewerbeimmobilien. Es können auch 
           Wertpapiere an- und verkauft werden, insbesondere auch 
           Wertpapierfonds und Zertifikate. Des Weiteren können 
           Edelmetalle und Technologiemetalle und andere Rohstoffe vor 
           allem physisch erworben werden. Ausgeschlossen sind Geschäfte 
           nach dem § 1 des Kreditwesengesetzes (§ 1 KWG) und des 
           Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG). 
 
 
   II Weitere Informationen zur Einberufung und Hauptversammlung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 400.000 Aktien, die jeweils eine Stimme 
   gewähren. Eigene Aktien hält die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt 
   nicht. 
 
   Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in 
   Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
   Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz ('Nachweis') erforderlich und ausreichend. 
 
   Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   der Hauptversammlung, mithin auf den 08. August 2014, 0:00 Uhr, zu 
   beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft 
   spätestens am 25. August 2014, 24:00 Uhr, 
 
   unter folgender Adresse eingehen: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft 
   unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für 
   die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das 
   Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, 
   frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die 
   Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, 
   jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder 
   wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte 
   unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte ausüben 
   lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
   135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll - der 
   Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch 
   gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann 
   das Formular auch unter folgender Adresse kostenlos angefordert 
   werden: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss 
   entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend 
   genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre 
   zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst 
   zum Ablauf des 28. August 2014, 24:00 Uhr an die vorstehend genannte 
   Adresse zu übermitteln. 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt 
   werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein 
   Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
   Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen 
   gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation 
   bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit dieser über ein 
   mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. 
 
   Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dafür die Eintrittskarte 
   und müssen sich gemäß den vorstehenden Bedingungen für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts angemeldet 
   haben. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das 
   Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
   Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von 
   Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der 
   Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird 
   mit der Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen 
   ist zu richten an: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen 
   bis spätestens zum Ablauf des 28. August 2014, 24:00 Uhr an die 
   vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
   Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere zu Tagesordnungspunkt 1, 
   können unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.kremlin-aktie.de (Menüpunkt Unternehmen / Hauptversammlungen) 
   eingesehen werden. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsvorschläge von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf 
   Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand der Kremlin AG zu 
   richten und muss bei der Gesellschaft spätestens am 01. August 2014, 
   24:00 Uhr in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Ein 
   später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt. Die 
   Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung und im Zeitpunkt der 
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Nach § 70 AktG 
   bestehen hierbei bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die 
   hingewiesen wird. Etwaige Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an 
   die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag gegen 
   einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer 
   Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 15. August 
   2014, 24:00 Uhr eingeht. 
 
   Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der 
   Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern übermitteln, sofern die Tagesordnung einen 
   solchen Tagesordnungspunkt enthält. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer 
   Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 15. August 
   2014, 24:00 Uhr eingeht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   Wolfgang Reich 
   c/o KREMLIN AG 
   Panoramaweg 18 
   89518 Heidenheim 
   Fax: 07321/34269190 
   E-Mail: info@kremlin-aktie.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge (nebst Begründung) werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
   sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter 
   www.kremlin-aktie.de (Menüpunkt Unternehmen / Hauptversammlungen) 
   zugänglich machen. § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt. 
 
   Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines 
   Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
   einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa 
   weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
   Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   Auskunftsrechte des Aktionärs 
 
   Gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das 
   Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass 
   es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. 
   Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der 
   Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
   der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und über 
   mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 
   124a AktG zugänglichen Informationen 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.kremlin-aktie.de 
   (Menüpunkt Unternehmen / Hauptversammlungen). 
 
   Hamburg, im Juli 2014 
 
   KREMLIN AG 
 
   Wolfgang Reich 
   Vorstand 
 
 
 
 
 
23.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  KREMLIN AG 
              Nordkanalstr. 52 
              20097 Hamburg 
              Deutschland 
E-Mail:       info@kremlin-aktie.de 
Internet:     http://www.kremlin-aktie.de 
ISIN:         DE000A1PHFR2 
WKN:          A1PHFR 
Börsen:       Hamburg,  München,  Berlin 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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