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Dow Jones News
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DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -10-

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.09.2014 in CCD. Stadthalle, Congress-Center Düsseldorf, Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.07.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN DE0008063306 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, 
   findet statt am 
 
   Donnerstag, den 4. September 2014, 10.00 Uhr, 
 
   in 40474 Düsseldorf, CCD. Stadthalle, Congress-Center Düsseldorf, 
   Rotterdamer Straße. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
           Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank 
           Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2013/2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
             http://www.ikb.de/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der 
           genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein 
           informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer 
           ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
     2     Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3     Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4     Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen, 
 
 
       (b)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder 
             eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. 
             Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. 
             Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2014/2015 zu wählen, 
 
 
       (c)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder 
             etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. 
             Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. 
             Konzernzwischenlageberichte, die vor der ordentlichen 
             Hauptversammlung des Jahres 2015 aufgestellt werden, zu 
             wählen. 
 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 
           AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus 
           acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern 
           zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   Herrn Stefan A. Baustert, Unternehmensberater, 
             wohnhaft in Krefeld, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, 
             erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (b)   Herrn Arndt G. Kirchhoff, Geschäftsführender 
             Gesellschafter und CEO der KIRCHHOFF Holding GmbH & Co. KG, 
             wohnhaft in Attendorn, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, 
             erneut in den Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (c)   Herrn Bruno Scherrer, Senior Advisor der Lone 
             Star Funds, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, 
             dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet, 
             für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
             über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, erneut in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der 
           Einzelwahl abstimmen zu lassen. Herr Bruno Scherrer ist als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgesehen. 
 
 
     6     Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 
           mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. September 2018 das 
           Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige 
           Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 560.000.000,00 
           Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
           Überdies hatte die außerordentliche Hauptversammlung vom 25. 
           März 2009 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 24. März 2014 einmalig oder mehrmalig um bis zu 
           insgesamt 247.499.996,16 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           durch Ausgabe von bis zu 96.679.686 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009). 
           Dieser Beschluss der Hauptversammlung wurde jedoch von 
           Aktionären angefochten und die entsprechende Satzungsänderung 
           daher nicht in das Handelsregister eingetragen. Inzwischen ist 
           die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2009 abgelaufen, ohne 
           dass die Ermächtigung jemals wirksam geworden wäre. 
 
 
           Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die 
           Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, soll 
           zusätzlich zu dem bestehenden Genehmigten Kapital 2013 ein 
           neues Genehmigtes Kapital 2014 in Höhe von bis zu 
           250.732.700,16 Euro geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen um insgesamt bis zu 250.732.700,16 Euro zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Zahl der Aktien muss 
             sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut 
             oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder 
             einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               vorhandenen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
               wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -2-

zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
               Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern 
               während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 bis zu 
               seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
               oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur 
               Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
               Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
               Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
               ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze 
               anzurechnen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der 
               von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft oder 
               ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen 
               Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder künftig 
               auszugebenden Wandelschuldverschreibungen, 
               Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
               des Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines 
               Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
             festzulegen. 
 
 
       (b)   Am Ende von § 5 der Satzung wird ein neuer Abs. 9 
             mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 das Grundkapital der 
             Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen um insgesamt bis zu 250.732.700,16 Euro zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die Zahl der Aktien muss 
             sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut 
             oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder 
             einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
               vorhandenen Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
               wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
               insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
               zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
               Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern 
               während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 bis zu 
               seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
               oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur 
               Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der 
               Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
               Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, 
               ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze 
               anzurechnen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der 
               von der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft oder 
               ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%-igen 
               Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder künftig 
               auszugebenden Wandelschuldverschreibungen, 
               Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
               des Wandlungs- und Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines 
               Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
             festzulegen.' 
 
 
 
     7     Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit 
           entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2010 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 25. August 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu 
           begeben und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum 
           Bezug von bis zu 74.874.422 Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           191.678.520,32 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 191.678.520,32 
           Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen Aktien mit 
           Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). 
 
 
           Überdies hatte die außerordentliche Hauptversammlung vom 25. 
           März 2009 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 
           24. März 2014 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende 
           Genussscheine bzw. Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu begeben und den Inhabern 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           bis zu nominal 618.749.990,40 Euro zu gewähren. In diesem 
           Zusammenhang wurde außerdem beschlossen, das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu 618.749.990,40 Euro durch Ausgabe von 
           bis zu 241.699.215 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt zu erhöhen 
           (Bedingtes Kapital 2009). Dieser Beschluss der 
           Hauptversammlung wurde jedoch von Aktionären angefochten und 
           die entsprechende Satzungsänderung daher nicht in das 
           Handelsregister eingetragen. Inzwischen ist die Laufzeit der 
           Ermächtigung vom 25. März 2009 abgelaufen. 
 
 
           Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die 
           Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, sollen 
           zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung vom 26. August 2010 
           und dem damit verbundenen Bedingten Kapital 2010 eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2014 in Höhe von bis zu 619.054.179,84 Euro geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 einmalig oder 
             mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf 
             den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             2.500.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
             begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- 
             oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 241.818.039 neue, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu 619.054.179,84 Euro nach 
             näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen (nachfolgend: 'Anleihebedingungen') zu 
             gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch 
             Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
             Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Die 
             Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder 
             gegen Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -3-

Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften 
             mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
             beteiligt ist (nachstehend: 'Konzerngesellschaften'). Für 
             den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern von 
             Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern 
             von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine 
             erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben 
             sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen 
             zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch 
             die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen 
             können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach 
             Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, darf den Nennbetrag dieser 
             Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit 
             sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
             dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das 
             Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
             übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen 
             nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
             Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der 
             Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
             Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
             auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren 
             Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann 
             außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis 
             variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse 
             innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss 
             unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen 
             betragen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend 
             angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
             weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
             Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
             Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, 
             eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern 
             stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die 
             Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht 
             einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der 
             Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von 
             Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen nach 
             erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann 
             im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft 
             sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital 
             der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt 
             zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten 
             Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung 
             erfolgen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Options- 
             oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die 
             Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden 
             Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. 
             Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. 
             Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch 
             in der Weise eingeräumt werden, dass die 
             Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
             Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern die Schuldverschreibungen gegen bar 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis für eine 
               Schuldverschreibung deren nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, 
               die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen 
               Schuldverschreibungen entfallen, 10% des Grundkapitals 
               nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               10%-Grenze anzurechnen; 
 
 
         -     um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten 
               bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich 
               von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, 
               wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden; 
 
 
         -     soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
       (b)   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von bis zu 241.818.039 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -4-

neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
             Das Bedingte Kapital 2014 dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. 
             September 2014 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. a beschriebenen Ermächtigung 
             jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
             Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene 
             Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       (c)   Am Ende von § 5 der Satzung wird ein neuer Abs. 
             10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
             619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von bis zu 241.818.039 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
             Das Bedingte Kapital 2014 dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. 
             September 2014 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. September 2014 zu 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. a jeweils festzulegenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
             Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene 
             Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
     8     Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträgen mit der IKB Beteiligungsgesellschaft 
           1 mbH, der IKB Beteiligungsgesellschaft 2 mbH, der IKB 
           Beteiligungsgesellschaft 3 mbH, der IKB 
           Beteiligungsgesellschaft 4 mbH und der IKB 
           Beteiligungsgesellschaft 5 mbH 
 
 
           Die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft hat als 
           herrschendes Unternehmen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge mit ihren 100%-igen 
           Tochtergesellschaften IKB Beteiligungsgesellschaft 1 mbH, IKB 
           Beteiligungsgesellschaft 2 mbH, IKB Beteiligungsgesellschaft 3 
           mbH, IKB Beteiligungsgesellschaft 4 mbH und IKB 
           Beteiligungsgesellschaft 5 mbH als abhängigen Gesellschaften 
           geschlossen. Diese Verträge haben den folgenden wesentlichen 
           Inhalt: 
 
 
       -     Die jeweilige abhängige Gesellschaft unterstellt 
             ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende 
             Unternehmen ist berechtigt, der Geschäftsführung der 
             jeweiligen abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung 
             der jeweiligen abhängigen Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen. 
 
 
       -     Die jeweilige abhängige Gesellschaft ist 
             verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend § 301 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung vollständig an das 
             herrschende Unternehmen abzuführen. 
 
 
       -     Die jeweilige abhängige Gesellschaft darf mit 
             Zustimmung des herrschenden Unternehmens Beträge aus dem 
             Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer des jeweiligen Vertrags 
             gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des 
             herrschenden Unternehmens aufzulösen und zum Ausgleich des 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder anderen Gewinnrücklagen, die vor 
             Beginn des jeweiligen Vertrags gebildet worden sind, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       -     Das herrschende Unternehmen kann eine 
             Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies 
             gesetzlich zulässig ist. 
 
 
       -     Das herrschende Unternehmen ist gegenüber der 
             jeweiligen abhängigen Gesellschaft zur Verlustübernahme 
             entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
             verpflichtet. 
 
 
       -     Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns bzw. auf 
             Ausgleich des Jahresfehlbetrags entstehen zum Stichtag des 
             Jahresabschlusses der jeweiligen abhängigen Gesellschaft und 
             werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Sie sind ab diesem 
             Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
       -     Die Verträge werden mit der Eintragung ihres 
             Bestehens in das Handelsregister der jeweiligen abhängigen 
             Gesellschaft wirksam. Sie gelten - mit Ausnahme des 
             Weisungsrechts des herrschenden Unternehmens - rückwirkend 
             mit Beginn des Geschäftsjahrs der jeweiligen abhängigen 
             Gesellschaft, in dem die Eintragung im Handelsregister 
             erfolgt. 
 
 
       -     Vor Ablauf von fünf Zeitjahren sind die Verträge 
             nicht ordentlich kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt drei 
             Monate zum Ende des Geschäftsjahrs der jeweiligen abhängigen 
             Gesellschaft. Wenn die Verträge nicht gekündigt werden, 
             verlängern sie sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um 
             ein Kalenderjahr. 
 
 
       -     Jede Vertragspartei hat das Recht, den jeweiligen 
             Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger 
             Grund kann insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung 
             der jeweiligen abhängigen Gesellschaft durch das herrschende 
             Unternehmen, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
             des herrschenden Unternehmens oder der jeweiligen abhängigen 
             Gesellschaft gesehen werden. 
 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden nur mit 
           Zustimmung der Hauptversammlung wirksam (§ 293 Abs. 1 Satz 1 
           AktG). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 10. Juni 2014 zwischen der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der IKB 
             Beteiligungsgesellschaft 1 mbH als abhängiger Gesellschaft 
             wird zugestimmt. 
 
 
       (b)   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 10. Juni 2014 zwischen der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der IKB 
             Beteiligungsgesellschaft 2 mbH als abhängiger Gesellschaft 
             wird zugestimmt. 
 
 
       (c)   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 10. Juni 2014 zwischen der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der IKB 
             Beteiligungsgesellschaft 3 mbH als abhängiger Gesellschaft 
             wird zugestimmt. 
 
 
       (d)   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 10. Juni 2014 zwischen der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der IKB 
             Beteiligungsgesellschaft 4 mbH als abhängiger Gesellschaft 
             wird zugestimmt. 
 
 
       (e)   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 10. Juni 2014 zwischen der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der IKB 
             Beteiligungsgesellschaft 5 mbH als abhängiger Gesellschaft 
             wird zugestimmt. 
 
 
 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -5-

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende 
           Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
           Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
             http://www.ikb.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
 
           zugänglich: 
 
 
       -     Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
             zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
             als herrschendem Unternehmen und den abhängigen 
             Gesellschaften 
 
 
       -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der IKB 
             Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft für die letzten 
             drei Geschäftsjahre 
 
 
       -     Jahresabschlüsse der IKB Beteiligungsgesellschaft 
             4 mbH und der IKB Beteiligungsgesellschaft 5 mbH für das 
             jeweilige Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. März 2014 
 
 
       -     Gemeinsame Berichte des Vorstands der IKB 
             Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft und der jeweiligen 
             Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaften gemäß § 293a 
             AktG 
 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Im Übrigen existieren keine 
           Jahresabschlüsse oder Lageberichte der abhängigen 
           Gesellschaften, da diese Gesellschaften (mit zum Teil 
           unterschiedlichen Geschäftsjahren) erst im Jahr 2014 gegründet 
           worden sind. Einer Prüfung der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge durch einen sachverständigen Prüfer 
           (Vertragsprüfer) bedurfte es nicht, weil alle Anteile der 
           abhängigen Gesellschaften sich unmittelbar in der Hand der 
           herrschenden IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
           befinden (§ 293b AktG). Der Wortlaut der Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge ist auch im Anhang dieser 
           Einberufungsunterlage abgedruckt. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus 
   denen er bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 in 
   bestimmten Fällen ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
   der Aktionäre aus und ist überdies auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
           http://www.ikb.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht liegt darüber hinaus 
   während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Ermächtigung des Vorstands 
 
   Im Interesse der Gesellschaft soll der Vorstand auch zukünftig in der 
   Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Geschäftschancen flexibel 
   und liquiditätsschonend zu nutzen und die Eigenkapitalbasis der 
   Gesellschaft zu stärken. Aus diesem Grund schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2014 in der Höhe von insgesamt bis zu 250.732.700,16 Euro zu 
   beschließen. Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2014 grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
   soll jedoch dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
   Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
   Ausgleich von Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
   Spitzenbeträge auszuschließen, um im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung erleichtert, insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
   einen runden Betrag. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des 
   Bezugsrechts hier nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher 
   Verwässerungseffekt gering. 
 
   Barkapitalerhöhung 
 
   Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermächtigt werden, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits vorhandenen Aktien nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird es der Verwaltung ermöglicht, die neuen 
   Aktien zeitnah und zu einem börsenkursnahen Preis zu platzieren, also 
   ohne den bei Bezugsrechtsemissionen im Regelfall erforderlichen 
   Abschlag. Auf diese Weise kann ein höherer Emissionserlös erzielt 
   werden, was den Interessen der Gesellschaft dient. Einem solchen 
   Vorgehen steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft zurzeit nicht 
   börsennotiert im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG ist. Im Einklang mit § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG setzt die Ermächtigung zwar voraus, dass die Aktien 
   der Gesellschaft einen Börsenpreis haben. Dazu müssen sie aber nicht 
   notwendig zum Handel im regulierten Markt zugelassen sein (§§ 32 ff. 
   BörsG). Es genügt insoweit auch eine Einbeziehung in den Freiverkehr 
   (§ 48 BörsG). 
 
   Dem Bedürfnis der Aktionäre nach Schutz vor Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes wird durch eine größenmäßige Beschränkung der 
   Kapitalerhöhung und durch den börsenkursnahen Ausgabepreis der Aktien 
   Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem Vorstand 
   die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nur ein, wenn die gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des 
   Ausnutzens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über diese Ermächtigung insgesamt 10% des Grundkapitals überschreiten. 
   Auf diese Begrenzung sind die Veräußerung eigener Aktien und die 
   Ausgabe von Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital anzurechnen, 
   sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Darüber 
   hinaus sind auch diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Genussscheinen und/oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. 
   auszugeben sind, sofern die Genussscheine und/oder 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hinzu kommt, dass den Aktionären 
   aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises sowie der größenmäßigen 
   Beschränkung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
   Möglichkeit offensteht, ihre Beteiligungsquoten durch den Zukauf von 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Bedienung anderer Bezugsrechte 
 
   Weiter soll der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt 
   werden, sofern ein solcher Ausschluss erforderlich ist, um den 
   Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
   Wandelgenussscheinen oder Optionsscheinen (nachstehend: 
   'Schuldverschreibungen') ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen. 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts soll die Inhaber von 
   Schuldverschreibungen so stellen, als hätten sie von ihren Rechten aus 
   den Schuldverschreibungen bereits Gebrauch gemacht und seien bereits 
   Aktionäre. Das dient der erleichterten Platzierung der 
   Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer 
   optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Um die 
   Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
   auszustatten, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
   ausgeschlossen werden. Durch diesen Verwässerungsschutz wird 
   verhindert, dass möglicherweise der Options- bzw. Wandlungspreis für 
   die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen ermäßigt werden müsste. 
   Dadurch wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss sichergestellt. 
 
   Sachkapitalerhöhung 
 
   Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung darf der Vorstand das 
   Bezugsrecht schließlich in bestimmten Fällen der Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Sacheinlagen ausschließen. Damit wird der Vorstand 
   in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten 
   Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Unternehmensbeteiligungen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen 
   die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern 
   Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit schafft damit einen Vorteil im 
   Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
   Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen liquiditätsschonend 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -6-

zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der 
   Gesellschaft erwächst hierdurch kein Nachteil, denn die Emission von 
   Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung 
   in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
   Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, 
   dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 
   bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausgabe neuer Aktien und ein etwaiger 
   Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
   Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen 
   Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle 
   des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats 
   erforderlich. 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus 
   denen er im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente 
   (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') in bestimmten Fällen 
   ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und 
   ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.ikb.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht liegt darüber hinaus 
   während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Ermächtigung des Vorstands 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen 
   zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Aus diesem Grund schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung und/oder gegen 
   Sachleistung zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 
   2014 zu schaffen. 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
   beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung 
   entsprechen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen 
   Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen 
   Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die 
   Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie im zeitlichen 
   Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen. Der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
   aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach 
   näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde 
   liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die 
   Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und 
   den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
   -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die 
   Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, 
   die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte 
   oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des 
   Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
   Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch 
   dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
   Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
   Ausgleich von Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
   Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen 
   Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im 
   Falle eines Bezugsrechtsausschlusses entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur 
   auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt 
   gering. 
 
   Ausgabepreis nahe dem theoretischen Marktwert 
 
   Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung von Schuldverschreibungen gegen 
   Barleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige 
   Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren 
   Mittelzufluss zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des 
   Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche 
   Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der 
   Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für 
   die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur 
   festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu 
   langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht 
   unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität 
   der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission 
   für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
   Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert 
   anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der 
   Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so 
   gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. 
 
   Die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre wird gering gehalten, 
   weil im vorliegenden Fall auch das Volumen eines 
   Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei 
   ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen, weder im Zeitpunkt des 
   Ausnutzens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über diese Ermächtigung 10% des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur 
   Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser 
   Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind 
   Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der 
   Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
   Bedienung anderer Bezugsrechte 
 
   Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
   bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und 
   regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
   Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die 
   Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert 
   werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. 
 
   Ausgabe gegen Sachleistung 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung auszugeben. Dies eröffnet der 
   Gesellschaft die Möglichkeit, beim Erwerb von Vermögensgegenständen 
   flexibel, schnell und zugleich liquiditätsschonend zu handeln. 
   Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in 
   geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen, etwa im 
   Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -7-

Wirtschaftsgütern. Auch kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
   ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern 
   in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit 
   einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und 
   erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Dies kann 
   auch unter dem Gesichtspunkt einer optimierten Finanzierungsstruktur 
   sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sicherstellen, dass der 
   Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der 
   Schuldverschreibungen steht. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
   jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und 
   ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen 
   etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier 
   vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung 
   des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). 
   Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nachweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Dazu ist 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung (Donnerstag, 14. August 2014, 0.00 Uhr MESZ) durch 
   das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldung und Nachweis 
   des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder in englischer 
   Sprache erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Sie 
   müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 28. August 2014, 24.00 Uhr 
   MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, der den Nachweis fristgerecht erbracht hat (§ 123 Abs. 3 
   Satz 6 AktG). Die Gesellschaft kann daher solchen Aktionären, die den 
   Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern. Die 
   Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt, sondern bleiben frei verfügbar. Veräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind umgekehrt nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, 
   bitten wir die Aktionäre, für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft frühzeitig Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes - wie vorstehend ausgeführt - erforderlich. Ein 
   Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im 
   Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen 
   berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
   eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG, § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Die Erteilung der 
   Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können auf zwei unterschiedlichen 
   Wegen erfolgen: Zum einen haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
   Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   in Textform zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten 
   Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die 
   Erklärung ist an folgende Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 298 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
   Zum anderen können die Aktionäre die Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. widerrufen. 
   In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform. Zu diesem Zweck kann der 
   Nachweis am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle 
   vorgelegt werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die 
   vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. 
 
   Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, 
   verlangt die zu bevollmächtigende Person bzw. Institution 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht. Deshalb bitten wir 
   darum, die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person bzw. Institution abzustimmen. Für den 
   Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall 
   § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die diesen 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   ebenfalls - wie vorstehend ausgeführt - zur Hauptversammlung anmelden 
   und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Zur Bevollmächtigung der 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung 
   von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende 
   Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte und des Vollmachtsformulars sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht 
   und der zugehörigen Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf der 
   Vollmacht sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 298 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
   ausschließlich gemäß den Weisungen abstimmen, die sie von den 
   Aktionären erhalten haben. Ohne die Erteilung genauer Weisungen ist 
   die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne 
   vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Bitte 
   beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
   Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung 
   von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, 
   können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen ist 
   an den Vorstand unter folgender Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           - Vorstand - 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
 
 
   Es muss der Gesellschaft mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben 
   und Nachweisen mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   Sonntag, 10. August 2014, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -8-

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der 
   Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 298 
           E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
   Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung eingehen, also bis Mittwoch, 20. August 2014, 24.00 
   Uhr MESZ. 
 
   Düsseldorf, im Juli 2014 
 
   IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Anhang zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Juni 2014 
   zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als 
   herrschendem Unternehmen und der IKB Beteiligungsgesellschaft 1 mbH 
   als abhängiger Gesellschaft hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
           zwischen der 
           IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 1130 
 
 
          - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
           IKB Beteiligungsgesellschaft 1 mbH, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 72158 
 
 
          - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt sich der 
             Leitung der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Weisungsbefugnis der Obergesellschaft kann allgemein oder 
             auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, 
             diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
             beenden, darf nicht erteilt werden. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn vollständig an die 
             Obergesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu Absatz 2, § 301 
             AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
             insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
             Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich 
             des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder anderen Gewinnrücklagen nach Satz 2, 
             die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Obergesellschaft kann eine Vorababführung von 
             Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig 
             ist. 
 
 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
           Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung 
           entsprechend. 
 
 
                    § 4 
          Fälligkeit der Zahlungen 
 
 
           Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 2 und der 
           Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 3 
           entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
           Untergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist 
           ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
                        § 5 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Untergesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit 
             Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft. 
             Dieser Vertrag sowie dessen Mindestlaufzeit, mit Ausnahme 
             des Weisungsrechts nach § 1, gilt rückwirkend mit Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem die Eintragung 
             im Handelsregister erfolgt. 
 
 
       (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
             Er ist jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren (Zeitjahre) 
             mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft (Mindestlaufzeit) 
             schriftlich kündbar. Im Anschluss an die Mindestlaufzeit 
             verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Kalenderjahr, 
             soweit er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor 
             seinem Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in 
             der Veräußerung oder Einbringung der Untergesellschaft durch 
             die Obergesellschaft, der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft 
             gesehen werden. 
 
 
 
                 § 6 
          Schlussbestimmung 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 
 
 
       (2)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form 
             vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. 
 
 
       (3)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
             sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
             solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. 
             durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am 
             nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich 
             beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. 
             Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieses Vertrages.' 
 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Juni 2014 
   zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als 
   herrschendem Unternehmen und der IKB Beteiligungsgesellschaft 2 mbH 
   als abhängiger Gesellschaft hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
           zwischen der 
           IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 1130 
 
 
          - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
           IKB Beteiligungsgesellschaft 2 mbH, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 72182 
 
 
          - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt sich der 
             Leitung der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Weisungsbefugnis der Obergesellschaft kann allgemein oder 
             auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, 
             diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
             beenden, darf nicht erteilt werden. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn vollständig an die 
             Obergesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu Absatz 2, § 301 
             AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
             insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -9-

Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich 
             des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder anderen Gewinnrücklagen nach Satz 2, 
             die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Obergesellschaft kann eine Vorababführung von 
             Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig 
             ist. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
             Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
             Fassung entsprechend. 
 
 
 
                    § 4 
          Fälligkeit der Zahlungen 
 
 
             Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 2 
             und der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 
             3 entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
             Untergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er 
             ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
 
                        § 5 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Untergesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit 
             Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft. 
             Dieser Vertrag sowie dessen Mindestlaufzeit, mit Ausnahme 
             des Weisungsrechts nach § 1, gilt rückwirkend mit Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem die Eintragung 
             im Handelsregister erfolgt. 
 
 
       (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
             Er ist jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren (Zeitjahre) 
             mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft (Mindestlaufzeit) 
             schriftlich kündbar. Im Anschluss an die Mindestlaufzeit 
             verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Kalenderjahr, 
             soweit er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor 
             seinem Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in 
             der Veräußerung oder Einbringung der Untergesellschaft durch 
             die Obergesellschaft, der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft 
             gesehen werden. 
 
 
 
                 § 6 
          Schlussbestimmung 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 
 
 
       (2)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form 
             vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. 
 
 
       (3)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
             sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
             solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. 
             durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am 
             nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich 
             beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. 
             Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieses Vertrages.' 
 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Juni 2014 
   zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als 
   herrschendem Unternehmen und der IKB Beteiligungsgesellschaft 3 mbH 
   als abhängiger Gesellschaft hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
           zwischen der 
           IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 1130 
 
 
          - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
           IKB Beteiligungsgesellschaft 3 mbH, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 72175 
 
 
          - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt sich der 
             Leitung der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Weisungsbefugnis der Obergesellschaft kann allgemein oder 
             auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, 
             diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
             beenden, darf nicht erteilt werden. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn vollständig an die 
             Obergesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu Absatz 2, § 301 
             AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
             insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
             Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich 
             des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder anderen Gewinnrücklagen nach Satz 2, 
             die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Obergesellschaft kann eine Vorababführung von 
             Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig 
             ist. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
             Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
             Fassung entsprechend. 
 
 
 
                    § 4 
          Fälligkeit der Zahlungen 
 
 
             Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 2 
             und der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 
             3 entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
             Untergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er 
             ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
 
                        § 5 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Untergesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit 
             Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft. 
             Dieser Vertrag sowie dessen Mindestlaufzeit, mit Ausnahme 
             des Weisungsrechts nach § 1, gilt rückwirkend mit Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem die Eintragung 
             im Handelsregister erfolgt. 
 
 
       (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
             Er ist jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren (Zeitjahre) 
             mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft (Mindestlaufzeit) 
             schriftlich kündbar. Im Anschluss an die Mindestlaufzeit 
             verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Kalenderjahr, 
             soweit er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor 
             seinem Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in 
             der Veräußerung oder Einbringung der Untergesellschaft durch 
             die Obergesellschaft, der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft 
             gesehen werden. 
 
 
 
                 § 6 
          Schlussbestimmung 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 
 
 
       (2)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form 
             vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. 
 
 
       (3)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
             sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
             solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. 
             durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am 
             nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich 
             beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. 
             Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieses Vertrages.' 
 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Juni 2014 
   zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als 
   herrschendem Unternehmen und der IKB Beteiligungsgesellschaft 4 mbH 
   als abhängiger Gesellschaft hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
           zwischen der 
           IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 1130 
 
 
 
 
          - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
           IKB Beteiligungsgesellschaft 4 mbH, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 72199 
 
 
          - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt sich der 
             Leitung der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Weisungsbefugnis der Obergesellschaft kann allgemein oder 
             auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, 
             diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
             beenden, darf nicht erteilt werden. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn vollständig an die 
             Obergesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu Absatz 2, § 301 
             AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 
             insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf 
             Verlangen der Obergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich 
             des Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder anderen Gewinnrücklagen nach Satz 2, 
             die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
       (3)   Die Obergesellschaft kann eine Vorababführung von 
             Gewinnen verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig 
             ist. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
 
 
             Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen 
             Fassung entsprechend. 
 
 
 
                    § 4 
          Fälligkeit der Zahlungen 
 
 
 
 
             Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 2 
             und der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 
             3 entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
             Untergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er 
             ist ab diesem Zeitpunkt mit 5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
 
                        § 5 
          Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
             Untergesellschaft abgeschlossen. Er wird wirksam mit 
             Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft. 
             Dieser Vertrag sowie dessen Mindestlaufzeit, mit Ausnahme 
             des Weisungsrechts nach § 1, gilt rückwirkend mit Beginn des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem die Eintragung 
             im Handelsregister erfolgt. 
 
 
       (2)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
             Er ist jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren (Zeitjahre) 
             mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des 
             Geschäftsjahres der Untergesellschaft (Mindestlaufzeit) 
             schriftlich kündbar. Im Anschluss an die Mindestlaufzeit 
             verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Kalenderjahr, 
             soweit er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor 
             seinem Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in 
             der Veräußerung oder Einbringung der Untergesellschaft durch 
             die Obergesellschaft, der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft 
             gesehen werden. 
 
 
 
                 § 6 
          Schlussbestimmung 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 
 
 
       (2)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form 
             vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. 
 
 
       (3)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise unwirksam oder undurchführbar 
             sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
             solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. 
             durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am 
             nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich 
             beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. 
             Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieses Vertrages.' 
 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. Juni 2014 
   zwischen der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft als 
   herrschendem Unternehmen und der IKB Beteiligungsgesellschaft 5 mbH 
   als abhängiger Gesellschaft hat den folgenden Wortlaut: 
 
   'BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
           zwischen der 
           IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 1130 
 
 
          - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - 
 
 
           und der 
           IKB Beteiligungsgesellschaft 5 mbH, 
           Wilhelm-Bötzkes-Str. 1 
           40474 Düsseldorf 
           HR B 72159 
 
 
          - nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
 
 
                  § 1 
          Leitung und Weisung 
 
 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt sich der 
             Leitung der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Untergesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Weisungsbefugnis der Obergesellschaft kann allgemein oder 
             auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. Eine Weisung, 
             diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu 
             beenden, darf nicht erteilt werden. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, während 
             der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn vollständig an die 
             Obergesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu Absatz 2, § 301 
             AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur 

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July 29, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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