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DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.11.2014 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Balda Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.10.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
 
   Bad Oeynhausen 
 
   ISIN DE0005215107 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das 
   Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, dem 
   18. November 2014, um 11:00 Uhr im Ringlokschuppen, Stadtheider Straße 
   11, 33609 Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für 
   das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für 
           die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
           des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem 
           Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
           generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
           Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
           die Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf eine 
           Dividendenausschüttung zu verzichten und den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 von EUR 
           38.747.562,50 vollumfänglich, d.h. in Höhe von EUR 
           38.747.562,50, auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
           2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie eines ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedes für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis 
           zum 30. Juni 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entscheidung über die Entlastung des amtierenden 
           Vorstandsmitglieds Herrn Oliver Oechsle und der ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Dieter Brenken und Herrn Dominik 
           Müser, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 
           2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Dem amtierenden Vorstandsmitglied Herrn Oliver 
             Oechsle wird für seine Amtszeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       b)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dr. Dieter 
             Brenken wird für seine Amtszeit vom 5. September 2013 bis 
             zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Dominik 
             Müser wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 14. 
             Oktober 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Die Entscheidung über die Entlastung des ehemaligen 
           Vorstandsmitglieds Herrn James Lim im Hinblick auf das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 wurde auf 
           der letzten Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgenden 
           weiteren Beschluss zu fassen: 
 
 
       d)    Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn James Lim 
             wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. 
             Dezember 2012 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Entlastung der Vorstandsmitglieder 
           einzeln abzustimmen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 
           2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie der ehemaligen 
           Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 
           bis zum 30. Juni 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hinsichtlich der 
           Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 
           30. Juni 2014 amtiert haben, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
           Amtierende Aufsichtsratsmitglieder, die vom 4. September 2013 
           bis zum 30. Juni 2014 amtiert haben: 
 
 
       a)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Thomas van Aubel wird für seine Amtszeit vom 4. September 
             2013 bis zum 30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       b)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Frau Frauke 
             Vogler wird für ihre Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
       c)    Dem amtierenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Klaus 
             Rueth wird für seine Amtszeit vom 4. September 2013 bis zum 
             30. Juni 2014 Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, die vom 1. Juli 2013 bis 
           zum 4. September 2013 amtiert haben: 
 
 
       d)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis 
             zum 4. September 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       e)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2013 
             bis zum 4. September 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       f)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene 
             Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. Juli 2013 bis zum 
             4. September 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Die Entscheidung über die Entlastung der ehemaligen 
           Aufsichtsratsmitglieder, die im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2012 
           bis zum 30. Juni 2013 amtiert haben, wurde auf der letzten 
           Hauptversammlung vertagt. Vor diesem Hintergrund schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat nunmehr vor, folgende weitere 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       g)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
             Michael Naschke wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 30. Juni 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       h)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Wilfried Niemann wird für seine Amtszeit vom 1. März 2013 
             bis zum 30. Juni 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       i)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Frau Irene 
             Scheteling wird für ihre Amtszeit vom 1. März 2013 bis zum 
             30. Juni 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       j)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Yu-Sheng Kai wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 28. Februar 2013 keine Entlastung erteilt. 
 
 
       k)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn Ted 
             Gerlach wird für seine Amtszeit vom 7. November 2012 bis zum 
             28. Februar 2013 Entlastung erteilt. 
 
 
       l)    Dem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied Herrn 
             Chun-Chen Chen wird für seine Amtszeit vom 1. Juli 2012 bis 
             zum 7. November 2012 keine Entlastung erteilt. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Entlastung der 
           Aufsichtsratsmitglieder einzeln abzustimmen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis 
           zum 30. Juni 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
           hinsichtlich des Rechts des Versammlungsleiters zur 
           Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre auf der 
           Hauptversammlung 
 
 
           Die derzeitige Fassung der Satzung ermächtigt den Vorsitzenden 
           bzw. Versammlungsleiter gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 dazu, das 
           Frage- und Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich 
           angemessen zu beschränken. Der BGH hat entschieden, dass die 
           Satzung einer AG eine detailliertere Regelung zur angemessenen 
           zeitlichen Beschränkung von Frage- und Rederecht der Aktionäre 
           durch den Versammlungsleiter vorsehen kann. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           zu beschließen: 
 
 
           § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Balda Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

'Er ist ermächtigt, nach Maßgabe von § 17a das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre bei Bedarf zeitlich angemessen zu 
           beschränken.' 
 
 
           Hinter § 17 der Satzung wird folgender § 17a eingefügt: 
 
 
          '§ 17a 
 
 
           Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der 
           Hauptversammlung durch den Vorsitzenden bzw. 
           Versammlungsleiter 
 
 
       1)    Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- 
             und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des 
             Folgenden zu beschränken: 
 
 
         a)    Ist nach der Tagesordnung (einschließlich 
               etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über 
               die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung 
               der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder 
               des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und 
               Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne 
               dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der 
               Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
               in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die 
               Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden 
               dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung 
               bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf 
               Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des 
               Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters 
               vor Beginn der Generaldebatte entfallen. 
 
 
         b)    Ist nach der Tagesordnung (einschließlich 
               etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über 
               andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu 
               fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und 
               Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich 
               beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht 
               länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt 
               entsprechend. 
 
 
         c)    Der Versammlungsleiter kann die Rede- und 
               Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten 
               beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung 
               an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet 
               haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die 
               Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der 
               Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken. 
 
 
         d)    Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) 
               können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn 
               der Versammlung angeordnet werden. 
 
 
         e)    Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden 
               Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 
               131 Abs. 2 Satz 2 AktG. 
 
 
 
       2)    Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, 
             das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 
             1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr 
             des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit 
             den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach 
             Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des 
             Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig. 
 
 
       3)    Das Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und 
             Rederecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 
             2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder 
             nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter 
             Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 
             1 und 2 unberührt.' 
 
 
 
   ***** 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 58.890.636,00 ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 
   58.890.636 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt eine Stimme. Insgesamt bestehen im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 58.890.636 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der 
   Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also den 28. Oktober 2014 (0:00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache spätestens am 11. November 2014 (24:00 Uhr) unter 
   der folgenden Adresse zugehen (Anmeldestelle): 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
   Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, der Gesellschaft geht unter vorstehender 
   Adresse form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweises des 
   Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zu und dieser hat den neuen 
   Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
   lassen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
   Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. 
   m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils 
   bei diesen zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
   diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die 
   Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
   Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck 
   auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars nutzen, das sie nach 
   der Anmeldung erhalten. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem der 
   folgenden Wege übermittelt werden: 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Die Bevollmächtigung kann auch elektronisch im Internet unter 
   www.balda-group.com unter der Rubrik 'INVESTOREN' bzw. 'INVESTORS' -> 
   HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 'ANNUAL MEETING' erfolgen. Bitte halten Sie zur 
   Legitimation die Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch weitere 
   Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter. 
 
   Die Gesellschaft hat Frau Caroline Müller und Frau Claudia 
   Schneckenburger, beide Mitarbeiter der Haubrok Corporate Events GmbH, 
   geschäftsansässig in München, jeweils einzeln vertretungsberechtigt 
   und jeweils befreit vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2. 
   Alternative BGB und mit dem Recht je einzeln, Untervollmacht zu 
   erteilen, zum Stimmrechtsvertreter benannt. Die Aktionäre können den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung 
   des Vollmachts- und Weisungsformulars bevollmächtigen, das mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

Eintrittskarte versandt wird. Soweit der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen ihm in jedem Fall 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
   abzustimmen. 
 
   Vollmachtsformulare sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch bei 
   der Anmeldestelle angefordert werden. 
 
   Das Vollmachts- und Weisungsformular für den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
   Weisungen sollte aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 
   spätestens am 17. November 2014 (17:00 Uhr) zugehen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann auch noch in der 
   Hauptversammlung bevollmächtigt und angewiesen werden. 
 
   Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der genannten zeitlich 
   beschränkten Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von 
   Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Ergänzung zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 
   Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das entspricht 2.944.532 Stückaktien) oder den 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (das 
   entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
   zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 18. Oktober 2014 (24:00 Uhr). Später 
   zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 18. 
   August 2014 (0:00 Uhr), hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber 
   der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, 
   Abs. 2 Satz 1 AktG). Hierbei ist § 70 AktG zu beachten. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   - Der Vorstand - 
   Bergkirchener Straße 228 
   32549 Bad Oeynhausen 
 
   Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 
   122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
   unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 3. 
   November 2014 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den 
   anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
   Begründung unverzüglich im Internet unter www.balda-group.com unter 
   der Rubrik 'INVESTOREN' bzw. 'INVESTORS' -> 'HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 
   'ANNUAL MEETING' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
   gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
   - Der Vorstand - 
   Bergkirchener Straße 228 
   32549 Bad Oeynhausen 
   Telefax: +49 (0) 5734 / 922-2604 
   E-Mail: CKowarik@balda-group.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
   der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.balda-group.com unter der 
   Rubrik 'INVESTOREN' bzw. 'INVESTORS' -> 'HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 
   'ANNUAL MEETING' zur Verfügung. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
   weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.balda-group.com unter der Rubrik 'INVESTOREN' 
   bzw. 'INVESTORS' -> 'HAUPTVERSAMMLUNG' bzw. 'ANNUAL MEETING' 
   zugänglich. 
 
   Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der 
   gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus von der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der Balda Aktiengesellschaft, 
   Bergkirchener Straße 228, 32549 Bad Oeynhausen, sowie in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. 
 
   Bad Oeynhausen, im Oktober 2014 
 
   Balda Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
07.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Balda Aktiengesellschaft 
              Bergkirchener Str. 228 
              32549 Bad Oeynhausen 
              Deutschland 
E-Mail:       ir@balda-group.com 
Internet:     http://www.balda-group.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

October 07, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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