Medienmitteilung
Bern, 28. Oktober 2014
Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) sowie zum Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)
Valiant begrüsst geplante Bundesgesetze, schlägt jedoch eine Entschlackung vor
Valiant begrüsst in der Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement das Ziel der beiden Gesetzesvorlagen FIDLEG und FINIG. Die beiden Gesetzesvorlagen versuchen durch eine sehr weitgehende Regulierung die Banken stärker in die Pflicht zu nehmen. In der Vergangenheit sind zwar zahlreiche, weitreichende Fehler gemacht worden, diese können jedoch nicht allein durch die Regulierung vermieden werden. Es braucht in Zukunft wieder eine grössere Eigenverantwortung der Branche selbst. Deshalb sind beide Gesetze nach Ansicht von Valiant wesentlich zu entschlacken.
Valiant ist überzeugt, dass die Schweizerischen Finanzgesetzgebungen Anpassungen und eine Modernisierung benötigen, um den Schweizer Finanzplatz wettbewerbsfähig zu erhalten und um auch im internationalen Bereich mithalten zu können. Zudem wird damit für die Aufsichtsbehörde ein Überblick über die bisher vollständig unkontrollierten grenzüberschreitenden Angebote von Finanzdienstleistungen in der Schweiz geschaffen. Auch eine angemessene Beaufsichtigung aller Finanzinstitute wird von Valiant generell unterstützt. Trotzdem schiessen die beiden Gesetzesvorlagen zum Teil über das beabsichtigte Ziel hinaus. Valiant hat deshalb folgende Anpassungen vorgeschlagen:
Kein Swiss Finish
Es ist eine Kernaufgabe der Banken, die kundenindividuellen Bedürfnisse abzuklären und die internen Prozesse entsprechend zu gestalten. Dadurch können sich die einzelnen Institute bezüglich ihrer Qualität differenzieren und werden nicht durch eine zu weitgehende Regulation ausnivelliert. Das vorliegende Regulierungsvorhaben des Finanzplatzes Schweiz sollte höchstens demjenigen der EU entsprechen. Eine darüber hinausgehende Regulierung bzw. ein Swiss Finish lehnt Valiant ab. Ein allfälliger Swiss Finish sollte keine Verschärfungen, sondern vielmehr Erleichterungen im Geiste einer differenzierten Regulierung bringen, nämlich nach der Grösse und Relevanz der Finanzinstitute.
Differenzierte Regulierung
Dieselben regulatorischen Voraussetzungen für die einzelnen Finanzprodukte sind grundsätzlich zu begrüssen, dennoch sind in Anlehnung an den Grundsatz der Rechtsgleichheit differenzierte Kategorisierungen innerhalb der Branche zu berücksichtigen. Handlungsbedarf ergibt sich deshalb, weil die Finanzmarktpolitik und die Regulierung im Nachgang zur globalen Finanzkrise und durch den wachsenden Druck auf das Bankgeheimnis in den letzten Jahren zu einseitig auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang auf ausländische Märkte fokussiert war. Für Valiant ist ein System denkbar, das die entsprechenden Geschäftsmodelle der Banken berücksichtigt und damit unterschiedliche Regulierungsdichten und -niveaus vorsieht.
Kundenschutz mit Augenmass
Das FIDLEG ist ganz im Sinne der Maxime zu verfassen, wonach nur insoweit zu regulieren ist, als dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Im ersten Teil ist der Gesetzesvorschlag zwar relativ "schlank" ausgestaltet (Art. 1-71), im umfangreichen "4. Titel" (Art. 72-116) werden jedoch zahlreiche unnötige Sonderregeln eingeführt. Diese betreffen insbesondere die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen und des Vertriebs von Produkten hinsichtlich Prozesskosten sowie Verbands- und Organisationsklagen.
Beim Kundenschutz sollte von einem mündigen und selbstverantwortlichen Kunden und von einer von Vertrauen geprägten Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ausgegangen werden. Wo tatsächlich ein Mangel an Kundenschutz besteht, sollte dieser mit Augenmass sowie unter Abwägung des Handlungsbedarfs abgewogen werden. Die Absichten der Beweislastumkehr oder der Prozesskosten-Finanzierung für die Kunden in das FIDLEG zu implementieren, lehnt Valiant ab. Diese Absichten stehen in absolutem Widerspruch zum allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Beweislast und sollen nicht für eine einzelne Branche ins Gegenteil gekehrt werden. Zudem kann auch als Verstärkung des Kundenschutzes auf Verbands- und Organisationsklagen sowie allfällige Gruppenvergleiche verzichtet werden. Der Kunde hat selber genügende Rechtsmittel, die ergriffen werden können.
Immense Kostenfolgen und überschiessendes FINIG
Es ist davon auszugehen, dass das FIDLEG - je nach Ausgestaltung - grosse finanzielle Auswirkungen auf den gesamten Finanzplatz Schweiz haben wird. Die postulierte erhöhte Regulierungs-, Dokumentations- und Prüfpflicht ist mit hohen Kosten für den jeweiligen Finanzdienstleister verbunden, welche zu einer Verteuerung der Finanzdienstleistungen führen werden.
Schliesslich braucht es auch ein dermassen weitgehendes und umfangreiches Neugesetz, wie das FINIG nicht zwingend. Die darin enthaltenen Regulierungen können auch dort belassen werden, wo sie heute aufgeführt werden, nämlich primär im Bankengesetz. Das FINIG sollte sich höchstens auf die Neulegiferierung hinsichtlich der Vermögensverwaltung beschränken. Allenfalls wäre es auch eine Überlegung wert, ob die neuen Regeln hinsichtlich der Beaufsichtigung der Vermögensverwalter nicht auch in den bereits bestehenden Gesetzen (u.a. dem Bankengesetz) Platz fänden. Valiant erachtet auch die Einführung einer Bestimmung zur Steuerkonformität im FINIG als unnötig.
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Über Valiant
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