DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.10.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Kabel Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.08.2014 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Kabel Deutschland Holding AG Unterföhring WKN: KD8888 ISIN: DE000KD88880 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am Donnerstag, den 9. Oktober 2014, um 11:00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die Kabel Deutschland Holding AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 31. März 2014 endende Geschäftsjahr 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das zum 31. März 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010/I sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung Die Gesellschafterversammlung der Kabel Deutschland Holding GmbH hat am 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem Formwechsel in eine Aktiengesellschaft und der Feststellung der Satzung dieser Aktiengesellschaft den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Februar 2015 zur einmaligen oder mehrmaligen Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 45.000.000,00 sowie unter gewissen Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer solchen Kapitalerhöhung ermächtigt. Die Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses eröffnende Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft auch zukünftig Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht inhaltlich weitgehend der aktuell bestehenden und in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltenen Ermächtigung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (1) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iv) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; sowie (v) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen würde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.
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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)
(2) Satzungsänderung § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iv) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; sowie (v) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2014 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.' 6. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen sowie über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 2015 Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 zu begeben und unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht auf diese Finanzinstrumente auszuschließen. Die Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses eröffnende Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft auch zukünftig Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht inhaltlich weitgehend der aktuell bestehenden Ermächtigung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (1) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab Eintragung des nachstehend unter Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu beschließenden bedingten Kapitals aufgehoben. (2) Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente a) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung des von der Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu beschließenden bedingten Kapitals in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht sowie beliebige Kombinationen dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeitbeschränkung (im Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 (in Worten: Euro eine Milliarde fünfhundert Millionen) zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend
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August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)