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DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.12.2014 in Einbeck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

KWS SAAT AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.10.2014 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   KWS SAAT AG 
 
   Einbeck 
 
   - ISIN DE 0007074007 - 
   - WKN 707400 - 
 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, den 18. Dezember 2014, 11:00 Uhr (Mitteleuropäische 
   Zeit - MEZ), 
 
 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574 Einbeck, 
   Grimsehlstraße 31, ein. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), der 
           Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) 
 
 
   Zu Punkt 1. der Tagesordnung: 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe 
   (Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS 
   Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.kws.de/Hauptversammlung 
   abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   der KWS SAAT AG zum 30. Juni 2014 und den Jahresabschluss der KWS 
   Gruppe (Konzernabschluss) zum 30. Juni 2014 in seiner Sitzung am 15. 
   Oktober 2014 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT AG 
   sowie einer Billigung des Jahresabschlusses der KWS Gruppe 
   (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf 
   es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erfolgt. 
 
   Zu Punkt 2. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem 
   Jahresabschluss 2013/2014 der KWS SAAT AG ergebenden Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 19.999.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 3,00 auf    EUR    19.800.000,00 
   jede der insgesamt 6.600.000 Stückaktien 
 
   Gewinnvortrag                                    EUR       199.000,00 
 
   Bilanzgewinn                                     EUR    19.999.000,00 
 
 
   Die Dividende wird ab dem 19. Dezember 2014 ausgezahlt. 
 
   Zu Punkt 3. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
 
   Zu Punkt 4. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013/2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Zu Punkt 5. der Tagesordnung: 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2014/2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 die Deloitte & 
   Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen. 
 
   Zu Punkt 6. der Tagesordnung: 
   Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesellschaft in eine 
   Europäische Gesellschaft (SE) 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen; 
   gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterbreitet dabei nur der Aufsichtsrat 
   - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen KWS SAAT SE 
   (§ 12 des Umwandlungsplans) sowie - auf Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder 
   des ersten Aufsichtsrats der künftigen KWS SAAT SE (§ 8 Abs. 3 und 7 
   der Satzung der künftigen KWS SAAT SE, die dem zur Beschlussfassung 
   vorgeschlagenen Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist): 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 1. Oktober 2014 (UR-Nr. 972/2014 des Notars 
   Hans-Ulrich Elsaesser in Einbeck) über die Umwandlung der KWS SAAT AG 
   in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
   zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der 
   KWS SAAT SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der KWS SAAT SE haben den 
   folgenden Wortlaut: 
 
   Umwandlungsplan 
 
   über die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT AG mit Sitz in 
   Einbeck, Deutschland, in die Rechtsform einer Europäischen 
   Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 
   Vorbemerkungen 
 
     V.1   Die KWS SAAT AG ('KWS SAAT AG' oder 'Gesellschaft') 
           ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft 
           mit Sitz und Hauptverwaltung in Einbeck, Deutschland. Sie ist 
           im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 130986 
           eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet 
           Grimsehlstraße 31, 37574 Einbeck, Deutschland. 
 
 
           Das Grundkapital der KWS SAAT AG beträgt zum heutigen Datum 
           EUR 19.800.000,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 6.600.000 
           auf den Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien. 
 
 
           Die KWS SAAT AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der 
           KWS SAAT AG und ihren unmittelbaren und mittelbaren 
           Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe (die 'KWS 
           Gruppe'). 
 
 
     V.2   Die KWS SAAT AG soll formwechselnd in eine 
           Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt 
           werden. 
 
 
     V.3   Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem 
           Recht gründende supranationale Rechtsform für 
           Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in einem 
           Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen 
           Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum (jeweils ein 'Mitgliedstaat'). Die KWS Gruppe 
           ist eine international tätige Unternehmensgruppe, deren 
           Geschäftstätigkeit sich auch auf zahlreiche europäische Länder 
           erstreckt. Der geplante Rechtsformwechsel der KWS SAAT AG von 
           einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Europäische 
           Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bringt das 
           Selbstverständnis der Gesellschaft als ein europäisches und 
           weltweit ausgerichtetes Unternehmen zum Ausdruck und trägt dem 
           weiteren Wachstum der Gesellschaft in Europa Rechnung. 
 
 
   Der Vorstand der KWS SAAT AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan 
   auf: 
 
   § 1 Umwandlung der KWS SAAT AG in die KWS SAAT SE 
 
     1.1   Die KWS SAAT AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in 
           Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
           Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') in eine Europäische 
           Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 
 
 
     1.2   Die KWS SAAT AG ist eine nach deutschem Recht 
           gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in 
           Deutschland. Sie hat zahlreiche Tochterunternehmen im In- und 
           Ausland, hiervon mehr als 30 Tochterunternehmen, die dem Recht 
           anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen. 
           Dies gilt unter anderem für die KWS Services East GmbH mit 
           Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch der 
           Republik Österreich unter der Nummer FN 358118 w. Die KWS 
           Services East GmbH wurde im Jahr 2011 gegründet und steht 
           seither im alleinigen Anteilsbesitz der KWS SAAT AG. Die KWS 
           SAAT AG erfüllt demgemäß die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 
           SE-VO für die Umwandlung in eine SE, wonach eine umzuwandelnde 
           Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren über eine 
           Tochtergesellschaft verfügen muss, die dem Recht eines anderen 
           Mitgliedstaates unterliegt. 
 
 
     1.3   Die formwechselnde Umwandlung der KWS SAAT AG in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -2-

eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die 
           Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Vielmehr 
           besteht die KWS SAAT AG in der Rechtsform der SE fort. Eine 
           Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität 
           des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung der Aktionäre 
           an der Gesellschaft besteht unverändert fort. 
 
 
     1.4   Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, 
           erhalten in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung kein 
           Angebot einer Barabfindung. 
 
 
   § 2 Wirksamwerden der Umwandlung 
 
   Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft 
   zuständige Handelsregister wirksam (der 'Umwandlungszeitpunkt'). 
 
   § 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der KWS SAAT SE 
 
     3.1   Die Firma der SE lautet 'KWS SAAT SE'. 
 
 
     3.2   Der Sitz der KWS SAAT SE ist Einbeck, Deutschland. 
           Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 
 
 
     3.3   Das gesamte Grundkapital der KWS SAAT AG in der zum 
           Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 
           19.800.000,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden 
           Einteilung (derzeit eingeteilt in insgesamt 6.600.000 auf den 
           Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien) wird zum 
           Grundkapital der KWS SAAT SE. Der rechnerische Anteil der 
           einzelnen Stückaktien am Grundkapital von derzeit EUR 3,00 
           bleibt so erhalten, wie er im Umwandlungszeitpunkt besteht. 
 
 
     3.4   Die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt 
           Aktionäre der KWS SAAT AG sind, werden kraft Gesetzes 
           Aktionäre der KWS SAAT SE. Sie werden in demselben Umfang und 
           mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der KWS 
           SAAT SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am 
           Grundkapital der KWS SAAT AG sind. Rechte Dritter, die an 
           Aktien der KWS SAAT AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen 
           sich an den Aktien der künftigen KWS SAAT SE fort. 
 
 
     3.5   Die KWS SAAT SE erhält die als Anlage beigefügte 
           Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
 
 
           Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht die Grundkapitalziffer und 
           die Einteilung des Grundkapitals der KWS SAAT SE gemäß § 3 der 
           Satzung der KWS SAAT SE der Grundkapitalziffer und der 
           Einteilung des Grundkapitals der KWS SAAT AG gemäß § 3 der 
           Satzung der KWS SAAT AG. 
 
 
           Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung des 
           Grundkapitals der KWS SAAT AG, die sich vor dem 
           Umwandlungszeitpunkt ergeben, gelten demgemäß auch für die KWS 
           SAAT SE. Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE (sowie hilfsweise 
           der Aufsichtsrat der KWS SAAT AG) wird ermächtigt und zugleich 
           angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden Umwandlung 
           in das Handelsregister etwaige sich aus dem Vorstehenden 
           ergebende Fassungsänderungen der als Anlage beigefügten 
           Satzung der KWS SAAT SE vorzunehmen. 
 
 
   § 4 Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der KWS SAAT AG 
 
   Beschlüsse der Hauptversammlung der KWS SAAT AG gelten, soweit sie im 
   Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der KWS 
   SAAT SE fort. 
 
   § 5 Dualistisches System; Organe der KWS SAAT SE 
 
     5.1   Die KWS SAAT SE verfügt gemäß § 5 der Satzung der 
           KWS SAAT SE über ein dualistisches Leitungs- und 
           Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) 
           und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
     5.2   Organe der KWS SAAT SE sind daher wie bisher bei 
           der KWS SAAT AG der Aufsichtsrat, der Vorstand sowie die 
           Hauptversammlung. 
 
 
   § 6 Vorstand 
 
     6.1   Der Vorstand der KWS SAAT SE besteht gemäß § 6 der 
           Satzung der KWS SAAT SE aus mindestens zwei Mitgliedern, die 
           durch den Aufsichtsrat bestellt werden. Die Bestellungsdauer 
           beträgt gemäß § 6 der Satzung der KWS SAAT SE höchstens sechs 
           Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     6.2   Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der KWS SAAT 
           AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
     6.3   Unbeschadet der aktienrechtlichen 
           Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE 
           für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands der KWS SAAT 
           SE ist davon auszugehen, dass die folgenden Personen, die 
           derzeit bereits dem Vorstand der KWS SAAT AG angehören, zu 
           Mitgliedern des Vorstands der KWS SAAT SE bestellt werden: Dr. 
           Hagen Duenbostel, Eva Kienle, Dr. Léon Broers und Dr. Peter 
           Hofmann. 
 
 
   § 7 Aufsichtsrat 
 
     7.1   Der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE besteht gemäß § 8 
           Abs. 1 der Satzung der KWS SAAT SE aus sechs Mitgliedern. 
 
 
     7.2   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der KWS SAAT SE werden 
           vier Mitglieder von der Hauptversammlung ohne Bindung an 
           Wahlvorschläge gewählt (Anteilseignervertreter). Zwei 
           Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag der 
           Arbeitnehmer bestellt; die Hauptversammlung ist dabei an die 
           Vorschläge der Arbeitnehmer gebunden (Arbeitnehmervertreter). 
           Sieht eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
           in der SE, die nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) 
           zu schließen ist, ein abweichendes Bestellungsverfahren für 
           die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor, werden die 
           Arbeitnehmervertreter nicht von der Hauptversammlung bestellt, 
           sondern nach den Regeln des vereinbarten 
           Bestellungsverfahrens. 
 
 
     7.3   Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der 
           KWS SAAT SE erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
           KWS SAAT SE jeweils für den Zeitraum bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das 
           Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
           Hiervon abweichend erfolgt die Bestellung der Mitglieder des 
           ersten Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der 
           KWS SAAT SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
 
 
           In jedem Fall erfolgt die Bestellung von Mitgliedern im 
           Aufsichtsrat jedoch längstens für sechs Jahre. 
 
 
           Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     7.4   Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der KWS 
           SAAT AG enden zum Umwandlungszeitpunkt. 
 
 
     7.5   Zu Anteilseignervertretern im ersten Aufsichtsrat 
           der KWS SAAT SE werden gemäß § 8 Abs. 7 der Satzung der KWS 
           SAAT SE die derzeit amtierenden Anteilseignervertreter im 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG bestellt, nämlich 
 
 
       -     Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, 
             Agrarbiologe/Hauptversammlung, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS 
             SAAT AG, Einbeck, 
 
 
       -     Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, 
             Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 
             Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., 
             Berlin, 
 
 
       -     Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, 
             Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer 
             Ingelheim, Ingelheim am Rhein, und 
 
 
       -     Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, 
             Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
             Harsewinkel. 
 
 
 
           Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der KWS SAAT 
           SE werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens 
           zur Beteiligung der Arbeitnehmer (siehe dazu nachstehend § 10) 
           bestellt. 
 
 
   § 8 Sonderrechte 
 
   Den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 
   UmwG genannten Personen werden keine Sonderrechte gewährt und es sind 
   für diese Personen keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. 
 
   § 9 Sondervorteile 
 
   Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO wurden oder werden 
   anlässlich der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt. Rein 
   vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den 
   designierten Mitgliedern des neuen Vorstands und Aufsichtsrats der KWS 
   SAAT SE in vorstehenden §§ 6 und 7 hingewiesen. Ferner wird rein 
   vorsorglich darauf hingewiesen, dass der gerichtlich bestellte 
   unabhängige Sachverständige im Sinne des Art. 37 Abs. 6 SE-VO, die 
   Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
   gemäß nachstehendem § 12 auch zum Abschlussprüfer für das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE bestellt werden soll. Ebenfalls wird 
   rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Bestellung 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende 
   der KWS SAAT AG, Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, als Kandidat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz und der jetzige stellvertretende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -3-

Aufsichtsratsvorsitzende der KWS SAAT AG, Dr. Arend Oetker, als 
   Kandidat für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz in der KWS 
   SAAT SE vorgeschlagen werden sollen. 
 
   § 10 Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der KWS 
   SAAT SE, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
   Betriebe 
 
     10.1  Beteiligung der Arbeitnehmer bei der KWS SAAT AG 
           und Änderungen infolge der Umwandlung in die Rechtsform der SE 
 
 
           Bei der KWS SAAT AG besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung der 
           KWS SAAT AG ein Aufsichtsrat aus insgesamt sechs Mitgliedern. 
           Er setzt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (DrittelbG) aus vier Anteilseignervertretern und 
           zwei Arbeitnehmervertretern zusammen. Bei der Wahl der 
           Arbeitnehmervertreter sind nur die in Deutschland 
           beschäftigten Arbeitnehmer der KWS Gruppe nach Maßgabe des 
           DrittelbG aktiv und passiv wahlberechtigt. 
 
 
           Mit Wirksamwerden der Umwandlung in eine SE enden die Ämter 
           der Anteilseignervertreter und der Arbeitnehmervertreter im 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG. Die Bestimmungen des DrittelbG 
           finden keine Anwendung mehr, sondern werden durch die 
           Bestimmungen des SEBG bzw. einer hiernach ggf. getroffenen 
           Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE 
           (siehe nachstehend § 10.5 und § 10.6) ersetzt. 
 
 
           Die deutschen Tochterunternehmen der KWS SAAT AG unterliegen 
           keiner Unternehmensmitbestimmung. Auch in ausländischen 
           Tochtergesellschaften der KWS SAAT AG gibt es keine Formen der 
           Unternehmensmitbestimmung. 
 
 
           Für die KWS SAAT AG bestehen derzeit ein Gesamtbetriebsrat 
           sowie jeweils (örtliche) Betriebsräte für den Betrieb Einbeck 
           und den Betrieb Klein Wanzleben, durch die auch die 
           Mitarbeiter der weiteren Standorte der KWS SAAT AG 
           mitvertreten werden. Die Mitarbeiter der KWS Services 
           Deutschland GmbH haben den örtlichen Betriebsrat der KWS SAAT 
           AG in Einbeck mitgewählt und werden von diesem vertreten. 
           Weitere (örtliche) Betriebsräte bestehen in Deutschland für 
           die KWS MAIS GMBH und die KWS LOCHOW GMBH. Weitere 
           Betriebsräte bestehen in Deutschland nicht. 
 
 
           Auch in Gesellschaften der KWS Gruppe in anderen 
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen betriebliche 
           Arbeitnehmervertretungen entsprechend den jeweiligen 
           nationalen Vorgaben. In sonstigen Vertragsstaaten des 
           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt 
           die KWS Gruppe derzeit keine Mitarbeiter; auch gehören zur KWS 
           Gruppe derzeit keine Gesellschaften, die dem Recht sonstiger 
           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum unterliegen. 
 
 
           Bei der Gesellschaft besteht kein Europäischer Betriebsrat 
           oder ein ähnliches Mitarbeitervertretungsgremium auf 
           europäischer Ebene. 
 
 
     10.2  Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Beteiligung 
           von Arbeitnehmern und Zielsetzung 
 
 
           Im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der KWS 
           SAAT AG in eine SE ist ein Verfahren zur Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der zukünftigen KWS SAAT SE gesetzlich 
           vorgeschrieben. 'Beteiligung der Arbeitnehmer' bezeichnet 
           dabei jedes Verfahren einschließlich der Unterrichtung, 
           Anhörung und Mitbestimmung, durch das Vertreter der 
           Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der 
           Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
 
 
           Ziel des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist der 
           Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der SE, insbesondere über die Mitbestimmung 
           der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE und über das 
           Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. 
 
 
           Hierzu ist ein sogenanntes besonderes Verhandlungsgremium der 
           Arbeitnehmer (das 'Besondere Verhandlungsgremium') zu bilden, 
           das die Aufgabe hat, mit dem Vorstand der KWS SAAT AG als 
           formwechselnder Gesellschaft die Beteiligung der Arbeitnehmer 
           in der zukünftigen SE zu verhandeln und in einer schriftlichen 
           Vereinbarung festzulegen. 
 
 
           Die Eintragung der SE in das Handelsregister kann erst 
           erfolgen, wenn das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
           beendet ist, das heißt, wenn eine Vereinbarung über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen worden oder 
           die gesetzliche Verhandlungsfrist ohne Einigung abgelaufen 
           ist. 
 
 
     10.3  Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur 
           Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
 
 
           Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer 
           erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Das Gesetz sieht vor, 
           dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. der 
           Vorstand der KWS SAAT AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre 
           jeweiligen Arbeitnehmervertretungen über das 
           Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Das Verfahren ist 
           im Grundsatz unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung 
           des Umwandlungsplans durch den Vorstand einzuleiten; die 
           Offenlegung erfolgt durch Einreichung des Umwandlungsplans bei 
           dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister. Die 
           Information und Aufforderung können aber auch schon zu einem 
           früheren Zeitpunkt erfolgen. 
 
 
           Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen 
           Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität 
           und Struktur der KWS SAAT AG, der betroffenen 
           Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren 
           Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen 
           Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
           Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen 
           Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
           Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
           einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die 
           Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den 
           Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
 
 
           Der Vorstand der KWS SAAT AG hat das Verfahren zur Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in der SE mit Schreiben vom 30. September/1. 
           Oktober 2014 eingeleitet. Die Arbeitnehmer der KWS SAAT AG, 
           ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
           Betriebe wurden mit diesem Informationsschreiben entsprechend 
           den beschriebenen gesetzlichen Vorgaben über das 
           Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aufgefordert. 
 
 
     10.4  Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums 
 
 
           Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre 
           betroffenen Vertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in 
           § 10.3 beschriebenen Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer 
           betroffenen Vertretungen die Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das aus 
           Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
           Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist. 
 
 
           Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der 
           Unternehmensleitung die Ausgestaltung des 
           Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln. 
 
 
           Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem 
           Recht. Die Verteilung der Sitze im Besonderen 
           Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für 
           eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland danach so zu 
           errechnen, dass jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der 
           KWS Gruppe beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im 
           Besonderen Verhandlungsgremium erhält. 
 
 
           Die Anzahl der Mitglieder eines Mitgliedstaates im Besonderen 
           Verhandlungsgremium erhöht sich jeweils um ein Mitglied, 
           soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten 
           Arbeitnehmer jeweils eine Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. 
           aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der 
           KWS Gruppe übersteigt. 
 
 
           Die KWS Gruppe beschäftigt derzeit keine Mitarbeiter in 
           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
           Wirtschaftsraum, die nicht zugleich Mitgliedstaaten der 
           Europäischen Union sind. 
 
 
           Gemäß den gesetzlichen Vorgaben und auf Basis der 
           Arbeitnehmerzahlen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der 
           Europäischen Union per 30. September 2014 entfielen auf die 
           Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Besondere 
           Verhandlungsgremium insgesamt 24 Sitze nach folgender 
           Verteilung: 
 
 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -4-

Land                        Anzahl            Anteil  Zahl der Mitglieder 
                         Mitarbeiter       Mitarbeiter        im Besonderen 
                                      (in %, gerundet)        Verhandlungs- 
                                                                    gremium 
 
  Belgien                          7              0,24                    1 
 
  Bulgarien                       10              0,34                    1 
 
  Dänemark                         8              0,27                    1 
 
  Deutschland                  1.859             62,87                    7 
 
  Frankreich                     373             12,61                    2 
 
  Großbritannien                  98              3,31                    1 
 
  Italien                        133              4,50                    1 
 
  Kroatien                        10              0,34                    1 
 
  Niederlande                     73              2,47                    1 
 
  Österreich                      26              0,88                    1 
 
  Polen                          115              3,89                    1 
 
  Schweden                         2              0,07                    1 
 
  Rumänien                       115              3,89                    1 
 
  Slowakei                        16              0,54                    1 
 
  Spanien                         45              1,52                    1 
 
  Tschechische Republik           17              0,57                    1 
 
  Ungarn                          50              1,69                    1 
 
  Insgesamt                    2.957               100                   24 
 
 
           Treten während der Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur oder 
           Arbeitnehmerzahl der KWS SAAT AG, der betroffenen 
           Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, 
           aufgrund derer sich die konkrete Zusammensetzung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, ist das 
           Besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu 
           zusammenzusetzen. 
 
 
           Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten gelten 
           die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher 
           verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z.B. die Urwahl, die 
           Bestellung durch Gewerkschaften oder für Deutschland die Wahl 
           durch ein Wahlgremium, das sich nach den gesetzlichen 
           Vorschriften aus den Mitgliedern der relevanten 
           Betriebsratsgremien des deutschen Teils der KWS Gruppe 
           zusammensetzt. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie 
           die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen 
           grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer 
           betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie 
           zuständigen Gewerkschaften. 
 
 
     10.5  Verhandlungsverfahren 
 
 
           Innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist von zehn Wochen 
           sollen dem Vorstand der KWS SAAT AG die Namen aller Mitglieder 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den jeweiligen 
           Mitgliedstaaten (einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) 
           bekannt gemacht werden. 
 
 
           Der Vorstand der KWS SAAT AG wird die jeweiligen Mitglieder 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums sodann zu dessen 
           konstituierender Sitzung einladen. Mit dem Tag der 
           Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums und es beginnen die 
           Verhandlungen, für die gesetzlich eine Höchstdauer von sechs 
           Monaten vorgesehen ist. Diese Höchstdauer kann durch 
           einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf 
           insgesamt bis zu einem Jahr verlängert werden. 
 
 
           Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die 
           gesetzlich festgelegte Frist von zehn Wochen für die Wahl oder 
           die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu 
           vertreten haben, überschritten wird. Anschließend während der 
           laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder 
           können sich jedoch jederzeit an dem Verhandlungsverfahren 
           beteiligen. Ein während der laufenden Verhandlungen 
           hinzukommendes Mitglied muss allerdings den Verhandlungsstand 
           akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung 
           der sechsmonatigen Verhandlungsfrist besteht nicht. 
 
 
           Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung 
           über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der KWS SAAT SE. 
           Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE (siehe hierzu 
           nachstehend § 10.6) und die Festlegung des Verfahrens zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch 
           Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise. 
 
 
           Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, greifen die 
           gesetzlichen Auffangregelungen über die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und die Bildung eines 
           SE-Betriebsrats. 
 
 
     10.6  Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmern 
 
 
           Damit das Besondere Verhandlungsgremium mit der 
           Unternehmensleitung über die Information und Beteiligung der 
           Arbeitnehmer eine Vereinbarung abschließen kann, muss es 
           zunächst intern einen Beschluss über die Zustimmung zu der 
           vorgeschlagenen und verhandelten Vereinbarung fassen, der mit 
           der Mehrheit der Mitglieder gefasst wird, die zugleich die 
           Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss. 
 
 
           Im Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE muss in der 
           Vereinbarung im Hinblick auf alle Komponenten der Beteiligung 
           der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet 
           werden, wie es bei der KWS SAAT AG als formwechselnder 
           Gesellschaft besteht. Daher kann ein Beschluss des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums, der die Minderung der 
           Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, nicht gefasst werden. Das 
           Besondere Verhandlungsgremium kann aus diesem Grund auch nicht 
           beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits 
           aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 
 
 
           In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Mitbestimmung 
           der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Gesellschaft getroffen 
           werden. Es kann ferner ein Verfahren bestimmt werden, nach dem 
           die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen bzw. bestellen oder 
           deren Bestellung vorschlagen oder ablehnen können. 
 
 
           Wie vorstehend erläutert, darf die Vereinbarung jedoch keine 
           Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge haben. Das Ausmaß 
           der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der KWS 
           SAAT SE muss daher dem im Aufsichtsrat der KWS SAAT AG 
           entsprechen. Eine Vereinbarung dürfte daher keine Regelung 
           vorsehen, nach der der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE zu weniger 
           als einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen 
           würde. 
 
 
           Ferner sind nach Genehmigung des Umwandlungsplans und der 
           Satzung der KWS SAAT SE durch die Hauptversammlung vom 
           Vorstand der KWS SAAT AG bei den Verhandlungen mit dem 
           Besonderen Verhandlungsgremium auch die Vorgaben der Satzung 
           zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE zu 
           beachten, wonach der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE aus 
           insgesamt vier Anteilseignervertretern und zwei 
           Arbeitnehmervertretern besteht. 
 
 
           In der Vereinbarung soll ferner ein Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
           festgelegt werden. Dies kann durch ein von den 
           Verhandlungsparteien festgelegtes Verfahren erfolgen oder 
           durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats. Wird ein 
           SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich der 
           Vereinbarung, die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die 
           Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die 
           Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige 
           Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die 
           bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der 
           Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre 
           Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu 
           ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren 
           zu vereinbaren. 
 
 
           In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch 
           vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. 
 
 
     10.7  Gesetzliche Auffangregelung 
 
 
           Wird im Verhandlungsverfahren innerhalb der gesetzlichen 
           Verhandlungsfrist keine Einigung erzielt, findet eine 
           gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von 
           Vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. 
 
 
     a)    Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
 
 
           Greift die gesetzliche Auffangregelung ein, gelten für die 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

DJ DGAP-HV: KWS SAAT AG: Bekanntmachung der -5-

Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat die Grundsätze 
           der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat der KWS SAAT SE 
           zwingend fort, sodass auch dann ein Drittel der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der KWS SAAT SE aus Vertretern der Arbeitnehmer 
           bestehen muss. Allerdings würden diese nicht wie die 
           bisherigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KWS SAAT 
           AG nur von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gewählt, 
           sondern von allen in den Mitgliedstaaten der Europäischen 
           Union - und ggf. weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über 
           den Europäischen Wirtschaftsraum - beschäftigten Arbeitnehmern 
           der KWS Gruppe benannt. Die Arbeitnehmer müssten nach den in 
           diesen Ländern jeweils geltenden Regeln ihre 
           Arbeitnehmervertreter benennen. Soweit eine solche Benennung 
           nicht erfolgt, müsste der bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung zu bildende SE-Betriebsrat (siehe nachstehend 
           b)) sie vornehmen. Die so benannten Arbeitnehmervertreter 
           wären sodann von der Hauptversammlung der KWS SAAT SE zu 
           bestellen, die dabei an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer 
           gebunden wäre. 
 
 
           Auf Grundlage der gegenwärtigen Beschäftigtenzahlen und ihrer 
           Länderverteilung ergäben sich dabei im Aufsichtsrat der KWS 
           SAAT SE, der auch bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung satzungsgemäß aus insgesamt vier 
           Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern 
           bestünde, ein Sitz für die in Deutschland beschäftigten 
           Arbeitnehmer und ein Sitz für die in Frankreich beschäftigten 
           Arbeitnehmer der KWS Gruppe, wobei dieser letzte Sitz zu 
           Lasten der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer 
           zuzuweisen wäre. 
 
 
           Das Gesetz sieht nämlich für den Fall, dass bei einer 
           anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer eines oder mehrerer 
           Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, vor, dass der letzte zu 
           verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat 
           zuzuweisen ist. Hierbei geht das Gesetz grundsätzlich von dem 
           Prinzip aus, dass dieser Sitz auf den Mitgliedstaat entfällt, 
           der mitarbeiterzahlenmäßig der größte der bisher 
           unberücksichtigten Mitgliedstaaten ist. 
 
 
     b)    Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer 
 
 
           Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der 
           Arbeitnehmer wäre bei Eingreifen der gesetzlichen 
           Auffangregelung bei der KWS SAAT SE ein SE-Betriebsrat 
           einzurichten. Dessen Aufgabe bestünde in der Sicherung des 
           Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der 
           SE. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE 
           selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
           Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die 
           über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
           einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre 
           mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der 
           Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und 
           anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zudem 
           rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung 
           des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden sich 
           grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Zusammensetzung 
           und Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten. 
 
 
           Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung wäre während des 
           Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu 
           prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
           Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
           Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machten. Im 
           Fall der gesetzlichen Auffanglösung hätte der SE-Betriebsrat 
           ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
           seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
           über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
           aufgenommen werden sollten oder die bisherige Regelung weiter 
           gelten sollte. Würde der Beschluss gefasst, über eine 
           Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
           so träte für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
           Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
     10.8  Kosten des Besonderen Verhandlungsgremiums 
 
 
           Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums entstandenen und entstehenden Kosten 
           trägt die KWS SAAT AG sowie nach der Umwandlung die KWS SAAT 
           SE. 
 
 
   § 11 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer 
 
     11.1  Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KWS 
           SAAT AG sowie der KWS Gruppe mit den betroffenen 
           Tochtergesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt; 
           sie bestehen insbesondere unverändert mit der jeweiligen 
           Gesellschaft fort und können nicht aus Anlass der Umwandlung 
           gekündigt werden. Ebenso hat die Umwandlung der KWS SAAT AG in 
           eine SE für die Arbeitnehmer der KWS SAAT AG und der KWS 
           Gruppe mit Ausnahme des vorstehend in § 10 beschriebenen 
           Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE keine 
           Auswirkungen auf die bestehenden betrieblichen 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der KWS SAAT SE und in 
           den Gesellschaften der KWS Gruppe. 
 
 
     11.2  Die Umwandlung führt auch zu keinen Veränderungen 
           in der betrieblichen Struktur und Organisation. Die 
           betriebsverfassungsrechtliche Identität der Betriebe wird 
           durch die Umwandlung nicht berührt. Die in den Betrieben der 
           KWS Gruppe errichteten Betriebsräte bleiben unverändert im 
           Amt. Die bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie 
           Tarifverträge bleiben unberührt. 
 
 
           Wie vorstehend in § 10 beschrieben, kommt mit der Umwandlung 
           in eine SE eine andere Rechtsgrundlage über die Mitbestimmung 
           im Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Anwendung. Der 
           Aufsichtsrat der KWS SAAT AG besteht gemäß den Vorgaben des 
           deutschen DrittelbG zu einem Drittel aus Vertretern der 
           Arbeitnehmer. Mit der Umwandlung wird die KWS SAAT SE nicht 
           mehr der Arbeitnehmermitbestimmung nach dem DrittelbG 
           unterliegen. 
 
 
           Die Mitbestimmung richtet sich danach vielmehr in erster Linie 
           nach der bei Abschluss des Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens 
           getroffenen Vereinbarung mit dem Besonderen 
           Verhandlungsgremium. Sollte keine solche Vereinbarung erzielt 
           werden, richtet sich die Mitbestimmung nach den gesetzlichen 
           Auffangregelungen des SEBG. Unter Berücksichtigung der 
           Vorgaben der Satzung der KWS SAAT SE und der gesetzlichen 
           Vorgaben des SEBG kann sich jedoch unabhängig davon, ob eine 
           Vereinbarung mit dem Besonderen Verhandlungsgremium getroffen 
           wird oder die gesetzliche Auffangregelung eingreift, bei der 
           Zusammensetzung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE im Hinblick 
           auf die anteilige Besetzung des Aufsichtsrats mit 
           Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern keine 
           Minderung der Mitbestimmungsrechte ergeben. Nach der Satzung 
           der KWS SAAT SE sollen weiterhin ein Drittel der 
           Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sein. 
           Insoweit sieht die Satzung der KWS SAAT SE in § 8 Abs. 2 vor, 
           dass auch der Aufsichtsrat der KWS SAAT SE mit vier 
           Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern 
           besetzt ist. 
 
 
     11.3  Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) 
           gilt aufgrund gesetzlicher Vorgabe gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 
           SEBG nicht für die KWS SAAT SE. 
 
 
     11.4  Im Zuge oder aufgrund der Umwandlung sind keine 
           anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
           Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und der KWS Gruppe und ihre Vertretungen hätten. 
 
 
   § 12 Abschlussprüfer 
 
   Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE wird die Deloitte & Touche GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, bestellt. Das erste 
   Geschäftsjahr der KWS SAAT SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, 
   in dem die Umwandlung der KWS SAAT AG in die KWS SAAT SE in das 
   Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. 
 
   § 13 Kosten 
 
   Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans 
   und seiner Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 23 der 
   Satzung der KWS SAAT SE festgelegten Betrag von EUR 2.000.000,00. 
 
   Anlage: Satzung der KWS SAAT SE 
 
   Satzung 
   der 
   KWS SAAT SE 
 
   Rechtsform; Firma und Sitz der Gesellschaft 
   § 1 
 
     1.1   Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE). 
 
 
     1.2   Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
          KWS SAAT SE 
 
 
     1.3   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Einbeck. 
 
 
   Gegenstand des Unternehmens 
   § 2 
 
     2.1   Gegenstand des Unternehmens ist die Züchtung, die 
           Vermehrung und Verwertung von Nutzpflanzen aller Arten, die 
           Erzeugung und der Vertrieb von Saatgut, der Betrieb von 
           Landwirtschaft und Gartenbau und der Vertrieb ihrer 
           Erzeugnisse und deren Bearbeitung und jegliche Verwertung für 
           menschliche und tierische Ernährung, die Herstellung 
           chemischer Erzeugnisse für landwirtschaftliche oder 
           gartenbauliche Zwecke und von Düngemitteln, die Fertigung und 
           der Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte sowie die Erzeugung 
           von Zucker und Süßwaren und deren Vertrieb einschließlich 
           aller Nebenprodukte. 
 
 
     2.2   Die Gesellschaft kann Betriebsanlagen und 
           landwirtschaftliche Betriebe auf eigenen und/oder gepachteten 
           Flächen unterhalten. 
 
 
     2.3   Die Gesellschaft ist berechtigt, wesentliche 
           Betriebsteile und/oder Geschäftsbereiche auszugliedern, zu 
           veräußern, auf Tochtergesellschaften oder 
           Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen und sich auf die 
           Wahrnehmung der Aufgaben einer Konzern-Holdinggesellschaft zu 
           beschränken. 
 
 
     2.4   Die Gesellschaft kann im In- und Ausland 
           Zweigniederlassungen errichten, im Rahmen ihres 
           satzungsmäßigen Gegenstandes Unternehmen jeder Art und jeder 
           Rechtsform gründen und sich an solchen beteiligen sowie 
           Unternehmensverträge jeder Art eingehen. 
 
 
   Grundkapital und Aktien 
   § 3 
 
   Das Grundkapital beträgt EUR 19.800.000 und ist in 6.600.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Der Anspruch des Aktionärs 
   auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Das Grundkapital 
   ist in Höhe von EUR 19.800.000,00 erbracht worden durch die Umwandlung 
   der KWS SAAT AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, 
   SE). 
 
   Bekanntmachungen und Informationen 
   § 4 
 
     4.1   Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit das Gesetz nicht 
           zwingend etwas anderes bestimmt. 
 
 
     4.2   Informationen an die Aktionäre können unter den 
           gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der 
           Datenfernübertragung übermittelt werden. 
 
 
   Dualistisches System; Organe der Gesellschaft 
   § 5 
 
     5.1   Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- 
           und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und 
           einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). 
 
 
     5.2   Organe der Gesellschaft sind: 
 
 
       1.    der Vorstand 
 
 
       2.    der Aufsichtsrat 
 
 
       3.    die Hauptversammlung 
 
 
 
   Vorstand 
   § 6 
 
   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat 
   bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die 
   Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von 
   höchstens sechs Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder 
   Verlängerung der Amtszeit ist zulässig. 
 
   § 7 
 
     7.1   Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich 
           und außergerichtlich. 
 
 
     7.2   Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt 
           es die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren 
           Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder 
           oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
           Prokuristen gesetzlich vertreten. 
 
 
     7.3   Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender 
           Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    Festlegung des Jahresbudgets einschließlich der 
             Investitions-, Finanz- und Personalplanung für die KWS 
             Gruppe, 
 
 
       b)    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von 
             Anlagevermögen, insbesondere von Grundstücken und 
             grundstücksgleichen Rechten, soweit hierbei ein vom 
             Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird und 
             diese Maßnahme nicht in der genehmigten Investitions- oder 
             Finanzplanung konkret vorgesehen ist, 
 
 
       c)    Erwerb und Veräußerung von 
             Unternehmensbeteiligungen, soweit hierbei ein vom 
             Aufsichtsrat festzulegender Wert überschritten wird, 
 
 
       d)    Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger 
             Kredite, soweit diese nicht in der genehmigten Investitions- 
             oder Finanzplanung konkret vorgesehen sind, 
 
 
       e)    Abschluss und Änderungen von Verträgen, die nach 
             Gesetz oder Satzung der Zustimmung der Hauptversammlung 
             bedürfen. 
 
 
 
     7.4   Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über die in 
           vorstehendem Absatz 3 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus 
           weitere Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner Zustimmung 
           bedürfen. 
 
 
   Aufsichtsrat 
   § 8 
 
     8.1   Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. 
 
 
     8.2   Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung 
           ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt 
           (Anteilseignervertreter). Zwei Mitglieder werden von der 
           Hauptversammlung auf Vorschlag der Arbeitnehmer gewählt; die 
           Hauptversammlung ist dabei an die Vorschläge der Arbeitnehmer 
           gebunden (Arbeitnehmervertreter). Sieht eine nach Maßgabe des 
           SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) geschlossene Vereinbarung über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ein abweichendes 
           Bestellungsverfahren für die Arbeitnehmervertreter im 
           Aufsichtsrat vor, werden die Arbeitnehmervertreter gemäß dem 
           vereinbarten Verfahren bestellt. 
 
 
     8.3   Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis 
           zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt, die über 
           die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn 
           der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend 
           erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats 
           der KWS SAAT SE für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
           der KWS SAAT SE für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt. 
           Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt jedoch in 
           jedem Fall längstens für sechs Jahre. Die Wiederwahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. 
 
 
     8.4   Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der 
           Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     8.5   Für jeden Anteilseignervertreter kann ein 
           Ersatzmitglied gewählt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats 
           wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
           Amtszeit ausscheidet. Für Arbeitnehmervertreter gelten die 
           gesetzlichen bzw. die hierzu in einer Vereinbarung gemäß 
           vorstehendem Absatz 2 Satz 2 getroffenen Regelungen. Das Amt 
           des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens mit Ablauf der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
 
     8.6   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat das Recht, 
           jederzeit sein Amt auch ohne wichtigen Grund niederzulegen. 
 
 
     8.7   Zu Anteilseignervertretern des ersten Aufsichtsrats 
           der Gesellschaft werden für die in vorstehendem Absatz 3 
           festgelegte Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bestellt: 
 
 
       -     Dr. Drs. h.c. Andreas J. Büchting, Einbeck, 
             Agrarbiologe/Hauptversammlung, Vorsitzender des Aufsichtsrats der KWS 
             SAAT AG, Einbeck, 
 
 
       -     Dr. Arend Oetker, Berlin, Kaufmann, 
             Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft 
             Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co., 
             Berlin, 
 
 
       -     Hubertus von Baumbach, Ingelheim am Rhein, 
             Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer 
             Ingelheim, Ingelheim am Rhein, und 
 
 
       -     Cathrina Claas-Mühlhäuser, Frankfurt am Main, 
             Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, 
             Harsewinkel. 
 
 
 
   § 9 
 
     9.1   Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer seiner 
           Amtszeit ohne Verzug nach seiner Einsetzung einen Vorsitzenden 
           und einen oder mehrere Stellvertreter. Sind mehrere 
           Stellvertreter gewählt, so bestimmt der Aufsichtsrat für den 
           Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Vertreter. Der 
           Stellvertreter hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden 
           handelt, dessen Rechte und Pflichten. 
 
 
     9.2   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bestellen und diesen bestimmte Aufgaben übertragen, soweit 
           nicht eine solche Übertragung gesetzlich ausgeschlossen ist. 
 
 
   § 10 
 
     10.1  Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein 
           Stellvertreter kann jederzeit den Aufsichtsrat zu einer 
           Sitzung einberufen. 
 
 
     10.2  Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann 

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October 30, 2014 10:12 ET (14:12 GMT)

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