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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Allgeier SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
31.10.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Allgeier SE 
 
   München 
 
   ISIN DE0005086300 
   WKN 508 630 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung 
   der 
   Allgeier SE, München, ein. 
 
   Sie findet statt am 
 
   Dienstag, den 09. Dezember 2014, 
   um 11:00 Uhr, 
   im Münchner Künstlerhaus 
   Lenbachplatz 8 
   80333 München. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Allgeier Experts SE 
 
 
           Die Allgeier SE und die Allgeier Experts SE (nachfolgend auch 
           'Tochtergesellschaft') beabsichtigen, einen 
           Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
 
 
           Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags steht unter dem 
           Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier SE 
           und der Hauptversammlung der Allgeier Experts SE und wird 
           rückwirkend zum Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung der 
           Änderung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der 
           Tochtergesellschaft wirksam. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag soll folgenden wesentlichen 
           Inhalt haben: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres 2014 ihren ganzen 
             handelsrechtlichen, unter Beachtung der 
             körperschaftsteuerlichen Regelungen ermittelten Gewinn an 
             die Allgeier SE, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag 
             aus dem Vorjahr und um einen etwaigen Betrag nach § 300 AktG 
             sowie um einen nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
             Betrag und vermindert nach näherer Maßgabe des § 301 AktG in 
             der jeweils gültigen Fassung, abzuführen. 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Allgeier SE Beträge aus dem Jahresüberschuss in 
             Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
             handelsrechtlich zulässig ist und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrages gebildete 
             andere Gewinnrücklagen können - soweit rechtlich zulässig - 
             auf Verlangen der Allgeier SE aufgelöst und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrags oder als Gewinn abgeführt werden. 
             Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger 
             Rücklagen - auch soweit sie während der Vertragsdauer 
             gebildet wurden - oder die Heranziehung dieser Rücklagen zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen. 
             Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa 
             vorhandenen Gewinnvortrag. 
 
 
       *     Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
             Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft und ist mit 
             der Feststellung des Jahresabschlusses der 
             Tochtergesellschaft fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist er mit 
             5% p.a. zu verzinsen. 
 
 
       *     Im Gegenzug verpflichtet sich die Allgeier SE, 
             Verluste der Tochtergesellschaft nach Maßgabe der 
             Vorschriften des § 302 AktG auszugleichen. 
 
 
       *     Die Allgeier SE ist berechtigt, während der 
             Vertragslaufzeit Einsicht in die Bücher und Bilanzen der 
             Tochtergesellschaft zu nehmen, und der Vorstand der 
             Tochtergesellschaft ist verpflichtet, der Allgeier SE über 
             alle geschäftlichen Angelegenheiten Auskunft zu geben. 
 
 
       *     Der Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem 
             Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Allgeier 
             SE sowie der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft 
             geschlossen. Er wird wirksam zum 01. Januar 2014, 0:00 Uhr. 
 
 
       *     Der Ergebnisabführungsvertrag gilt unbefristet 
             und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs 
             Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft, frühestens zum Ende des Geschäftsjahres 
             ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die für eine 
             körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft steuerlich 
             erforderliche Mindestlaufzeit (nach derzeitiger Rechtslage 5 
             Zeitjahre) erfüllt ist. 
 
 
       *     Beide Parteien sind berechtigt, den 
             Ergebnisabführungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 
             Die Allgeier SE ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
             Grund berechtigt, wenn sie ihre Mehrheit an der 
             Tochtergesellschaft veräußert oder sonst nicht mehr 
             unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit an der 
             Tochtergesellschaft beteiligt ist oder wenn die Allgeier SE 
             oder die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder 
             liquidiert wird. 
 
 
       *     Der Ergebnisabführungsvertrag endet gemäß § 307 
             AktG spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein 
             außenstehender Aktionär beteiligt ist. 
 
 
 
           Die Allgeier SE ist an der Allgeier Experts SE direkt zu 100% 
           beteiligt. Daher muss der Ergebnisabführungsvertrag weder 
           Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende 
           Gesellschafter bzw. Aktionäre vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand der Allgeier SE und der Vorstand der Allgeier 
           Experts SE haben einen gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293 a, 295 
           Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ergebnisabführungsvertrag erstattet. 
 
 
           Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu 
           veröffentlichenden Unterlagen gemäß §§ 293 f Abs. 1, 295 Abs. 
           1 Satz 2 AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.allgeier.com 
           über den Link 'Investor Relations', Rubrik 'Außerordentliche 
           Hauptversammlung' sowie zur Einsichtnahme in den 
           Geschäftsräumen der Gesellschaft 
 
 
           Allgeier SE 
           Wehrlestr. 12 
           81679 München 
 
 
           zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
           Ergebnisabführungsvertrag mit der Allgeier Experts SE 
           zuzustimmen. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
   Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage 
   vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 02. Dezember 2014 (24:00 
   Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) 
   bei der Gesellschaft bei der nachfolgend bezeichneten für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle angemeldet haben: 
 
   Allgeier SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor dem Tag der Versammlung, dies ist der 18. November 2014 (00:00 
   Uhr), beziehen (Nachweisstichtag oder Record Date). Er ist durch 
   Bestätigung des depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstituts in deutscher oder englischer Sprache in 
   Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record 
   Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
   haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach 
   dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier SE beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500 Stück. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   9.071.500. Von diesen 9.071.500 Stimmrechten entfallen derzeit 
   insgesamt 151.201 Stimmrechte auf eigene Aktien, aus denen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 31, 2014 10:08 ET (14:08 GMT)

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