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DGAP-HV: P&I Personal & Informatik -2-

DJ DGAP-HV: P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.09.2014 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.07.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft 
 
   Wiesbaden 
 
   Wertpapier-Kennnummer: 691 340 
   ISIN: DE 0006913403 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, den 2. September 2014, 
   um 10:00 Uhr (MESZ) 
   (Einlass ab 9:00 Uhr MESZ) 
 
   in der Wiesbadener Casino-Gesellschaft, 
   Friedrichstr. 22, 65185 Wiesbaden, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, 
           jeweils für das Geschäftsjahr 2013/2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. 
           März 2014 beendete Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 
           31. März 2014 beendete Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Im Zuge der Veräußerung der Anteile an der Mehrheitsaktionärin 
           der P&I Personal & Informatik AG, der Argon GmbH, an den 
           Finanzinvestor HgCapital haben die bisherigen Mitglieder des 
           Aufsichtsrats Dr. Thorsten Dippel und Michael Wand ihre 
           Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum 1. Februar 2014 
           niedergelegt. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht 
           Wiesbaden auf Antrag des Vorstands mit Beschluss vom 10. 
           Februar 2014, berichtigt durch Beschluss vom 13. Februar 2014, 
           Herrn Kai Romberg und Herrn Justin von Simson gem. § 104 Abs. 
           1 AktG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend 
           der in Ziffer 5.4.3 Satz 2 niedergelegten Empfehlung des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex war der Antrag auf 
           gerichtliche Bestellung von Herrn Kai Romberg und Herrn Justin 
           von Simson zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der P&I Personal & 
           Informatik AG bis zum Ablauf der heutigen Hauptversammlung 
           befristet. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 
           1 AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner 
           zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       (a)   Herrn Kai Romberg, wohnhaft in Berg, Deutschland, 
             Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab dem 
             Ende der Hauptversammlung, die über die Wahl beschließt, bis 
             zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/2019 beschließt. 
 
 
             Herr Romberg ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         -     Mitglied des Aufsichtsrates der Lumesse Global 
               Limited, Großbritannien, 
 
 
         -     Mitglied des Aufsichtsrates der TeamSystem 
               Holding S.p.A., Italien. 
 
 
 
       (b)   Herrn Justin von Simson, wohnhaft in München, 
             Deutschland, Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, 
             in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung 
             ab dem Ende der Hauptversammlung, die über die Wahl 
             beschließt, bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018/2019 
             beschließt. 
 
 
             Herr Justin von Simson ist kein Mitglied in gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Wahl der 
           vorgeschlagenen Personen der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn 
           Thomas Volk erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden zu wählen. 
 
 
           Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Herr Kai Romberg 
           und Herr Justin von Simson Geschäftsführer der HgCapital 
           Verwaltungs GmbH sind, die wie die Argon GmbH ebenfalls eine 
           Gesellschaft der Hg Gruppe ist. Insoweit besteht zwischen 
           Herrn Kai Romberg und Herrn Justin von Simson einerseits und 
           einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bzw. 
           einem mit ihm verbundenen Unternehmen andererseits eine 
           geschäftliche Beziehung i.S. der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex. 
 
 
           Sonstige relevante geschäftliche oder persönliche Beziehungen 
           der beiden vorgeschlagenen Kandidaten zur P&I Personal & 
           Informatik AG, ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär bzw. ein mit ihm verbundenes Unternehmen 
           bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für das am 
           31. März 2015 endende Geschäftsjahr 2014/2015 als 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
           Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger 
           Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Argon GmbH, 
           München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. 
           §§ 327a ff. AktG 
 
 
           Die Argon GmbH mit Sitz in München, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 190110, ist 
           unmittelbar mit insgesamt 7.346.708 auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien am Grundkapital der P&I Personal & Informatik AG 
           beteiligt (Stand: 7. Juli 2014). Das Grundkapital der P&I 
           Personal & Informatik AG beträgt 7.700.000,00 Euro und ist 
           eingeteilt in 7.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
           Damit hält die Argon GmbH mehr als 95 % des Grundkapitals der 
           P&I Personal & Informatik AG und ist deren Hauptaktionärin im 
           Sinne des § 327a Abs.1 Satz 1 AktG. 
 
 
           Die Argon GmbH hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. 
           AktG geregelten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aktien der 
           Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. 
           aktienrechtlicher Squeeze Out). Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 
           hat die Argon GmbH das Verlangen an den Vorstand der P&I 
           Personal & Informatik AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen 
           zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der P&I Personal & 
           Informatik AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über 
           die Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter auf 
           die Argon GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung fassen kann. Mit Schreiben vom 3. 
           Juli 2014 an den Vorstand der P&I Personal & Informatik AG hat 
           die Argon GmbH ihr Verlangen konkretisiert und die 
           Barabfindung auf 70,66 Euro je auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie festgelegt. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 7. 
           Juli 2014 hat die Argon GmbH die Voraussetzungen für die 
           Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und 
           die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung 
           erläutert und begründet (sog. Übertragungsbericht). Die 
           Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein 
           Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
           als dem durch das Landgericht Frankfurt a.M. ausgewählten und 

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July 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

durch Beschluss vom 6. Mai 2014 bestellten sachverständigen 
           Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung 
           geprüft und bestätigt. Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat hierüber am 
           8. Juli 2014 einen Prüfungsbericht gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 
           bis 4 AktG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Argon GmbH dem Vorstand der P&I Personal & 
           Informatik AG eine Gewährleistungserklärung der SEB AG gemäß § 
           327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt 
           die SEB AG die Gewährleistung für die Verpflichtung der Argon 
           GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die 
           festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der P&I 
           Personal & Informatik AG einschließlich etwaiger Zinsen zu 
           zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der P&I Personal & Informatik AG mit Sitz 
             in Wiesbaden (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. 
             AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin Argon 
             GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts München unter HRB 190110, zu zahlenden 
             Barabfindung in Höhe von EUR 70,66 je auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG auf die 
             Hauptaktionärin übertragen.' 
 
 
 
   II. 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das 
           Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 7.700.000,00 Euro in 
           7.700.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. 
           Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, 
           so dass die Gesamtzahl der Stimmen 7.700.000 beträgt. Die 
           Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung 168.873 Aktien als eigene Aktien, aus denen 
           ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. 
 
 
     2.    Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre 
           berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 26. August 
           2014 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
           oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet und 
           ihr gegenüber den durch das depotführende Kredit- oder 
           Finanzdienstleistungsinstitut in deutscher oder englischer 
           Sprache erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn 
           des 12. August 2014 (0:00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') 
           Aktionär der Gesellschaft waren. Auch der Nachweis bedarf der 
           Textform. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           sind an die folgende Adresse zu richten: 
 
 
           DZ BANK AG 
           c/o dwpbank 
           WASHV 
           Landsberger Straße 187 
           D-80687 München 
 
 
           Telefax: (069) 5099-1110 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
           Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
           Die erforderliche Anmeldung und Übersendung des Nachweises des 
           maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
           depotführende Institut vorgenommen. Im Gegensatz zur Anmeldung 
           zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht 
           Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der 
           Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den 
           Zugang zur Hauptversammlung. 
 
 
           Wir bitten Sie um Verständnis, dass für jeden angemeldeten 
           Aktionär nur eine Eintrittskarte versandt wird. 
 
 
     3.    Stimmrecht und Nachweisstichtag 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur 
           derjenige, der den in Ziffer II. 2. erwähnten Nachweis über 
           seine Berechtigung erbracht hat. Für die Berechtigung zur 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ist damit 
           ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs 
           zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
 
 
           Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
           nicht gesperrt. Aktionäre können also weiterhin frei über ihre 
           Aktien verfügen. Aktionäre, die über ihre Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag verfügen, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung 
           und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
           Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
           und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Nach dem 
           Nachweisstichtag erworbene Aktien berechtigen den Erwerber 
           nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und vermitteln 
           auch kein Stimmrecht. 
 
 
     4.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
     4.1   Bevollmächtigung eines Dritten 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl, ausüben lassen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis zur 
           Bevollmächtigung bedürfen der Textform (zu den Ausnahmen bei 
           Stimmrechtsvertretern nach § 135 AktG siehe sogleich unter 
           Ziffer II. 4.2). Für die Vollmachtserteilung kann das der 
           Eintrittskarte beigefügte Vollmachtsformular genutzt werden. 
           Das Vollmachtsformular ist auch unter der Internet-Adresse der 
           Gesellschaft www.pi-ag.com und dort unter der Rubrik Investor 
           Relations abrufbar. 
 
 
           Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder (1) in Textform 
           an die Gesellschaft an folgende Adresse gesandt werden 
 
 
           P&I Personal & Informatik AG 
           Investor Relations 
           Kreuzberger Ring 56 
           D-65205 Wiesbaden 
 
 
           Telefax: (0611) 7147-125 
           E-Mail: aktie@pi-ag.com 
 
 
           oder (2) in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt 
           werden. Wird die Vollmacht in Textform gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es gegenüber der 
           Gesellschaft - soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes 
           ergibt - eines Nachweises der Bevollmächtigung in Textform. 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft an die 
           vorstehend genannte Adresse einschließlich des dort genannten 
           Weges der elektronischen Kommunikation (E-Mail) gesendet 
           werden. 
 
 
           Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch in Textform 
           am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle 
           erbracht werden. 
 
 
           Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
           sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die 
           Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
 
     4.2   Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute, nach 
           § 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
           gleichgestellte Institute oder Unternehmen bzw. 
           Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 
           8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß 
           gelten (§ 135 AktG) 
 
 
           Soweit eine Vollmacht an ein Kreditinstitut, an ein nach § 135 
           Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
           gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bzw. an eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine Person, für die nach § 135 Abs. 
           8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß 
           gelten, erteilt wird, bedarf die Vollmachtserteilung, ihr 
           Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung nach den 
           gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, 
           wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
           festgehalten wird. Kreditinstitute, nach § 135 Abs. 10, § 125 
           Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellte Institute 
           oder Unternehmen bzw. Aktionärsvereinigungen oder Personen, 
           für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 
           bis 7 AktG sinngemäß gelten, können für ihre eigene 
           Bevollmächtigung besondere Regelungen vorsehen. Aktionäre 

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July 23, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.