
Mobilfunkanbieter dürfen für SIM-Karten kein hohes Pfand von ihren Kunden verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. (Az.: III ZR 32/14)
Das Gericht erklärte eine Klausel des Mobilfunkanbieters
Drillisch
Die Summe sollte als "Schadenersatz" einbehalten werden, sollte der Kunde die Karte nach einer Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden. Die professionelle Entsorgung deaktiverter SIM-Karten sei wirksamer, als wenn die Kunden sie nur zerschnitten, argumentierte Drillisch.
Das ließ der BGH nicht gelten und wertete die Klausel als "unangemessene Benachteiligung" der Kunden: Das Pfand sei zu hoch, hieß es am Montag. Es entspreche nicht einmal dem Materialwert der Karte. Für potenzielle "Datenspione" sei eine aktive SIM-Karte außerdem interessanter als eine deaktivierte.
Weiter erklärte der BGH eine Klausel für unwirksam, mit der Drillisch für den Versand von Papier-Rechnungen monatlich 1,50 Euro verlangte./din/DP/stb
ISIN DE0005545503 DE0005557508 GB00BH4HKS39 DE000A1J5RX9
AXC0106 2014-11-03/12:56