Herr Schmidt, mit dem Honoraranlageberatungsgesetz soll die Honorarberatung weiter gestärkt werden. Sie erwarten sich aber mehr vom Gesetzgeber. Insbesondere fürchten Sie, dass sich Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung etablieren. Wo liegen hier Ihre Bedenken?
Die Honorar-Anlageberatung und die Provisionsberatung müssen in der Praxis organisatorisch, funktional und personell strengstens getrennt werden. Bietet eine Bank oder ein Finanzdienstleister beide Dienstleistungen unter einem Dach an, müssen die jeweiligen Bereiche als eigenständige Einheiten geführt werden. Die Verpflichtung zur Trennung entfällt aber dann, wenn das Institut nicht den neu geschaffenen Begriffsschutz "Honorar-Anlageberatung" für sich in Anspruch nimmt. Auch ohne den neuen Regelungen zu unterfallen, kann sich ein Institut Leistungen von seinen Kunden per Honorar vergüten lassen. Das Gesetz schreibt bedauerlicherweise gerade nicht vor, dass nur Honorar-Anlageberater ein Honorar nehmen dürfen. Da die Begriffe "Honorarberatung" und "Honorarberater" nicht geschützt sind, kann ein Institut unter Verwendung dieser Begriffe Beratung gegen Honorar und Beratung auf Provisionsbasis vermischen und das sogar bei ein- und demselben Kunden. Transparenz geht anders. Schutz vor solch intransparenten Mischmodellen bieten letztendlich nur die in dem neu geschaffenen BaFin-Register eingetragenen Honorar-Anlageberater.
Weiterhin fordern Sie, dass in der Honorarberatung alle von Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzureichen sind - sowohl Abschlussprovisionen als auch Bestandsprovisionen. Zu viel Geld bleibt Ihrer Meinung nach auch bei Pools und Plattformen hängen. Oder wie ist Ihre diesbezügliche ...
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