Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
19 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -6-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.10.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.09.2014 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A0XFSF0 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, den 15. Oktober 2014 
   im MesseTurm, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am 
   Mittwoch, den 15. Oktober 2014, um 11:00 Uhr, im MesseTurm, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main stattfindet, ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. März 2014 sowie des 
           zusammengefassten Lageberichtes für die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 - einschließlich der erläuternden 
           Berichte des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB - sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für 
           das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2013/2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Geschäftsjahres der Gesellschaft und der Anpassung der Satzung 
           der Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           Das Geschäftsjahr wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf das 
           Kalenderjahr umgestellt. Das ab dem 1. April 2014 bis zum 31. 
           Dezember 2014 laufende Geschäftsjahr wird zu einem 
           Rumpfgeschäftsjahr. 
 
 
           § 1 Abs. 3 der Satzung (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) wird 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Das Geschäftsjahr ist ab dem 1. Januar 2015 das Kalenderjahr. 
           Der Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 
           bildet ein Rumpfgeschäftsjahr von 9 Monaten.' 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Vergütung des 
           Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten 
           die Mitglieder des Aufsichtsrates eine jährlich zahlbare 
           Vergütung, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgelegt 
           wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 eine Vergütung in Höhe von jeweils EUR 
           10.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 
           Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende des 
           Aufsichtsrates erhält das Doppelte des vorgenannten Betrages. 
           Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrates 
           darüber hinaus ihre Auslagen einschließlich der den 
           Aufsichtsratsmitgliedern auf ihre Aufsichtsratsvergütung zur 
           Last fallenden Umsatzsteuer. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart wird zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real 
           Estate AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsanpassungen und die 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien in Folge 
             der Ausübung von Wandlungsrechten aus der Wandelanleihe 
             2013/2018 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft derzeit 
             EUR 14.128.651,00 und ist eingeteilt in 14.128.651 auf den 
             Inhaber lautende Aktien. 
 
 
             § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie § 5 Abs. 4 Satz 1 werden 
             wie folgt angepasst: 
 
 
         '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               14.128.651 (in Worten: Euro vierzehn Millionen 
               einhundertachtundzwanzigtausendsechshunderteinundfünfzig). 
 
 
         (2)   Es ist eingeteilt in 14.128.651 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
               Nennwert von einem Euro. 
 
 
         (4)   Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu EUR 6.713.325,00, eingeteilt in bis zu 6.713.325 auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht.' 
 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen 
             Bareinlage erhöht von EUR 14.128.651,00 um bis zu EUR 
             10.000.000,00 auf bis zu EUR 24.128.651,00 durch Ausgabe von 
             bis zu 10.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien), jeweils mit einem auf die 
             einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von je EUR 1,00. 
 
 
       c)    Die neuen Aktien werden zum Betrag von EUR 1,00 
             je Stückaktie (geringster Ausgabebetrag) ausgegeben. Die 
             neuen Aktien sind grundsätzlich erstmals für das ab dem 1. 
             April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 laufende 
             Rumpfgeschäftsjahr gewinnberechtigt. Erfolgt die Ausgabe der 
             neuen Aktien nach der Hauptversammlung, die über die 
             Gewinnverwendung der Gesellschaft für das am 31. Dezember 
             2014 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließt, so sind die 
             neuen Aktien abweichend von vorstehendem Satz 2 erstmals für 
             das am 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr 
             gewinnberechtigt. 
 
 
       d)    Die neuen Aktien werden den Aktionären und den 
             Inhabern der Wandelschuldverschreibung 2013/2018 im Wege des 
             mittelbaren Bezugsrechts angeboten. Sie werden von einem 
             oder mehreren Kreditinstituten gezeichnet und mit der 
             Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären und Inhabern 
             der Wandelschuldverschreibung 2013/2018 zum Bezug anzubieten 
             und den Mehrerlös - unter Abzug einer angemessenen Provision 
             sowie der Kosten und Auslagen - an die Gesellschaft 
             abzuführen. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. Dazu gehört neben der Festsetzung des 
             Bezugspreises und der Art der Festsetzung des Bezugspreises 
             sowie des Umfangs der Kapitalerhöhung, auch die Festlegung 
             der Bedingungen, zu denen Aktionäre und Inhaber der 
             Wandelschuldverschreibung 2013/2018 über ihr Bezugsrecht 
             hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits 
             erwerben können. 
 
 
       f)    Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene 
             Aktien können von einem oder mehreren Kreditinstituten 
             beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen 
             einer Privatplatzierung und/oder eines öffentlichen Angebots 
             Aktionären oder privaten oder institutionellen Anlegern zu 
             dem festgesetzten Bezugspreis oder zu einem höheren Preis 
             zur Zeichnung und Übernahme angeboten werden. 
 
 
       g)    Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 
             wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 15. April 2015 
             mindestens 500.000 neue Stückaktien gezeichnet sind. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 
           (Grundkapital) der Satzung der Gesellschaft entsprechend der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals I/2013 und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals I/2014 mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die in § 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Ausgabe von bis zu Stück 6.947.325 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen 
           Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlagen 
           ein- oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 
           6.947.325,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2013), läuft am 
           22. Oktober 2018 aus. Vorstand und Aufsichtsrat möchten die 
           Ermächtigung aufheben und unter Berücksichtigung der 
           zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals durch 
           eine neue Ermächtigung ersetzen. 
 
 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2013 
 
 
             Das Genehmigte Kapital I/2013 in Höhe von EUR 6.947.325,00 
             und seine Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
             Kapital) wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung Genehmigtes Kapital I/2014 
 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. Oktober 2019 durch 
       Ausgabe von bis zu Stück 7.064.325 neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im rechnerischen 
       Nennwert von EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage ein- oder 
       mehrmals in Teilbeträgen um bis zu EUR 7.064.325,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital I/2014). Den Aktionären steht grundsätzlich 
       ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts zustünde, 
               sowie 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und die sonstigen Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
             Die Regelung in § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14. 
             Oktober 2019 durch Ausgabe von bis zu Stück 7.064.325 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von 
             Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlage ein- oder mehrmals in Teilbeträgen 
             um bis zu EUR 7.064.325,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             I/2014). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf 
               neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts zustünde, 
               sowie 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
             genehmigten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Oktober 2009 hat die 
           Gesellschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 
           28. Oktober 2014 zum Erwerb eigener Aktien und zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts ermächtigt. 
 
 
           Die Gesellschaft hat diese Ermächtigung bisher nicht genutzt. 
           Die Ermächtigung läuft am 28. Oktober 2014 aus. Sie soll 
           aufgehoben und durch eine neue, höchstens fünf Jahre geltende 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der 
             Beschlussfassung an für fünf Jahre, also bis zum 14. Oktober 
             2019 bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
             Dabei darf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
             welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder bereits 
             besitzt, nicht mehr als 10 % des jeweils bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft betragen. 
 
 
       b)    Die in der ordentlichen Hauptversammlung am 29. 
             Oktober 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien wird aufgehoben und endet mit Wirksamwerden dieser 
             neuen Ermächtigung. 
 
 
       c)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. 
 
 
       d)    Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der folgenden 
             Bestimmungen über die Börse oder im Rahmen eines 
             öffentlichen Rückkaufangebots oder einer an die 
             Kommanditaktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
               Aktie (jeweils ohne Berücksichtigung der 
               Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an der 
               Wertpapierbörse Frankfurt am Main (bzw. einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn 
               Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % 
               über- oder unterschreiten. Ist die Gesellschaft an 
               mehreren Börsenplätzen notiert, sind die jeweiligen 
               letzten zehn Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
               maßgeblich. 
 
 
         -     Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen 
               Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft oder einer 
               an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der 
               gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der 
               gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie ohne 
               Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten den 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

(bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
               zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung 
               des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
               Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Ist die Gesellschaft an mehreren 
               Börsenplätzen notiert, sind die jeweiligen letzten zehn 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
               Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor der 
               Veröffentlichung des Angebots maßgeblich. Ergeben sich 
               nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. nach der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche 
               Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis 
               bzw. den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
               Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
               werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche 
               Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung 
               der Anpassung. Die 10 %-Grenze für das Über- oder 
               Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
 
             Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die 
             gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, 
             muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
             Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
             Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
       e)    Der Vorstand wird ermächtigt, die Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             werden, neben der Veräußerung über die Börse wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats unter gleichzeitiger Herabsetzung des 
               Grundkapitals einziehen, ohne dass die Einziehung oder 
               ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend davon bestimmen, 
               dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern 
               sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 
               8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats die Angabe der Zahl der 
               Aktien in der Satzung anzupassen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien Dritten im Rahmen 
               von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen als Gegenleistung anbieten und übertragen. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien an Mitarbeiter der 
               Gesellschaft oder Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen 
               im Sinne der §§ 15 ff. AktG zum Erwerb anbieten und 
               übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien zur Bedienung von 
               Options- und Wandlungsrechten verwenden, die von der 
               Gesellschaft oder von einem mit ihr verbundenen abhängigen 
               Unternehmen begebenen wurden oder zukünftig begeben 
               werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
               ausgeschlossen. 
 
 
         -     Der Vorstand kann die Aktien mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder den 
               Freiverkehr oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
               veräußern, soweit diese Aktien zu einem Preis veräußert 
               oder für eine Gegenleistung übertragen werden, welcher 
               bzw. welche den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
               mit der Maßgabe, dass die Anzahl der zu veräußernden 
               Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung 
               dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % 
               des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder des zum 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals - falls letzteres geringer ist - nicht 
               überschreiten darf. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
               insoweit ausgeschlossen. 
 
 
 
       f)    Die unter e) genannten Ermächtigungen bezüglich 
             der Verwertung der von der Gesellschaft erworbenen Aktien 
             kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
             Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEMIRE 
           Deutsche Mittelstand Real Estate AG und der DEMIRE Commercial 
           Real Estate GmbH 
 
 
           Der Vorstand beabsichtigt, nach Erteilung der Zustimmung der 
           Hauptversammlung einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und der DEMIRE Commercial Real 
           Estate GmbH abzuschließen. Die DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG ist unmittelbare Eigentümerin von 100 % der 
           Anteile und 100 % der Stimmrechte an der DEMIRE Commercial 
           Real Estate GmbH. 
 
 
           Der Abschluss eines Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages führt zu einer steuerlichen 
           Organschaft zwischen den beteiligten Gesellschaften. Die 
           Errichtung einer steuerlichen Organschaft ist erforderlich, um 
           steuerliche Gewinne bei den Tochtergesellschaften mit den 
           steuerlichen Verlusten bei der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG zu verrechnen. Die fehlende steuerliche 
           Organschaft würde zu einer nachteiligen Steuerstruktur führen 
           und somit auch die Aktionäre der DEMIRE Deutsche Mittelstand 
           Real Estate AG benachteiligen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe 
           des aufgestellten Entwurfs vom 29. August 2014 hat den 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Vertrag 
           über die Beherrschung und Gewinnabführung 
           Zwischen der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, 
           Lyoner Straße 32, 60528 Frankfurt am Main, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der 
           HRB 89041 - nachfolgend 'Obergesellschaft' genannt - und der 
           DEMIRE Commercial Real Estate GmbH, Lyoner Straße 32, 60528 
           Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der HRB 84192 - 
           nachfolgend 'Untergesellschaft' genannt - 
           wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
 
           Präambel 
           Die Obergesellschaft ist unmittelbare Eigentümerin von 100 % 
           der Anteile und 100 % der Stimmrechte an der 
           Untergesellschaft. Auf der Grundlage der vorstehenden 
           finanziellen Eingliederung schließen die Obergesellschaft und 
           die Untergesellschaft den nachstehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
           § 1 Beherrschung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. 
 
 
       (2)   Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, 
             der Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu 
             erteilen. Die Weisungsbefugnis der Obergesellschaft 
             erstreckt sich auf alle betrieblichen Bereiche und kann 
             allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. 
             Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern 
             oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. Die Weisungen 
             sind schriftlich, fernschriftlich oder in vergleichbarer, d. 
             h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu erteilen. 
 
 
       (3)   Die Untergesellschaft ist im Rahmen der 
             gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der 
             Obergesellschaft zu befolgen. 
 
 
       (4)   Die Untergesellschaft ist organisatorisch und 
             wirtschaftlich in das Unternehmen der Obergesellschaft 
             eingegliedert. 
 
 
 
           § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             gesamten Gewinn im Sinne des § 3 (Gewinnermittlung) dieses 
             Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Absätze an die 
             Obergesellschaft abzuführen. 
 
 
       (2)   Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung 
             der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere 
             Rücklagen einstellen. Die Obergesellschaft verpflichtet 
             sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden 
             oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies 
             verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilungsweise gerechtfertigt ist. 
 
 
       (3)   Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
             Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       (4)   Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz 
             (AktG), insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 AktG, in ihrer 
             jeweiligen Fassung sind zu beachten. 
 
 
 
           § 3 Gewinnermittlung 
 
 
           Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der 
           handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen 
           über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die 
           Körperschaftssteuer jeweils geltenden Vorschriften zu 
           ermitteln. 
 
 
           § 4 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
 
       (2)   Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG in ihrer 
             jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 
 
 
 
           § 5 Informationsrecht, Auskunftsrecht 
 
 
       (1)   Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, 
             Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der 
             Untergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der 
             Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft 
             jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über 
             Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen. 
 
 
       (2)   Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte 
             hat die Untergesellschaft der Obergesellschaft laufend über 
             die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere 
             über wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
 
           § 6 In-Kraft-Treten, Vertragsdauer und Kündigung des Vertrages 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmungen der Gesellschafterversammlung der 
             Untergesellschaft und der Hauptversammlung der 
             Obergesellschaft abgeschlossen. Der Vertrag wird mit der 
             Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft 
             rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2014 wirksam. 
 
 
       (2)   Das Weisungsrecht nach § 1 (Beherrschung) tritt 
             erst mit der Eintragung dieses Vertrages in das 
             Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft. 
 
 
       (3)   Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach 
             Ablauf des Geschäftsjahres der Eintragung des ursprünglich 
             geschlossenen Vertrages in das Handelsregister der 
             Untergesellschaft kündbar. Er kann danach zum Ende eines 
             jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung 
             einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung 
             hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist 
             kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des 
             Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an. 
 
 
       (4)   Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt 
             insbesondere: 
 
 
         (a)   die Veräußerung oder Übertragung von 
               sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der 
               Untergesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrags mit 
               der Folge, dass die Voraussetzungen der finanziellen 
               Eingliederung der Untergesellschaft in die 
               Obergesellschaft nach dem jeweils geltenden 
               steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, 
 
 
         (b)   die Einbringung der Beteiligung durch die 
               Obergesellschaft, 
 
 
         (c)   die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
               Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
               Liquidation der Obergesellschaft oder der 
               Untergesellschaft, 
 
 
         (d)   die Verlegung des Satzungs- oder 
               Verwaltungssitzes der Obergesellschaft oder der 
               Untergesellschaft ins Ausland, wenn dadurch die 
               steuerliche Organschaft entfällt. 
 
 
 
       (5)   Endet dieser Vertrag, so hat die 
             Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß 
             § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
           § 7 Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Da die Obergesellschaft direkt und indirekt 100 
             % der Geschäftsanteile der Untergesellschaft hält, gibt es 
             keine außenstehenden Gesellschafter, so dass die §§ 304 und 
             305 AktG vorliegend nicht zur Anwendung kommen. 
 
 
       (2)   Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form 
             vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese 
             Schriftformklausel. 
 
 
       (3)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit 
             der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der 
             nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll 
             eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, 
             was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages 
             gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
             Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt 
             auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder 
             Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen 
             Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die 
             gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als 
             vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Die 
             Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses 
             Vertrages.' 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung 
           der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, die vorliegend 
           als Genehmigung auf der Grundlage der Entwurfsfassung vom 29. 
           August 2014 erteilt werden soll, als auch der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der DEMIRE Commercial Real Estate 
           GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll 
           alsbald nach der Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG vom 15. Oktober 2014 abgeschlossen 
           werden. 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
           beschließen: 
 
 
           'Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG und der DEMIRE 
           Commercial Real Estate GmbH wird in der Fassung des 
           aufgestellten Entwurfs vom 29. August 2014 zugestimmt.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung am 15. 
   Oktober 2014 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zur 
   Erhöhung des Grundkapitals im Rahmen eines genehmigten Kapitals durch 
   die ein- oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien zu ermächtigen. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Absatz 
   2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts diesen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch 
   in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird. 
 
   Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft 
 
   Insgesamt soll ein neues genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von 
   insgesamt EUR 7.064.325,00, eingeteilt in Stück 7.064.325 auf den 
   Inhaber lautende Aktien, geschaffen werden. Durch das genehmigte 
   Kapital wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig 
   um bis zu insgesamt EUR 7.064.325,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigtem Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, jeweils 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftretende 
   Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von 
   strategischen Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft 
   stehen, reagieren zu können. 
 
   Die bestehende Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von bis zu EUR 
   6.947.325,00 bis zum 22. Oktober 2018 (Genehmigtes Kapital I/2013) 
   soll aufgehoben werden und durch die neue Ermächtigung ersetzt werden. 
   Die bestehende Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. 
 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

Kapitalerhöhungen gegen Sach- oder Bareinlagen bis zu einem Betrag von 
   insgesamt EUR 7.064.325,00 in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
     -     für Spitzenbeträge, 
 
 
     -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt 
           und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
           den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
           2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, 
 
 
     -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
           Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
           Options- oder Wandlungsrechts zustünde, 
 
 
     -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, 
   um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität 
   und der leichteren Durchführung einer Emission. 
 
   Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, wenn die 
   Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Ausschluss des 
   Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger 
   Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3%, 
   jedenfalls nicht über 5% liegen. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
   damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine 
   derartige Kapitalerhöhung führt erfahrungsgemäß zu einem höheren 
   Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit in den vorgenannten Fällen im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Der 
   Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der relativen 
   Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre 
   und hat folglich einen gewissen Verwässerungseffekt. Diejenigen 
   Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen 
   Stimmrechtsanteil jedoch beibehalten möchten, können die erforderliche 
   Aktienanzahl über die Börse erwerben, um ihre bisherige 
   Beteiligungsquote und ihren bisherigen Stimmrechtsanteil 
   aufrechtzuerhalten. 
 
   Nach Abwägung aller Umstände hält deshalb der Vorstand den Ausschluss 
   des Bezugsrechts in den vorgenannten Fällen aus den dargelegten 
   Gründen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen 
   Verwässerungseffektes für sachlich geeignet und erforderlich sowie 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, soweit es 
   erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
   Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen. Der Ausschluss 
   des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die 
   von der Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder zukünftig 
   eventuell ausgegeben werden, dient dazu, deren Inhaber so zu stellen, 
   als hätten sie von ihren Rechten aus den Schuldverschreibungen bereits 
   Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre. Dazu zählen die Inhaber 
   der Schuldverschreibungen aus der von der Gesellschaft am 11. Dezember 
   2013 begebenen Wandelanleihe 2013/2018. Durch diesen 
   Verwässerungsschutz wird verhindert, dass möglicherweise der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen 
   ermäßigt werden müsste. Dadurch wird insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss sichergestellt. 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals des Weiteren 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 7.064.325,00 gegen 
   Sacheinlagen ausschließen zu können. Die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
   insbesondere gegen Einbringung von Rückzahlungsansprüchen aus Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund der Ermächtigung nach 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 bereits 
   begeben wurden oder zukünftig begeben werden, soll die Möglichkeiten 
   der Gesellschaft durch Platzierung von Options- und Wandelanleihen und 
   damit die Möglichkeit der Gesellschaft, Kapital aufzunehmen, 
   erweitern. Dazu zählen die Rückzahlungsansprüche aus der von der 
   Gesellschaft am 11. Dezember 2013 begebenen Wandelanleihe 2013/2018. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen soll zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder 
   von Beteiligungen an Unternehmen dienen. Der Erwerb eines Unternehmens 
   oder einer Beteiligung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   darf nur erfolgen, wenn die Beteiligung im Rahmen des 
   Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft liegt. 
 
   Die Gesellschaft soll jederzeit in der Lage sein, sowohl auf dem 
   nationalen Markt wie auch auf den internationalen Märkten im Interesse 
   der Aktionäre rasch und flexibel handeln zu können. Hierzu gehört auch 
   die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen zur Optimierung der 
   Wettbewerbsposition oder zur besseren strategischen Ausrichtung zu 
   erwerben. Ausschließlich die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Bezugsrechtsausschluss bietet die Möglichkeit zum Erwerb eines 
   Unternehmens oder einer Beteiligung mit eigenen Aktien der 
   Gesellschaft, um relativ zeitnah Aktien der Gesellschaft als 
   Gegenleistung anbieten zu können. Durch die vorgeschlagene 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts kann der Gesellschaft die 
   notwendige Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Gerade bei dem Erwerb von Beteiligungen kann nur 
   mittels des Bezugsrechtsausschlusses ein Erwerb stattfinden. Hierdurch 
   wird darüber hinaus die Liquidität der Gesellschaft geschont. 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der 
   relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des 
   relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die Einräumung 
   eines Bezugsrechts kann allerdings beim Erwerb von Unternehmen oder 
   von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Inhaberaktien 
   nicht realisiert werden. Die Aktien der Gesellschaft würden demzufolge 
   bei einem Bezugsrecht der Aktionäre nicht als Akquisitionswährung zur 
   Verfügung stehen. 
 
   Zurzeit bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die von diesen 
   Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll. Sofern sich Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der 
   Vorstand stets sorgfältig überprüfen, ob sie von dieser Möglichkeit 
   der Kapitalerhöhung, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer 
   Inhaberaktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird 
   von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum 
   Bezugsrechtsausschluss nur dann Gebrauch machen, wenn das konkrete 
   Vorhaben den vorgegebenen Umschreibungen entspricht und im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung noch im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der 
   Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung gemäß § 204 Abs. 1 AktG 
   erteilen. Hinsichtlich der Bewertung der Aktien der Gesellschaft und 
   der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen wird der 
   Vorstand eine Sacheinlageprüfung durch 
   Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anfertigen lassen. 
   Unter Abwägung der genannten Umstände halten deshalb der Vorstand und 
   der Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
   gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand wird mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates in jedem Einzelfall sorgfältig und gewissenhaft prüfen, 
   ob das konkrete Vorhaben von den abstrakt umschriebenen 
   Voraussetzungen gedeckt ist und im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft liegt. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung schlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Vorstand und Aufsichtsrat eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   vor. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 
   2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen 
   Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der 
   Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung an in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem 
   Aktionär übersandt wird. 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 29. Oktober 2009 hat zuletzt die 
   Gesellschaft ermächtigt, für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis 
   zum 28. Oktober 2014, bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die 
   Gesellschaft hat von der Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. 
   Die Ermächtigung läuft mit dem 28. Oktober 2014 ab und soll daher 
   erneuert werden. 
 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft erneut zu 
   ermächtigen, vom Tag der Beschlussfassung an für fünf Jahre, also bis 
   zum 14. Oktober 2019, Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese 
   Ermächtigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf 10 % des zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse und den mit dem Beschluss bestimmten 
   Regeln für die Preisfestsetzung soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
   erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. 
   Jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft kann entscheiden, wie 
   viele Aktien, und bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis 
   er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
   angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
   Aktien, muss eine Zuteilung der Annahme an die Verkaufsangebote 
   erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
   Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen 
   Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot 
   an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn diese Aktien zu einem Preis 
   veräußert oder für eine Gegenleistung übertragen werden, der 
   beziehungsweise die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung beziehungsweise 
   Übertragung nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
   aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 5 %, jedenfalls 
   aber höchstens bei 10 % des Börsenpreises liegen. Als maßgeblicher 
   Börsenkurs im Sinne dieser Regelung gilt dabei der Durchschnittspreis, 
   ermittelt aus dem arithmetischen Mittel der an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse notierten Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem), während der der Veräußerung 
   beziehungsweise Übertragung der eigenen Aktien vorangehenden letzten 
   zehn Börsentage, an denen ein Börsenhandel in den Aktien der 
   Gesellschaft stattgefunden hat. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt zeitnah vor der 
   Veräußerung oder Übertragung. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gehört zu 
   den international üblichen zulässigen Finanzierungsinstrumenten einer 
   Aktiengesellschaft. Erwerb und Veräußerung der Aktien erfolgen unter 
   Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre gemäß § 
   53a AktG, also in aller Regel über die Börse. Der Vorstand soll mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der genannten Ermächtigung 
   erworbenen Aktien einziehen und das Grundkapital um die eingezogenen 
   Anzahl Aktien herabsetzen können. 
 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Die mit Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien eröffnete Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung dieser Aktien in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem 
   Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zu verkaufen oder neue Aktionärsgruppen im In- 
   und Ausland zu gewinnen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   versetzt die Geschäftsführung in die Lage, die sich aufgrund der 
   jeweiligen Marktsituation und Kursentwicklung an der Börse bietenden 
   Möglichkeiten ohne zeit- und kostenintensivere Platzierung der Aktien 
   zu nutzen. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft auf der Grundlage des 
   vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik 
   flexibel, schnell und kostengünstig bei dem Erwerb von Beteiligungen 
   agieren zu können. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auf Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze werden diejenigen 
   Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   werden. Da sich der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen 
   Aktien am Börsenkurs zu orientieren hat, sind die Interessen der 
   Aktionäre angemessen berücksichtigt und geschützt. Die Aktionäre haben 
   die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über den Zukauf von Aktien 
   über die Börse aufrecht zu erhalten und sind dadurch auch nicht 
   wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten. 
 
   Auslage von Unterlagen 
 
   Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen: 
 
     -     Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss nebst 
           zusammengefassten Lagebericht für die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und den Konzern zum 31. März 2014 
           (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) sowie 
           der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
           2013/2014. 
 
 
     -     Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG. 
 
 
     -     Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 
           2 AktG. 
 
 
     -     Der vollständige Wortlaut des Entwurfs des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 29. August 
           2014. 
 
 
     -     Der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEMIRE 
           Deutsche Mittelstand Real Estate AG und des Geschäftsführers 
           der DEMIRE Commercial Real Estate GmbH nach § 293a AktG. 
 
 
     -     Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEMIRE 
           Deutsche Mittelstand Real Estate AG für die Geschäftsjahre 
           2012/2013, 2011/2012. 
 
 
     -     Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEMIRE 
           Commercial Real Estate GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2012, 
           2011. 
 
 
   Die Unterlagen sind ab der Einberufung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.demire.ag und dort im Bereich 'Investor 
   Relations' unter dem weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. 
   unter dem Link http://www.demire.ag/de/investors/annuals.php 
   zugänglich. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachen 
   der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft genüge getan. 
   Die Unterlagen werden jedem Aktionär auf Verlangen, einmalig, 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift per einfacher Post 
   übersandt und können unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
           DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
           Ordentliche Hauptversammlung 2014 
           Lyoner Straße 32 
           60528 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0)69-719 189 79 11 
 
 
   Grundkapital und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung EUR 14.128.651,00 und ist eingeteilt in 14.128.651 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien, die je eine Stimme gewähren. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 14.128.651. Eine 
   Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft hält 5.000 Aktien der DEMIRE 
   Deutsche Mittelstand Real Estate AG, aus denen ihr keine Stimmrechte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 05, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.