Wir erinnern uns: Im Dezember 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel des Gesetzes: Der Anlegerschutz im Bereich des sogenannten grauen Kapitalmarkts sollte verbessert werden. Schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und erleichterte Prospekthaftung - das waren die Schlagworte, die für die erstmalige Regulierung des grauen Kapitalmarktes standen. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegebenen Studie über die Qualität der Finanzvermittlung in Deutschland hatte die damalige Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner eine Qualitätsoffensive für die Finanzvermittlung angekündigt. Im Koalitionsvertrag hatte Schwarz-Gelb vollmundig angekündigt, die Koalition wolle "ein konsistentes Finanzdienstleistungsrecht schaffen, damit Verbraucher in Zukunft besser vor vermeidbaren Verlusten und falscher Finanzberatung geschützt werden. Ein angemessener Anlegerschutz gegen unseriöse Produktanbieter und Falschberatung wird prinzipiell unabhängig davon gewährleistet, welches Produkt oder welcher Vertriebsweg vorliegt." Es folgte ein Bündel von Maßnahmen und Gesetzgebungsinitiativen: Schuldverschreibungsgesetz, Anlegerschutzgesetz, Vermögensanlagengesetz, Honoraranlageberatungsgesetz. Und nun noch ein Kleinanlegerschutzgesetz. Alles nichts gebracht? Offenbar gibt es nach dem Bekanntwerden der Skandale rund um PROKON und INFINUS hinreichenden Anlass, die bisherigen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Effizienz zur Vermeidung von Anlegerverlusten gründlich zu prüfen und den "grauen Markt" weiter zu regulieren. Bei PROKON hatten rund 75.000 Anleger etwa 1,4 Mrd. Euro in Genussrechte investiert, um die sie sich nun sorgen.
Zahlreiche ÄnderungenMit dem Kleinanlegerschutzgesetz werden zahlreiche andere Gesetze wie etwa das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das Vermögensanlagengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, die Gewerbeordnung und andere geändert.
Mit den Änderungen im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Dabei stellt die Formulierung "innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags" klar, dass die aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten der Bundesanstalt nicht ausgeweitet werden. Vielmehr kann die Bundesanstalt nur eingreifen, wenn sie im Rahmen ihrer fachgesetzlich geregelten Aufsichtstätigkeit ...
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