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DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2014 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

_wige MEDIA AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
24.07.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   An den Vorstand 
 
   der _wige MEDIA AG 
 
   Am Coloneum 2 
 
   50829 Köln 
 
 
   Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung für die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft 
   am 20. August 2014 
 
   Sehr geehrte Herren Vorstandsmitglieder, 
 
   wie Ihnen bekannt und nachgewiesen ist, hält das Unternehmen, das ich 
   vertrete, mehr als fünf Prozent der Inhaberaktien an der _wige MEDIA 
   AG, nämlich 5,17 Prozent. 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen wir die Ergänzung der 
   Tagesordnung für die in der Betreffzeile näher bezeichnete ordentliche 
   Hauptversammlung der _wige MEDIA AG wie folgt: 
 
           TOP 2: 
           Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Vorstand für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 
 
 
           TOP 3: 
           Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Vorstand schlägt vor, den Aufsichtsrat gesamthaft für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu entlasten. 
 
 
           TOP 5: 
           Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats. 
 
 
           Nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der Satzung der GESELLSCHAFT 
           erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis 
           zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der GESELLSCHAFT besteht nach Maßgabe von §§ 
           95, 96 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der GESELLSCHAFT 
           aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
           an die nachfolgenden Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend genannten 
           Personen mit Wirkung nach der Beendigung dieser 
           Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats beschließt, als Mitglieder der Anteilseigner in 
           den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       -     Herrn Dr. Michael Kern, Köln, Diplom-Ökonom und 
             Geschäftsführer der Polo Motorrad und Sportswear GmbH, 
             Jüchen 
 
 
       -     Herrn Hans J. Zimmermann, Essen, Kaufmann und 
             Senior Consultant 
 
 
       -     Herrn Jens Reidel, Luzern (Schweiz), Kaufmann 
 
 
 
           Herr Dr. Michael Kern ist Mitglied der gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräte oder vergleichbaren Kontrollgremien der 
           nachfolgend genannten in- und ausländischen Gesellschaften: 
 
 
       -     Mitglied des Executive Committee/Audit Committee 
             der Autobahn Tank & Rast Holding GmbH, Bonn 
 
 
       -     Mitglied des Beirates der Inverto AG, Köln 
 
 
       -     Mitglied des Beirates der Odewald & Companie, 
             Berlin 
 
 
 
           Herr Hans J. Zimmermann ist Mitglied der gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbaren Kontrollgremien 
           der nachfolgend genannten in- und ausländischen 
           Gesellschaften: 
 
 
       -     Vorsitzender des Aufsichtsrates der Schaltbau 
             Holding, München 
 
 
       -     Vorsitzender des Beirates der ante-holz GmbH, 
             Bromskirchen 
 
 
       -     Mitglied des Verwaltungsrates der Rheinzink GmbH 
             & Co. KG, Datteln 
 
 
       -     Mitglied im Gläubigerausschuss der noa Bank 
 
 
 
           Herr Jens Reidel ist bei in- oder ausländischen Gesellschaften 
           nicht Mitglied von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren Kontrollgremien. 
 
 
           TOP 6 
           Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten Kapitals 
           II/2010 und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 hat 
           den Vorstand bis zum 23. August 2015 ermächtigt, auf den 
           Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von mit der 
           GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft 
           verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die 
           Garantie zu übernehmen. Um die Inhaber dieser Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte 
           mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 eine 
           bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 1.900.000 beschlossen 
           ('Bedingtes Kapital II/2010'). Der Vorstand hat von der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2010 bereits 
           Gebrauch gemacht und 2.000.000 Stück Wandelanleihen im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 2.000.000 (ISIN: DE000A1X3H41/WKN: 
           A1X3H4) ausgegeben ('WANDELANLEIHE 2013/2015'). Das 
           Grundkapital der GESELLSCHAFT ist durch Ausgabe von 1.865.779 
           Stück Bezugsaktien auf die WANDELANLEIHE 2013/2015 unter 
           Ausnutzung des Bedingten Kapitals II/2010 um einen Betrag von 
           EUR 1.865.779 erhöht. Das Bedingte Kapital II/2010 beträgt 
           demgemäß noch EUR 34.221. 
           Um sämtliche Wandlungsrechte von Inhabern der WANDELANLEIHE 
           2013/2015 aus dem Bedingten Kapital II/2010 bedienen zu 
           können, soll das Bedingte Kapital II/2010 von derzeit EUR 
           34.221 um weitere EUR 100.000 auf EUR 134.221 erhöht werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a.    Änderung des Bedingten Kapitals II/2010 
 
 
             Das von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. August 
             2010 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Bedingte 
             Kapital II/2010 wird von derzeit EUR 34.221 um weitere EUR 
             100.000 auf EUR 134.221 erhöht. 
 
 
             Das Bedingte Kapital II/2010 dient der Gewährung von Aktien 
             an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2010 bis 
             zum 23. August 2015 von der Gesellschaft oder einem mit ihr 
             im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
             ausgegeben werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung 
             erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 
             2010 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
             Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt 
             werden, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 
             dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
             Kapitals II/2010 anzupassen. 
 
 
       b.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. (5) der Satzung der GESELLSCHAFT wird aufgehoben 
             und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(5)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 134.221,00 
               durch Ausgabe von bis zu 134.221 Stück auf den Inhaber 
               lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
               von bis zu EUR 134.221,00 bedingt erhöht ('Bedingtes 
               Kapital II/2010'). 
 
 
               Das Bedingte Kapital II/2010 dient der Gewährung von 
               Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. 
               Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung 
               der Hauptversammlung vom 24. August 2010 bis zum 23. 
               August 2015 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im 
               Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
               ausgegeben werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 24, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
               Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. 
               August 2010 jeweils festzulegenden Options- bzw. 
               Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur 
               insoweit durchgeführt werden, wie von Options- oder 
               Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch 
               gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen 
               Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien 
               sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, 
               für das im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechts von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
               noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
               Kapitals II/2010 anzupassen.' 
 
 
 
 
           TOP 7 
           Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden sowie 
           die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, über die Änderung des Bedingten 
           Kapitals 2013, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 und 
           die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
           Die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 hat 
           den Vorstand bis zum 23. August 2015 ermächtigt, auf den 
           Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000 mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung zu begeben oder für solche von mit der 
           GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. AktG mit der Gesellschaft 
           verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die 
           Garantie zu übernehmen. Um die Inhaber dieser Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Rechte 
           mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen zu können, hatte die 
           Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 24. August 2010 eine 
           bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 1.900.000 beschlossen 
           ('Bedingtes Kapital II/2010'). Dieser Betrag entsprach 
           zusammen mit dem weiteren Bedingten Kapital in Höhe von EUR 
           100.000,00 in § 4 Abs. (4) der Satzung, welches der Gewährung 
           von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
           Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
           dienen soll, der Hälfte des bei der Beschlussfassung 
           eingetragenen Grundkapitals der GESELLSCHAFT. 
 
 
           Zudem wurde der Vorstand der GESELLSCHAFT durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 bis zum 22. Juli 2018 
           ermächtigt, auf den Inhaber lautende Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           20.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben oder 
           für solche von mit der GESELLSCHAFT im Sinne von §§ 15 ff. 
           AktG mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen begebene 
           Teilschuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen. Um die 
           Inhaber dieser Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           bei Ausübung ihrer Rechte mit Aktien der GESELLSCHAFT bedienen 
           zu können, hatte die Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 23. 
           Juli 2013 eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 
           2.312.263 beschlossen ('Bedingtes Kapital 2013'). 
 
 
           Der Vorstand hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
           24. August 2010 mit Ausgabe der WANDELANLEIHE 2013/2015 
           bereits Gebrauch gemacht und das Grundkapital der GESELLSCHAFT 
           unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals II/2010 um einen 
           Betrag von EUR 1.865.779 erhöht. Das Bedingte Kapital II/2010 
           beträgt demgemäß noch EUR 34.221. Zudem hat der Vorstand von 
           der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 
           bereits Gebrauch gemacht und 1.842.106 Stück Wandelanleihen im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 3.500.000 (ISIN: DE000A11QCU2/WKN: 
           A11QCU) ausgegeben ('WANDELANLEIHE 2014/2019'). Das 
           Grundkapital der GESELLSCHAFT ist durch Ausgabe von 320 Stück 
           Bezugsaktien auf die WANDELANLEIHE 2014/2019 unter Ausnutzung 
           des Bedingten Kapitals 2013 um einen Betrag von EUR 320 
           erhöht. Das Bedingte Kapital 2013 beträgt demgemäß noch EUR 
           2.311.943. Von der Ermächtigung der Hauptversammlung zur 
           Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und an 
           Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
           Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
           hat der Vorstand bislang noch keinen Gebrauch gemacht. Das 
           Bedingte Kapital in § 4 Abs. (4) der Satzung beträgt demgemäß 
           noch EUR 100.000. 
 
 
           Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist mittlerweile unter 
           Ausnutzung von genehmigtem Kapital und unter teilweiser 
           Ausnutzung des Bedingten Kapitals II/2010 sowie teilweiser 
           Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2013 auf EUR 11.353.077 
           erhöht worden. Damit besteht für die GESELLSCHAFT nunmehr die 
           Möglichkeit, über das bereits in § 4 Abs. (4) der Satzung 
           vorhandene Bedingte Kapital in Höhe von EUR 100.000, das - bei 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß Tagesordnungspunkt 
           6 - erhöhte Bedingte Kapital II/2010 in Höhe von EUR 134.221 
           sowie das - bei Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß 
           diesem Tagesordnungspunkt 7 - herabgesetzte Bedingte Kapital 
           2013 in Höhe von EUR 1.841.786 ein weiteres bedingtes Kapital 
           in Höhe von EUR 3.600.531 in Anspruch zu nehmen, um über 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen die Möglichkeit 
           einer alternativen Finanzierung über den Kapitalmarkt zu 
           generieren. Zur Wahrung der Flexibilität der GESELLSCHAFT bei 
           der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und 
           zur Begrenzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. 
           Juli 2013 auf den für erforderlich gehaltenen Umfang soll die 
           bestehende durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Die 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen soll 
           daher vollständig aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
           ersetzt werden. Das Bedingte Kapital 2013 soll daneben von 
           derzeit EUR 2.311.943 um EUR 470.157 auf den zur Bedienung 
           sämtlicher Wandlungsrechte von Inhabern der WANDELANLEIHE 
           2014/2019 erforderlichen Höchstbetrag in Höhe von EUR 
           1.841.786 herabgesetzt werden. 
 
 
           Um die Verwendungsmöglichkeiten von Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungen durch die GESELLSCHAFT zu 
           erweitern, soll der Vorstand auch ermächtigt werden, Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Sachleistungen zu begeben. Da ein 
           Wandlungs- oder Optionsrecht in diesem Fall nicht aus einem 
           bedingten Kapital bedient werden kann, bedarf es hierzu des 
           Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen. Dafür stehen das Genehmigte Kapital 2013 sowie - 
           bei Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß 
           Tagesordnungspunkt 8 - das neu vorgeschlagene Genehmigte 
           Kapital 2014 zur Verfügung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a.    Aufhebung der von der Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 23. Juli 2013 beschlossenen Ermächtigung 
 
 
             Die von der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT vom 23. Juli 
             2013 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung 
             zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen wird aufgehoben. 
 
 
             Die Aufhebung wird erst dann wirksam, wenn die nachstehend 
             unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 7 zu beschließende 
             neue Ermächtigung beschlossen worden ist und (i) für diesen 
             Beschluss die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG 
             abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit 
             des Beschlusses unter diesem Tagesordnungspunkt 7 erhoben 
             wurde, oder (ii), im Falle der fristgerechten Erhebung einer 
             solchen Klage, zu dem die Klage rechtskräftig abgewiesen 
             wurde. 
 
 
       b.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 

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July 24, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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