Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
23 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -7-

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.10.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Kabel Deutschland Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.08.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Kabel Deutschland Holding AG 
 
   Unterföhring 
 
   WKN: KD8888 
   ISIN: DE000KD88880 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG 
 
 
   am Donnerstag, den 9. Oktober 2014, um 11:00 Uhr (MESZ) im Haus der 
   Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des für die Kabel 
           Deutschland Holding AG und den Konzern zusammengefassten 
           Lageberichts einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats, jeweils für das zum 31. März 2014 endende 
           Geschäftsjahr 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in dem zum 31. 
           März 2014 endenden Geschäftsjahr amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der Kabel Deutschland Holding AG für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das zum 31. März 2015 endende 
           Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2010/I sowie die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der Kabel Deutschland Holding 
           GmbH hat am 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit dem 
           Formwechsel in eine Aktiengesellschaft und der Feststellung 
           der Satzung dieser Aktiengesellschaft den Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Februar 2015 zur 
           einmaligen oder mehrmaligen Erhöhung des Grundkapitals um 
           insgesamt bis zu EUR 45.000.000,00 sowie unter gewissen 
           Voraussetzungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
           solchen Kapitalerhöhung ermächtigt. Die Ermächtigung wurde 
           bisher nicht ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor 
           der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen 
           würde, halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem 
           Jahr für angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung eine neue, die Möglichkeit eines 
           Bezugsrechtsausschlusses eröffnende Ermächtigung zu schaffen, 
           um der Gesellschaft auch zukünftig Flexibilität bei ihren 
           Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen. Die vorgeschlagene 
           neue Ermächtigung entspricht inhaltlich weitgehend der aktuell 
           bestehenden und in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltenen 
           Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2014 und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2014 
             anzupassen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -2-

(2)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt 
             bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig 
             Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 
             44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). 
 
 
             Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. 
             Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2014 ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien 
               entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze 
               von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. 
               Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
               die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur 
               Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von 
               Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
               wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre ausgegeben werden; 
 
 
         (iv)  soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der 
               Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist 
               ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben werden, bei 
               Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht neue, auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können; 
               sowie 
 
 
         (v)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
               Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen 
               würde. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
             Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 
             2014 anzupassen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
           und Gewinnschuldverschreibungen sowie über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen 
           bedingten Kapitals 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
           März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 
           2015 Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           1.500.000.000,00 zu begeben und unter bestimmten 
           Voraussetzungen das Bezugsrecht auf diese Finanzinstrumente 
           auszuschließen. Die Ermächtigung wurde bisher nicht 
           ausgenutzt. Da die bestehende Ermächtigung vor der 
           ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, 
           halten Vorstand und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für 
           angezeigt, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine 
           neue, die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses 
           eröffnende Ermächtigung zu schaffen, um der Gesellschaft auch 
           zukünftig Flexibilität bei ihren Finanzierungsmöglichkeiten 
           einzuräumen. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht 
           inhaltlich weitgehend der aktuell bestehenden Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. März 
             2010 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab Eintragung 
             des nachstehend unter Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu 
             beschließenden bedingten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente 
 
 
         a)    Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung des von der 
               Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 unter 
               Tagesordnungspunkt 6 (3) (b) zu beschließenden bedingten 
               Kapitals in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2019 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen mit Options- 
               oder Wandlungsrecht sowie beliebige Kombinationen dieser 
               Instrumente mit oder ohne Laufzeitbeschränkung (im 
               Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 (in 
               Worten: Euro eine Milliarde fünfhundert Millionen) zu 
               begeben und den Inhabern oder Gläubigern der 
               Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf 
               bis zu 44.261.469 (in Worten: vierundvierzig Millionen 
               zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
               neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft mit einem anteiligen Gesamtbetrag am 
               Grundkapital von bis zu EUR 44.261.469,00 (in Worten: Euro 
               vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -3-

vierhundertneunundsechzig) nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden jeweiligen Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechts- oder 
               Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden 
               jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - 
               unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
               in einer ausländischen gesetzlichen Währung begeben 
               werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch von 
               der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
               Gesellschaft stehende Unternehmen 
               ('Beteiligungsunternehmen') ausgegeben werden; in diesem 
               Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. 
               Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
               und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
               Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
               Die Emissionen der Schuldverschreibungen können in jeweils 
               unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
               eingeteilt werden. 
 
 
               Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
               Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert 
               der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser 
               den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
               ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
 
         b)    Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Diese können auch von einem 
               Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
               nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
               Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher 
               Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne 
               von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
           (i)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           (ii)  bei Ausgabe gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
                 (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
                 oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
           (iii) wenn die Schuldverschreibungen gegen 
                 Barzahlung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
                 Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert der 
                 Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne von 
                 §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet. Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
                 Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die 
                 (b) zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten 
                 oder in Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben 
                 wurden, werden oder auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser 
                 Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
                 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre ausgegeben werden; sowie 
 
 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
                 Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, 
                 die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im 
                 Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
                 ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
                 Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                 ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                 bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre 
                 zustehen würde. 
 
 
 
         c)    Wandlungsrechte 
 
 
               Bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten 
               oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
               erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen in neue Aktien der 
               Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
               sich aus der Division des Nennbetrages einer 
               Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
               für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das 
               Umtauschverhältnis kann sich auch aus der Division des 
               unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
               Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis 
               für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
               Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung festgelegt werden. Schließlich kann vorgesehen 
               werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
               ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Schuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
               Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung 
               bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag 
               der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Inhabern des Wandlungsrechts im Falle der 
               Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in 
               Geld zu zahlen, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
               dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie 
               der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor Erklärung 
               der Wandlung entspricht. 
 
 
               Die Bedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Inhabern des Wandlungsrechts im Falle der 
               Wandlung eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die 
               Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
               Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. 
 
 
               Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz 
               oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen 
               Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit 
               einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
               Bedingungen dem arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse 
               der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) während der letzten zehn 
               Börsenhandelstage vor Fälligkeit des Geldbetrages 
               entspricht. 
 
 
         d)    Optionsrechte 
 
 
               Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit 
               Optionsrecht werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. 
               jedem Genussrecht oder jeder Gewinnschuldverschreibung ein 
               oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
               nach näherer Maßgabe der Bedingungen zum Bezug von Aktien 
               der Gesellschaft berechtigen. Die Bedingungen können 
               vorsehen, dass den Optionsberechtigten eigene Aktien der 
               Gesellschaft gewährt werden. Der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung bzw. je 
               Genussrecht oder Gewinnschuldverschreibung zu beziehenden 
               Aktien der Gesellschaft darf den Ausübungspreis der 
               Optionsschuldverschreibung bzw. des Genussrechts oder der 
               Gewinnschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
         e)    Options- oder Wandlungspreis 
 
 
               Der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie hat 
               mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der 
               Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der 
               Schlussauktion des XETRA-Handels (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -4-

Wertpapierbörse zu betragen, und zwar, wenn das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird oder sonst ein 
               Bezugsrechtshandel nicht stattfindet, während der zehn 
               Börsenhandelstage vor dem Tag der Preisfestsetzung durch 
               den Vorstand oder, im Falle der Einräumung eines 
               Bezugsrechts, während der Börsenhandelstage, an denen 
               Bezugsrechte auf Schuldverschreibungen an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten 
               beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels. 
 
 
               Der Options- und Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines 
               entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung des 
               Wandlungsrechts oder durch Herabsetzung der Zuzahlung dann 
               ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
               Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
               Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder 
               Wandlungsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern 
               schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei 
               kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
 
 
               Statt einer Zahlung in bar bzw. Herabsetzung der Zuzahlung 
               kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis durch 
               Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
               werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen 
               der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
               Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, sowie für den 
               Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder 
               einer Sonderdividende eine wertwahrende Anpassung des 
               Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
         f)    Festsetzungen der Ausgabemodalitäten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der 
               vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der 
               Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und 
               deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit 
               den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden 
               Beteiligungsunternehmens festzulegen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- 
               bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer 
               Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
               Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung 
               statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis 
               und den Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       (3)   Bedingtes Kapital 
 
 
       (a)   Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals 
 
 
             Das von der außerordentlichen Hauptversammlung der 
             Gesellschaft vom 15. März 2010 unter Tagesordnungspunkt 1 
             beschlossene bedingte Kapital wird aufgehoben. 
 
 
       (b)   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: 
             vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
             von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen begeben 
             werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus Bedingtem Kapital 2014 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue 
             Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Bedingten Kapital 2014 entsprechend anzupassen. 
 
 
       (c)   Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
             44.261.469,00 (in Worten: Euro vierundvierzig Millionen 
             zweihunderteinundsechzigtausend vierhundertneunundsechzig) 
             durch Ausgabe von bis zu 44.261.469 (in Worten: 
             vierundvierzig Millionen zweihunderteinundsechzigtausend 
             vierhundertneunundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
             von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen begeben 
             werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungspflicht bestimmen. 
 
 
             Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
             aus Bedingtem Kapital 2014 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der 
             Hauptversammlung vom 9. Oktober 2014 unter 
             Tagesordnungspunkt 6 (2) beschlossenen Ermächtigung 
             entspricht. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
             nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue 
             Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
             Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 
             2014 entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
           März 2010 hat unter Tagesordnungspunkt 2 den Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. März 
           2015 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des 
           Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wurde im 
           Geschäftsjahr 2012/2013 für insgesamt 1.477.061 Aktien 
           ausgenutzt, die im Anschluss an den Erwerb eingezogen wurden. 
           Da die bestehende Ermächtigung vor der ordentlichen 
           Hauptversammlung im Jahr 2015 auslaufen würde, halten Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -5-

und Aufsichtsrat es bereits in diesem Jahr für angezeigt, 
           unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue 
           Ermächtigung zu beschließen, um der Gesellschaft auch 
           zukünftig insoweit Flexibilität einzuräumen. Die 
           vorgeschlagene neue Ermächtigung entspricht inhaltlich 
           weitgehend der aktuell bestehenden Ermächtigung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
             Die von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. März 
             2010 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2019 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden oder, sofern der Betrag zu diesem Zeitpunkt 
             niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei 
             dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
             die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
             oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Die 
             Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots. 
 
 
             Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf 
             der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf 
             Börsenhandelstagen vor dem Erwerb oder der Eingehung einer 
             Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 20 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die 
             Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen 
             oder zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern. Der an 
             die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) darf jeweils den arithmetischen 
             Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie 
             der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
             an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der 
             Veröffentlichung des Angebots oder, bei einer Aufforderung 
             zur Angebotsabgabe, vor dem Erwerb um nicht mehr als 20 % 
             über- oder unterschreiten. 
 
 
             Das Rückkaufvolumen kann begrenzt werden. Sofern die von den 
             Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag 
             des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, erfolgt 
             die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des 
             Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären 
             angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass 
             geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotenen Aktien je 
             Aktionär bevorrechtigt angenommen werden. Das Kaufangebot 
             bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
             ausgeübt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
             Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann 
             auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von 
             der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch 
             gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur 
             Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich 
             stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
             Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der 
             Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der 
             Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats in anderer Weise als durch einen Verkauf über 
             die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre unter 
             vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre zu verwenden, 
 
 
         (i)   um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         (ii)  zur Veräußerung gegen Sacheinlage zum Zwecke 
               des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
               oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         (iii) zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit diese 
               zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 
               2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von 
               anderen Aktien und Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder 
               Gewinnschuldverschreibungen mit Options- oder 
               Wandlungsrecht, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden 
               sind, auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung oder, sofern dieser Wert niedriger ist, 
               im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals der Gesellschaft; 
 
 
         (iv)  zur Erfüllung von Verpflichtungen der 
               Gesellschaft aus Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
               Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder von ihr 
               abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
               stehenden Unternehmen begebenen Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen all dieser 
               Instrumente), die ein Wandlungs- oder Optionsrecht 
               gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen; sowie 
 
 
         (v)   zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von 
               von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in 
               Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehenden begebenen 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. 
               Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
               Kombinationen all dieser Instrumente), die ein Wandlungs- 
               oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht 
               bestimmen, in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten 
               zustände. 
 
 
 
             Die Ermächtigungen unter (i) bis (v) können auch durch 
             abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
             Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft 
             oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
             Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. 
 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft fristgerecht angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben (§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft). 
 
   Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine 
   Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Kabel Deutschland Holding AG: -6-

nachzuweisen. Die Bescheinigung hat in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. also auf den 18. 
   September 2014, 0:00 Uhr (MESZ) ('Nachweisstichtag'). Im Verhältnis 
   zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung 
   des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen 
   auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der 
   Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 
   2. Oktober 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugehen: 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           General Meetings 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)69 - 12012 86045 
           E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Wir bitten die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen. Die Übersendung der Anmeldung und 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in der Regel durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes 
   Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu 
   veranlassen. Wir bitten die Aktionäre, sich in Zweifelsfällen bei 
   ihrem depotführenden Institut zu erkundigen, ob dieses für sie die 
   Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt. Die 
   Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
   lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann - sofern Aktionäre nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten - auch durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten. 
   Auch in diesen Fällen muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz 
   fristgerecht nachweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs. 3 
   Satz 3 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unserer 
   Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Zur Erteilung der Vollmacht 
   kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf 
   der Rückseite der übersandten Eintrittskarte bzw. auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden. Die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten sowie der Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können auch schon vor 
   der Hauptversammlung durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an 
   die folgende Adresse erfolgen: 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           - Rechtsabteilung - 
           Betastraße 6-8 
           85774 Unterföhring 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 - 923 34 21 366 
           E-Mail: hauptversammlung@kabeldeutschland.de 
 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten i.S.v. § 135 AktG, 
   Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
   gilt das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. 
   Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie 
   möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils 
   Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind. 
 
   Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch 
   Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen, die von der Gesellschaft zu 
   diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär, 
   wie zuvor beschrieben, fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen 
   möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt 
   wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung 
   der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach 
   eigenem Ermessen ist nicht möglich. 
 
   Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen 
   können auch schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 - 210 27 298 
           E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
 
   Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf bedürfen 
   der Textform (§ 126b BGB). Sie sollen möglichst bis zum 8. Oktober 
   2014, 16:00 Uhr (MESZ) unter der vorgenannten Adresse eingehen. Zur 
   Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das 
   die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
   Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen. Sie stehen 
   auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu denen es 
   keine in dieser Einberufung oder später bekannt gemachten 
   Beschlussvorschläge gibt. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter 
   anderem die nachfolgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu 
   können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung eingesehen werden. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile am Grundkapital allein oder zusammen den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen - dies entspricht 
   500.000 nennwertlosen Stückaktien - können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 8. 
   September 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
   Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen 
   bitten wir an die nachfolgend genannte Adresse zu richten: 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           - Vorstand - 
           Betastraße 6-8 
           85774 Unterföhring 
           Deutschland 
 
 
   Der oder die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 
   142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens 
   drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei 
   zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung als 
   maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen dieser Mindesthaltedauer 
   abstellen und einen Nachweis als ausreichend behandeln, der auf die 
   Inhaberschaft mindestens seit dem 9. Juli 2014, 0:00 Uhr (MESZ) 
   ausgestellt ist. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 
   70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit 
   ausdrücklich hingewiesen wird. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen zu der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit dieser Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

gesamten Europäischen Union verbreiten. Zulässige Ergänzungsverlangen 
   werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich gemacht 
   und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 
   127 AktG 
 
   Jeder Aktionär kann Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die 
   Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge machen. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es 
   einer Begründung nicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
   unter der Adresse 
 
           Kabel Deutschland Holding AG 
           - Rechtsabteilung - 
           Betastraße 6-8 
           85774 Unterföhring 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 - 923 34 21 366 
           E-Mail: hauptversammlung@kabeldeutschland.de 
 
 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
   Ablauf des 24. September 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
   zugegangen sind und auch im Übrigen nach §§ 126, 127 AktG zugänglich 
   zu machen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und, im 
   Falle von Gegenanträgen, der Begründung sowie einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei 
   Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die 
   Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten enthalten. 
 
   Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag und seine 
   Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung dargestellt. 
 
   Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag in der 
   Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag 
   während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. In der 
   Hauptversammlung können mündliche Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
   auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der 
   Aussprache zu stellen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung unserer 
   Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. 
   Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten 
   Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung dargestellt. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu 
   machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen 
   nach § 124a AktG, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie 
   weitergehende Informationen und Erläuterungen zu obengenannten Rechten 
   der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
   stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Auch in der Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 werden die gesetzlich 
   zugänglich zu machenden Unterlagen zugänglich sein. Die 
   Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf 
   der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. 
 
   Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 88.522.939,00 und ist eingeteilt in 
   88.522.939 nennwertlose Stückaktien, von denen jede eine Stimme 
   gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
   88.522.939. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
   Unterföhring, im August 2014 
 
   Kabel Deutschland Holding AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Anhang: 
 
   Bericht des Vorstands zu TOP 5 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der Tagesordnung über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, im Falle der Ausgabe 
   neuer Aktien aus genehmigtem Kapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen. 
 
   Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
   Spitzenbeträge auszuschließen, um im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung erleichtert, insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um 
   einen runden Betrag. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in 
   der Praxis üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
   Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den 
   damit verbundenen Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der 
   Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge in vernachlässigenswerten Grenzen. Die als freie 
   Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Ferner wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, bei Erhöhung 
   des Grundkapitals gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien 
   der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen 
   oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann es sich z.B. 
   in Verhandlungen als sinnvoll oder gar notwendig erweisen, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die vorgesehene 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in solchen Fällen schafft 
   damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
   sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. 
   Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
   kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst 
   hierdurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird 
   bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt 
   bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
   erzielt wird. 
 
   Der Vorstand soll ferner bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, wenn der 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird es der Verwaltung ermöglicht, die neuen 
   Aktien zeitnah und zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
   Bezugsrechtsemissionen im Regelfall erforderlichen Abschlag, zu 
   platzieren. Hierdurch kann ein höherer Emissionserlös erzielt werden, 
   was den Interessen der Gesellschaft dient. 
 
   Dem Bedürfnis der Aktionäre nach Schutz vor Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes wird durch eine größenmäßige Beschränkung der 
   Kapitalerhöhung sowie den börsenkursnahen Ausgabepreis der Aktien 
   Rechnung getragen. Die vorgeschlagene Ermächtigung räumt dem Vorstand 
   nur die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses ein, wenn die gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals 
   überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien der Gesellschaft 
   anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
   ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 27, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.