Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 26.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 686 internationalen Medien
Geheimtipp: Rasanter Aufstieg, Branchenrevolution und Jahresumsatz von 50 Mio. $
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
19 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.10.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.09.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A0XFSF0 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, den 15. Oktober 2014 
   im MesseTurm, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am 
   Mittwoch, den 15. Oktober 2014, um 11:00 Uhr, im MesseTurm, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main stattfindet, ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. März 2014 sowie des 
           zusammengefassten Lageberichtes für die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 - einschließlich der erläuternden 
           Berichte des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB - sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2013/2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Geschäftsjahres der Gesellschaft und der Anpassung der Satzung 
           der Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           Das Geschäftsjahr wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf das 
           Kalenderjahr umgestellt. Das ab dem 1. April 2014 bis zum 31. 
           Dezember 2014 laufende Geschäftsjahr wird zu einem 
           Rumpfgeschäftsjahr. 
 
 
           § 1 Abs. 3 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Geschäftsjahr ist ab dem 1. Januar 2015 das Kalenderjahr. 
           Der Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 
           bildet ein Rumpfgeschäftsjahr von 9 Monaten.' 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten 
           die Mitglieder des Aufsichtsrates eine jährlich zahlbare 
           Vergütung, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt 
           wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 eine Vergütung in Höhe von jeweils EUR 
           10.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 
           Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende des 
           Aufsichtsrates erhält das Doppelte des vorgenannten Betrages. 
           Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrates 
           darüber hinaus ihre Auslagen einschließlich der den 
           Aufsichtsratsmitgliedern auf ihre Aufsichtsratsvergütung zur 
           Last fallenden Umsatzsteuer. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart wird zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real 
           Estate AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsanpassungen und die 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien in Folge 
             der Ausübung von Wandlungsrechten aus der Wandelanleihe 
             2013/2018 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft derzeit 
             EUR 14.128.651,00 und ist eingeteilt in 14.128.651 auf den 
             Inhaber lautende Aktien. 
 
 
             § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie § 5 Abs. 4 Satz 1 werden 
             wie folgt angepasst: 
 
 
         '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               14.128.651 (in Worten: Euro vierzehn Millionen 
               einhundertachtundzwanzigtausendsechshunderteinundfünfzig). 
 
 
         (2)   Es ist eingeteilt in 14.128.651 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
               Nennwert von einem Euro. 
 
 
         (4)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu EUR 6.713.325,00, eingeteilt in bis zu 6.713.325 auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht.' 
 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen 
             Bareinlage erhöht von EUR 14.128.651,00 um bis zu EUR 
             10.000.000,00 auf bis zu EUR 24.128.651,00 durch Ausgabe von 
             bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien), jeweils mit einem auf die 
             einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von je EUR 1,00. 
 
 
       c)    Die neuen Aktien werden zum Betrag von EUR 1,00 
             je Stückaktie (geringster Ausgabebetrag) ausgegeben. Die 
             neuen Aktien sind grundsätzlich erstmals für das ab dem 1. 
             April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 laufende 
             Rumpfgeschäftsjahr gewinnberechtigt. Erfolgt die Ausgabe der 
             neuen Aktien nach der Hauptversammlung, die über die 
             Gewinnverwendung der Gesellschaft für das am 31. Dezember 
             2014 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließt, so sind die 
             neuen Aktien abweichend von vorstehendem Satz 2 erstmals für 
             das am 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr 
             gewinnberechtigt. 
 
 
       d)    Die neuen Aktien werden den Aktionären und den 
             Inhabern der Wandelschuldverschreibung 2013/2018 im Wege des 
             mittelbaren Bezugsrechts angeboten. Sie werden von einem 
             oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und mit der 
             Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären und Inhabern 
             der Wandelschuldverschreibung 2013/2018 zum Bezug anzubieten 
             und den Mehrerlös - unter Abzug einer angemessenen Provision 
             sowie der Kosten und Auslagen - an die Gesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. Dazu gehört neben der Festsetzung des 
             Bezugspreises und der Art der Festsetzung des Bezugspreises 
             sowie des Umfangs der Kapitalerhöhung, auch die Festlegung 
             der Bedingungen, zu denen Aktionäre und Inhaber der 
             Wandelschuldverschreibung 2013/2018 über ihr Bezugsrecht 
             hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits 
             erwerben können. 
 
 
       f)    Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene 
             Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen 
             einer Privatplatzierung und/oder eines öffentlichen Angebots 
             Aktionären oder privaten oder institutionellen Anlegern zu 
             dem festgesetzten Bezugspreis oder zu einem höheren Preis 
             zur Zeichnung und Übernahme angeboten werden. 
 
 
       g)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
             wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 15. April 2015 
             mindestens 500.000 neue Stückaktien gezeichnet sind. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 
           (Grundkapital) der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals I/2013 und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I/2014 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die in § 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Ausgabe von bis zu Stück 6.947.325 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen 
           Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen 
           ein- oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 
           6.947.325,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2013), läuft am 
           22. Oktober 2018 aus. Vorstand und Aufsichtsrat möchten die 
           Ermächtigung aufheben und unter Berücksichtigung der 
           zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals durch 
           eine neue Ermächtigung ersetzen. 
 
 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2013 
 
 
             Das Genehmigte Kapital I/2013 in Höhe von EUR 6.947.325,00 
             und seine Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
             Kapital) wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung Genehmigtes Kapital I/2014 
 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. Oktober 2019 durch 
       Ausgabe von bis zu Stück 7.064.325 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen 
       Nennwert von EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage ein- oder 
       mehrmals in Teilbeträgen um bis zu EUR 7.064.325,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital I/2014). Den Aktionären steht grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts zustünde, 
               sowie 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
             Die Regelung in § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. 
             Oktober 2019 durch Ausgabe von bis zu Stück 7.064.325 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von 
             Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage ein- oder mehrmals in Teilbeträgen 
             um bis zu EUR 7.064.325,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             I/2014). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts zustünde, 
               sowie 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
             genehmigten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Oktober 2009 hat die 
           Gesellschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 
           28. Oktober 2014 zum Erwerb eigener Aktien und zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts ermächtigt. 
 
 
           Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung bisher nicht genutzt. 
           Die Ermächtigung läuft am 28. Oktober 2014 aus. Sie soll 
           aufgehoben und durch eine neue, höchstens fünf Jahre geltende 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der 
             Beschlussfassung an für fünf Jahre, also bis zum 14. Oktober 
             2019 bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
             Dabei darf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
             welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder bereits 
             besitzt, nicht mehr als 10 % des jeweils bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
 
       b)    Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 29. 
             Oktober 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien wird aufgehoben und endet mit Wirksamwerden dieser 
             neuen Ermächtigung. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. 
 
 
       d)    Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen über die Börse oder im Rahmen eines 
             öffentlichen Rückkaufangebots oder einer an die 
             Kommanditaktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (jeweils ohne Berücksichtigung der 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt am Main (bzw. einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % 
               über- oder unterschreiten. Ist die Gesellschaft an 
               mehreren Börsenplätzen notiert, sind die jeweiligen 
               letzten zehn Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
               maßgeblich. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
               Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft oder einer 
               an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der 
               gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie ohne 
               Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

(bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
               zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Ist die Gesellschaft an mehreren 
               Börsenplätzen notiert, sind die jeweiligen letzten zehn 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor der 
               Veröffentlichung des Angebots maßgeblich. Ergeben sich 
               nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. nach der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche 
               Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
               bzw. den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
               Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
               werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche 
               Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung 
               der Anpassung. Die 10 %-Grenze für das Über- oder 
               Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
 
             Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
             Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, die Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, neben der Veräußerung über die Börse wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats unter gleichzeitiger Herabsetzung des 
               Grundkapitals einziehen, ohne dass die Einziehung oder 
               ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend davon bestimmen, 
               dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern 
               sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 
               8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die Angabe der Zahl der 
               Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien Dritten im Rahmen 
               von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen als Gegenleistung anbieten und übertragen. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien an Mitarbeiter der 
               Gesellschaft oder Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen 
               im Sinne der §§ 15 ff. AktG zum Erwerb anbieten und 
               übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien zur Bedienung von 
               Options- und Wandlungsrechten verwenden, die von der 
               Gesellschaft oder von einem mit ihr verbundenen abhängigen 
               Unternehmen begebenen wurden oder zukünftig begeben 
               werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder den 
               Freiverkehr oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
               veräußern, soweit diese Aktien zu einem Preis veräußert 
               oder für eine Gegenleistung übertragen werden, welcher 
               bzw. welche den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
               mit der Maßgabe, dass die Anzahl der zu veräußernden 
               Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung 
               dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % 
               des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder des zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals - falls letzteres geringer ist - nicht 
               überschreiten darf. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
               insoweit ausgeschlossen. 
 
 
 
       f)    Die unter e) genannten Ermächtigungen bezüglich 
             der Verwertung der von der Gesellschaft erworbenen Aktien 
             kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
             Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEMIRE 
           Deutsche Mittelstand Real Estate AG und der DEMIRE Commercial 
           Real Estate GmbH 
 
 
           Der Vorstand beabsichtigt, nach Erteilung der Zustimmung der 
           Hauptversammlung einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und der DEMIRE Commercial Real 
           Estate GmbH abzuschließen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG ist unmittelbare Eigentümerin von 100 % der 
           Anteile und 100 % der Stimmrechte an der DEMIRE Commercial 
           Real Estate GmbH. 
 
 
           Der Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages führt zu einer steuerlichen 
           Organschaft zwischen den beteiligten Gesellschaften. Die 
           Errichtung einer steuerlichen Organschaft ist erforderlich, um 
           steuerliche Gewinne bei den Tochtergesellschaften mit den 
           steuerlichen Verlusten bei der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG zu verrechnen. Die fehlende steuerliche 
           Organschaft würde zu einer nachteiligen Steuerstruktur führen 
           und somit auch die Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG benachteiligen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe 
           des aufgestellten Entwurfs vom 29. August 2014 hat den 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Vertrag 
           über die Beherrschung und Gewinnabführung 
           Zwischen der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, 
           Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der 
           HRB 89041 - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - und der 
           DEMIRE Commercial Real Estate GmbH, Lyoner Straße 32, 60528 
           Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der HRB 84192 - 
           nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
           wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
 
           Präambel 
           Die Obergesellschaft ist unmittelbare Eigentümerin von 100 % 
           der Anteile und 100 % der Stimmrechte an der 
           Untergesellschaft. Auf der Grundlage der vorstehenden 
           finanziellen Eingliederung schließen die Obergesellschaft und 
           die Untergesellschaft den nachstehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
           § 1 Beherrschung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu 
             erteilen. Die Weisungsbefugnis der Obergesellschaft 
             erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann 
             allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. 
             Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern 
             oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen 
             sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. 
             h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu erteilen. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
       (4)   Die Untergesellschaft ist organisatorisch und 
             wirtschaftlich in das Unternehmen der Obergesellschaft 
             eingegliedert. 
 
 
 
           § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn im Sinne des § 3 (Gewinnermittlung) dieses 
             Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Absätze an die 
             Obergesellschaft abzuführen. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung 
             der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere 
             Rücklagen einstellen. Die Obergesellschaft verpflichtet 
             sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.