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DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -2-

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.10.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Kabel Deutschland Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.08.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Kabel Deutschland Holding AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN: KD8888 
   ISIN: DE000KD88880 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG 
 
 
   am Donnerstag, den 9. Oktober 2014, um 11:00 Uhr (MESZ) im Haus der 
   Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des für die Kabel 
           Deutschland Holding AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, jeweils für das zum 31. März 2014 endende 
           Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Kabel Deutschland Holding AG für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das zum 31. März 2015 endende 
           Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2010/I sowie die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Kabel Deutschland Holding 
           GmbH hat am 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem 
           Formwechsel in eine Aktiengesellschaft und der Feststellung 
           der Satzung dieser Aktiengesellschaft den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Februar 2015 zur 
           einmaligen oder mehrmaligen Erhöhung des Grundkapitals um 
           insgesamt bis zu EUR 45.000.000,00 sowie unter gewissen 
           Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
           solchen Kapitalerhöhung ermächtigt. Die Ermächtigung wurde 
           bisher nicht ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor 
           der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen 
           würde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem 
           Jahr für angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung eine neue, die Möglichkeit eines 
           Bezugsrechtsausschlusses eröffnende Ermächtigung zu schaffen, 
           um der Gesellschaft auch zukünftig Flexibilität bei ihren 
           Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. Die vorgeschlagene 
           neue Ermächtigung entspricht inhaltlich weitgehend der aktuell 
           bestehenden und in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltenen 
           Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2014 
             anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

(2)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 anzupassen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und Gewinnschuldverschreibungen sowie über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
           März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 
           2015 Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.500.000.000,00 zu begeben und unter bestimmten 
           Voraussetzungen das Bezugsrecht auf diese Finanzinstrumente 
           auszuschließen. Die Ermächtigung wurde bisher nicht 
           ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, 
           halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für 
           angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine 
           neue, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses 
           eröffnende Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft auch 
           zukünftig Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten 
           einzuräumen. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht 
           inhaltlich weitgehend der aktuell bestehenden Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. März 
             2010 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab Eintragung 
             des nachstehend unter Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu 
             beschließenden bedingten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente 
 
 
         a)    Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung des von der 
               Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 unter 
               Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu beschließenden bedingten 
               Kapitals in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
               oder Wandlungsrecht sowie beliebige Kombinationen dieser 
               Instrumente mit oder ohne Laufzeitbeschränkung (im 
               Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 (in 
               Worten: Euro eine Milliarde fünfhundert Millionen) zu 
               begeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
               Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
               bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
               zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
               neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Gesamtbetrag am 
               Grundkapital von bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro 
               vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 

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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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