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Dow Jones News
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DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.11.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ESTAVIS AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.10.2014 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ESTAVIS AG 
   (nachfolgend 'Gesellschaft') 
 
   Berlin 
 
 
   ISIN DE000A0KFKB3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
   ISIN DE000A1YC9Y3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A1YC9Y 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Donnerstag, dem 27. November 2014, um 11:00 Uhr 
 
   in den Räumlichkeiten der 
 
   Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum 
   Gebäude Umspannwerk.Ost 
   Palisadenstraße 48 
   10243 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und 
           dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß 
           §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
           der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
           Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
           das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
           sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom 
           Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates soll einzeln abgestimmt werden. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Geschäftsjahres 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 1 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
             Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird 
             ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.' 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. 
           Juli bis 31. Dezember 2014 zu bestellen. Des Weiteren schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten, die vor 
           der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Juli bis 31. Dezember 2014 aufgestellt werden, für den Fall zu 
           wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
           prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, d.h. die 
           Herren Axel Harloff, Dr. Dirk Hoffmann und Carsten Wolff, sind 
           durch Beschluss des Amtsgericht Berlin Charlottenburg vom 26. 
           August 2014 mit Wirkung ab dem 1. September 2014 bestellt 
           worden. Nunmehr soll die Hauptversammlung über die aktuelle 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden. Aus diesem 
           Grund steht die Wahl von drei neuen Mitgliedern zum 
           Aufsichtsrat an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, die 
           folgenden Beschlüsse zu fassen mit denen die gerichtlich 
           bestellten Aufsichtsräte auch von der Hauptversammlung gewählt 
           werden: 
 
 
       a)    Herr Axel Harloff, Vorstand der ADLER Real Estate 
             AG, wohnhaft in Hamburg, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
             gewählt. 
 
 
             Herr Harloff ist nicht Mitglied anderer gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
       b)    Herr Dr. Dirk Hoffmann, selbständiger 
             Rechtsanwalt, wohnhaft in Tirol, Österreich, wird zum 
             Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Hoffmann ist Mitglied folgender anderer gesetzlich 
             zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrates der ADLER Real 
               Estate AG 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrates der SQUADRA 
               GmbH & Co. KGaA 
 
 
         *     Stellvertretender Vorsitzender des 
               Aufsichtsrates der Deutsche Mittelstands Real Estate AG 
               (DEMIRE AG) 
 
 
         *     Mitglied des Aufsichtsrates der Dexia 
               Kommunalbank Deutschland AG 
 
 
 
             Im Übrigen ist er nicht Mitglied anderer gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
       c)    Herr Carsten Wolff, Leiter Finanz- und 
             Rechnungswesen der ADLER Real Estate AG, wohnhaft in Kerpen, 
             wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
             Herr Wolff ist nicht Mitglied anderer gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
 
           Die ADLER Real Estate AG, deren Vorstand Herr Harloff, deren 
           Vorsitzender des Aufsichtsrates Herr Dr. Hoffmann und deren 
           Leiter des Finanz- und Rechnungswesens Herr Wolff ist, hält 
           ca. 90 % der Aktien der ESTAVIS AG. 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt 
           die Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder für die 
           Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt wird nicht mitgerechnet. Die Wahl der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratsmitglieder erfolgt somit für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur 
           aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern 
           zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 8 
           Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Im Fall der Wahl von Herrn Harloff, Herrn Dr. Hoffmann und 
           Herrn Wolff ist beabsichtigt, Herrn Harloff zum Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2014 sowie über die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Februar 
           2013 besteht derzeit eine Ermächtigung des Vorstandes, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 26. Februar 2018 
           einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam nachfolgend auch 
           'Schuldverschreibungen' 
           genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200 Mio. zu 
           begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten 
           Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf 
           bis zu 25 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in 
           Höhe von insgesamt bis zu EUR 25 Mio. gewährt werden. Die 
           Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 bereits bestehenden oder 
           in der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 oder darauf 
           folgenden Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital 
           und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen 
           Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
           Zum Zwecke der Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus 
           auf Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses begebenen 
           Schuldverschreibungen wurde in der Hauptversammlung vom 10. 
           Januar 2014 das Bedingte Kapital 2014 geschaffen, welches nun 
           aufgestockt werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das bestehende Bedingte Kapital 2014 wird wie 
             folgt neu gefasst: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
             10.517.103,00 durch Ausgabe von bis zu 10.517.103 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem 
               Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
               Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen, 
               oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. 
             Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
             in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem 
             Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen 
             vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von 
             Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.517.103,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 10.517.103 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem 
               Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
               Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen, 
               oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. 
             Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
             in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem 
             Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen 
             vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von 
             Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung eines 
           bestehenden genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder 
           Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           10. Januar 2014 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 
           9.116.469 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt 
           jedoch um höchstens EUR 9.116.469,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung). 
 
 
           Von der Ermächtigung wurde im Jahr 2014 teilweise Gebrauch 
           gemacht. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014 soll aufgehoben und durch ein 
           neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches ein größeres 
           Volumen hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Soweit die bislang bestehende Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) nicht 
             ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung und die zugehörige 
             Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. November 2019 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             12.212.423,00 durch Ausgabe von bis zu 12.212.423 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2014/II). Des Weiteren wird der Vorstand hierbei 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen 
               Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
               einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem 

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October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen; oder 
 
 
         (v)   in sonstigen Fällen, in denen ein 
               Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2014/II abzuändern. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt geändert: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. November 2019 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             12.212.423,00 durch Ausgabe von bis zu 12.212.423 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2014/II). Des Weiteren ist der Vorstand hierbei 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen 
               Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
               einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem 
               oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde; oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen; oder 
 
 
         (v)   in sonstigen Fällen, in denen ein 
               Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2014/II abzuändern.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Anhebung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den fixen Teil der 
           Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft angesichts der 
           vielfältigen Aktivitäten moderat zu erhöhen. Nach § 11 Absatz 
           3 Satz 3 der Satzung ist dafür die Hauptversammlung zuständig. 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die fixe Vergütung für 
           die Mitglieder des Aufsichtsrats auf EUR 20.000,00 p.a. je 
           Mitglied festzusetzen. Der stellvertretende 
           Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 30.000,00 p.a. und der 
           Aufsichtsratsvorsitzende EUR 40.000,00 p.a., jeweils ggf. 
           zzgl. USt. Die Neuregelung gilt ab Beginn des laufenden 
           Geschäftsjahres. Die Regelung über die variable Vergütung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Änderung der Firma in 
           Accentro Real Estate AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
          Accentro Real Estate AG.' 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/II 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 2 
           Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an unter 
           www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
           Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 8 
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
           EUR 12.212.423,00 vor (Genehmigtes Kapital 2014/II). Das 
           Genehmigte Kapital 2014/II soll die Flexibilität der 
           Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
           zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis 
           zu 10 % 
 
 

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