Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.10.2014 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Allgeier SE München ISIN DE0005086300 WKN 508 630 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der Allgeier SE, München, ein. Sie findet statt am Dienstag, den 09. Dezember 2014, um 11:00 Uhr, im Münchner Künstlerhaus Lenbachplatz 8 80333 München. TAGESORDNUNG 1. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Allgeier Experts SE Die Allgeier SE und die Allgeier Experts SE (nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft') beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier SE und der Hauptversammlung der Allgeier Experts SE und wird rückwirkend zum Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirksam. Der Ergebnisabführungsvertrag soll folgenden wesentlichen Inhalt haben: * Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2014 ihren ganzen handelsrechtlichen, unter Beachtung der körperschaftsteuerlichen Regelungen ermittelten Gewinn an die Allgeier SE, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um einen etwaigen Betrag nach § 300 AktG sowie um einen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag und vermindert nach näherer Maßgabe des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung, abzuführen. * Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Allgeier SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen können - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Allgeier SE aufgelöst und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder als Gewinn abgeführt werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag. * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und ist mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist er mit 5% p.a. zu verzinsen. * Im Gegenzug verpflichtet sich die Allgeier SE, Verluste der Tochtergesellschaft nach Maßgabe der Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen. * Die Allgeier SE ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit Einsicht in die Bücher und Bilanzen der Tochtergesellschaft zu nehmen, und der Vorstand der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, der Allgeier SE über alle geschäftlichen Angelegenheiten Auskunft zu geben. * Der Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier SE sowie der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird wirksam zum 01. Januar 2014, 0:00 Uhr. * Der Ergebnisabführungsvertrag gilt unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft steuerlich erforderliche Mindestlaufzeit (nach derzeitiger Rechtslage 5 Zeitjahre) erfüllt ist. * Beide Parteien sind berechtigt, den Ergebnisabführungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Allgeier SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie ihre Mehrheit an der Tochtergesellschaft veräußert oder sonst nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit an der Tochtergesellschaft beteiligt ist oder wenn die Allgeier SE oder die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird. * Der Ergebnisabführungsvertrag endet gemäß § 307 AktG spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist. Die Allgeier SE ist an der Allgeier Experts SE direkt zu 100% beteiligt. Daher muss der Ergebnisabführungsvertrag weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter bzw. Aktionäre vorsehen. Der Vorstand der Allgeier SE und der Vorstand der Allgeier Experts SE haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293 a, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ergebnisabführungsvertrag erstattet. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen gemäß §§ 293 f Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.allgeier.com über den Link 'Investor Relations', Rubrik 'Außerordentliche Hauptversammlung' sowie zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Allgeier SE Wehrlestr. 12 81679 München zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag mit der Allgeier Experts SE zuzustimmen. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 02. Dezember 2014 (24:00 Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft bei der nachfolgend bezeichneten für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle angemeldet haben: Allgeier SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Versammlung, dies ist der 18. November 2014 (00:00 Uhr), beziehen (Nachweisstichtag oder Record Date). Er ist durch Bestätigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier SE beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500 Stück. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500. Von diesen 9.071.500 Stimmrechten entfallen derzeit insgesamt 151.201 Stimmrechte auf eigene Aktien, aus denen der
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October 31, 2014 10:08 ET (14:08 GMT)